Prüfung der Erfolgsaussichten. 9.1 Ist die ARAG SE der Auffassung, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann sie ihre Leistungspflicht verneinen. Dies hat sie dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird dem Versicherten die Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts vorgeworfen, prüft die ARAG SE die Erfolgsaussichten der Verteidigung in den Tatsachen- instanzen nicht. 9.2 Hat die ARAG SE ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 9.1 ver- neint und stimmt der Versicherte der Auffassung der ARAG SE nicht zu, kann der Versicherte den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG SE veran- lassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 9.3 Die ARAG SE kann dem Versicherten eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherte den Rechts- anwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 9.2 abgeben kann. Kommt der Versicherte dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der ARAG SE gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die ARAG SE ist verpflichtet, den Versicherten ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
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Samples: Sportversicherung, Sportversicherung
Prüfung der Erfolgsaussichten. 9.1 Ist die ARAG SE der Auffassung, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann sie ihre Leistungspflicht verneinen. Dies hat sie dem Versicherten Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird dem Versicherten Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts vorgeworfen, prüft die ARAG SE die Erfolgsaussichten der Verteidigung in den Tatsachen- instanzen Tatsacheninstanzen nicht.
9.2 Hat die ARAG SE ihre Leistungspflicht gemäß Absatz 9.1 ver- neint und stimmt der Versicherte Versicherungsnehmer der Auffassung der ARAG SE nicht zu, kann der Versicherte Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG SE veran- lassenveranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende hinreichen- de Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindendbin- dend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
9.3 Die ARAG SE kann dem Versicherten eine Frist von mindestens mindes- tens einem Monat setzen, binnen der der Versicherte den Rechts- anwalt Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 9.2 abgeben kann. Kommt der Versicherte dieser Verpflichtung nicht innerhalb der von der ARAG SE gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die ARAG SE ist verpflichtetverpflich- tet, den Versicherten Versicherte ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
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Samples: Sportversicherung
Prüfung der Erfolgsaussichten. 9.1 Ist die ARAG SE Rechtsschutz der Auffassung, dass die Wahrnehmung Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Versicherten keine hinreichende hinrei- chende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, kann sie ihre Leistungspflicht verneinen. Dies hat sie dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wird dem Versicherten die Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts vorgeworfenvorge- worfen, prüft die ARAG SE Rechtsschutz die Erfolgsaussichten der Verteidigung in den Tatsachen- instanzen Tatsacheninstanzen nicht.
9.2 Hat die ARAG SE Rechtschutz ihre Leistungspflicht gemäß Absatz Absatz
9.1 ver- neint verneint und stimmt der Versicherte der Auffassung der ARAG SE Rechtsschutz nicht zu, kann der Versicherte den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der ARAG SE veran- lassenRechtsschutz veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
9.3 Die ARAG SE Rechtsschutz kann dem Versicherten eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherte den Rechts- anwalt Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 9.2 abgeben kann. Kommt der Versicherte dieser Verpflichtung nicht innerhalb inner- halb der von der ARAG SE Rechtsschutz gesetzten Frist nach, entfällt ent- fällt der Versicherungsschutz. Die ARAG SE Rechtsschutz ist verpflichtetver- pflichtet, den Versicherten ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
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Samples: Sportversicherungsvertrag