Prüfung der Erfolgsaussichten. 4.1.1 Lehnt die ARAG Rechtsschutz den Rechtsschutz ab, 4.1.1.1 weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kosten- aufwand unter Berücksichtigung der berechtig- ten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder 4.1.1.2 weil in den Fällen des Schadenersatz-, Arbeits-, Sozialgerichts-Rechtsschutzes sowie des Rechts- schutzes im Vertrags- und Sachenrecht die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherten unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen. 4.1.2 Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung der ARAG Rechtsschutz nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, inner- halb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutach- terverfahrens von der ARAG Rechtsschutz verlangen kann. Mit diesem Hinweis ist der Versicherte aufzufor- dern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mittei- lungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist der ARAG Rechtsschutz zuzusenden. 4.1.3 Verlangt der Versicherte die Durchführung eines Schieds- gutachterverfahrens, hat die ARAG Rechtsschutz dieses Verfahren innerhalb eines Monates einzuleiten und den Versicherten hierüber zu unterrichten. Sind zur Wahr- nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten Fristen zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, ist die ARAG Rechtsschutz verpflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen Umfang bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu tragen. Leitet die ARAG Rechtsschutz das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt ihre Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherte den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als fest- gestellt. 4.1.4 Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind von der ARAG Rechtsschutz alle ihr vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachtens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Er entscheidet im schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist für die ARAG Rechts- schutz bindend. 4.1.5 Die durch das Schiedsgutachterverfahren entstehenden Kosten trägt die ARAG Rechtsschutz.
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Prüfung der Erfolgsaussichten. 4.1.1 5.1.1 Lehnt die ARAG Rechtsschutz SE den Rechtsschutz ab,
4.1.1.1 5.1.1.1 weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kosten- aufwand unter Berücksichtigung der berechtig- ten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
4.1.1.2 5.1.1.2 weil in den Fällen des Schadenersatz-, Arbeits-, Sozialgerichts-Rechtsschutzes sowie des Rechts- schutzes im Vertrags- und Sachenrecht die Wahrnehmung Wahr- nehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende hin- reichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherten unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
4.1.2 5.1.2 Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung der ARAG Rechtsschutz SE nicht zustimmt und seinen Anspruch An- spruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, inner- halb innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutach- terverfahrens Schiedsgutachterverfah- rens von der ARAG Rechtsschutz SE verlangen kann. Mit diesem Hinweis Hin- weis ist der Versicherte aufzufor- dernaufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens Schiedsgutachter- verfahrens wesentlichen Mittei- lungen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist der ARAG Rechtsschutz SE zuzusenden.
4.1.3 5.1.3 Verlangt der Versicherte die Durchführung eines Schieds- gutachterverfahrens, hat die ARAG Rechtsschutz SE dieses Verfahren innerhalb eines Monates einzuleiten und den Versicherten Versicher- ten hierüber zu unterrichten. Sind zur Wahr- nehmung Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten Fristen zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, ist die ARAG Rechtsschutz verpflichtetSE ver- pflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen notwen- digen Umfang bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens Schiedsgutachter- verfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu tragen. Leitet die ARAG Rechtsschutz SE das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt ihre Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherte den Rechtsschutzanspruch geltend gel- tend gemacht hat, als fest- gestelltfestgestellt.
4.1.4 5.1.4 Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind von der ARAG Rechtsschutz SE alle ihr vorliegenden vorliegen- den Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung Durchfüh- rung des Schiedsgutachtens wesentlich sind, zur Verfügung Verfü- gung zu stellen. Er entscheidet im schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist für die ARAG Rechts- schutz SE bindend.
4.1.5 5.1.5 Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Ver- sicherer, wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung des Versicherers ganz oder teil- weise unberechtigt war. War die Leistungsverweigerung nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versicherte seine Kosten und die des Schiedsgutachters. Die dem Versicherer durch das Schiedsgutachterverfahren entstehenden entste- henden Kosten trägt die ARAG Rechtsschutzdieser in jedem Fall selbst.
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Prüfung der Erfolgsaussichten. 4.1.1 Lehnt die ARAG Rechtsschutz den Rechtsschutz ab,
4.1.1.1 weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kosten- aufwand unter Berücksichtigung der berechtig- ten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
4.1.1.2 weil in den Fällen des Schadenersatz-, Arbeits-, Sozialgerichts-Rechtsschutzes sowie des Rechts- schutzes im Vertrags- und Sachenrecht die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherten unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
4.1.2 Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung der ARAG Rechtsschutz nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält, inner- halb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutach- terverfahrens von der ARAG Rechtsschutz verlangen kann. Mit diesem Hinweis ist der Versicherte aufzufor- dern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mittei- lungen Mitteilun- gen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist der ARAG Rechtsschutz zuzusenden.
4.1.3 Verlangt der Versicherte die Durchführung eines Schieds- gutachterverfahrens, hat die ARAG Rechtsschutz dieses Verfahren innerhalb eines Monates einzuleiten und den Versicherten hierüber zu unterrichten. Sind zur Wahr- nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten Fristen zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, ist die ARAG Rechtsschutz verpflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung notwendigen Umfang bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu tragen. Leitet die ARAG Rechtsschutz das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt ihre Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherte den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als fest- gestellt.
4.1.4 Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind von der ARAG Rechtsschutz alle ihr vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung des Schiedsgutachtens wesentlich sind, zur Verfügung zu stellen. Er entscheidet im schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist für die ARAG Rechts- schutz bindend.
4.1.5 Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung des Versicherers ganz oder teilweise unberechtigt war. War die Leistungsverwei- gerung nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versicherte seine Kosten und die des Schiedsgutachters. Die dem Versicherer durch das Schiedsgutachterverfahren entstehenden Schiedsgutachterverfah- ren entstehende Kosten trägt die ARAG Rechtsschutzdieser in jedem Fall selbst.
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Prüfung der Erfolgsaussichten. 4.1.1 Lehnt die ARAG Rechtsschutz SE den Rechtsschutz ab,
4.1.1.1 weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kosten- aufwand unter Berücksichtigung der berechtig- ten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
4.1.1.2 weil in den Fällen des Schadenersatz-Schadeneratz-, Arbeits-, Sozialgerichts-Rechtsschutzes sowie des Rechts- schutzes im Vertrags- und Sachenrecht die Wahrnehmung Wahr- nehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende hinrei- chende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherten unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
4.1.2 Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherte darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung der ARAG Rechtsschutz SE nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhältaufrecht erhält, inner- halb innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutach- terverfahrens Schiedsgutachterver- fahrens von der ARAG Rechtsschutz SE verlangen kann. Mit diesem Hinweis ist der Versicherte aufzufor- dernaufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens Schiedsgutachter- verfahrens wesentlichen Mittei- lungen Mitteilungen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist der ARAG Rechtsschutz SE zuzusenden.
4.1.3 Verlangt der Versicherte die Durchführung eines Schieds- gutachterverfahrensSchiedsgutachterverfahrens, hat die ARAG Rechtsschutz SE dieses Verfahren innerhalb eines Monates einzuleiten und den Versicherten hierüber zu unterrichten. Sind zur Wahr- nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten Fristen zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, ist die ARAG Rechtsschutz SE verpflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung Fristwah- rung notwendigen Umfang bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu tragen. Leitet die ARAG Rechtsschutz SE das Schiedsgutachterverfahren Schiedsgut- achterverfahren nicht fristgemäß ein, gilt ihre Leistungspflicht Leistungs- pflicht in dem Umfang, in dem der Versicherte den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als fest- gestelltfestge- stellt.
4.1.4 Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherten zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind von der ARAG Rechtsschutz SE alle ihr vorliegenden vorliegen- den Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung Durchfüh- rung des Schiedsgutachtens wesentlich sind, zur Verfügung Verfü- gung zu stellen. Er entscheidet im schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist für die ARAG Rechts- schutz SE bindend.
4.1.5 Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung des Versicherers ganz oder teilweise unberechtigt war. War die Leistungsverwei- gerung nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer seine Kosten und die des Schieds- gutachters. Die dem Versicherer durch das Schiedsgutachterverfahren entstehenden Schiedsgut- achterverfahren entstehende Kosten trägt die ARAG Rechtsschutzdieser in jedem Fall selbst.
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