Common use of Prüfung der Ursprungsnachweise Clause in Contracts

Prüfung der Ursprungsnachweise. 1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Echtheit des Papiers, der Ursprungseigen- schaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüfen wollen.

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Prüfung der Ursprungsnachweise. 1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt Nachträgliche Prüfungen von Ursprungsnachweisen erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes die der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit des Papiersder Papiere, der Ursprungseigen- schaft Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüfen wollenProtokolls haben.

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Prüfung der Ursprungsnachweise. (1. ) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes die begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigen- schaft Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüfen wollenProtokolls haben.

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Prüfung der Ursprungsnachweise. (1. Eine ) &ine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden Zollbehör- den des Einfuhrlandes die Echtheit des Papiers&infuhrlands begründete Zweifel an der &chtheit der Papiere, der Ursprungseigen- schaft Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse &rzeugnisse oder der Erfüllung &rfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüfen wollenProtokolls haben.

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Prüfung der Ursprungsnachweise. 1. 1 Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Echtheit des Papiers, der Ursprungseigen- schaft Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüfen wollen.

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Prüfung der Ursprungsnachweise. (1. ) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes die begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigen- schaft Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüfen wollenhaben.

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Prüfung der Ursprungsnachweise. 1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes die der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit des Papiersder Papiere, der Ursprungseigen- schaft Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse Er- zeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Anforderungen dieses Anhangs überprüfen wollenProtokolls haben.

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