Prüfung der Ursprungsnachweise. 1. Nachträgliche Prüfungen von Ursprungsnachweisen erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR- MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. 4. Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freigeben. 5. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. 6. Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
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Samples: Handelsabkommen, Handelsabkommen
Prüfung der Ursprungsnachweise. 1. 1 Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander durch ihre Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Ursprungserklärungen sowie der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben.
2 Nachträgliche Prüfungen von Ursprungsnachweisen der Ursprungserklärungen erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden Zollbehörde der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der die Echtheit der Papieredes Papiers, der Ursprungseigenschaft die Ur- sprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls habenAnhangs überprüfen will.
2. Für 3 In Fällen nach Absatz 1 sendet die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden Zollbehörde der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR- MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurückderen Abschrift, gegebenenfalls unter Angabe der GründeGründe für die Un- tersuchung, an die eine Untersuchung rechtfertigenZollbehörde des Ausfuhrlandes. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis der Ursprungserklärung schliessen lassen.
3. 4 Die Prüfung wird von den Zollbehörden des EFTA-Ausfuhrlandes oder der ausführenden Vertragspartei zu- ständigen Behörde Singapurs durchgeführt. Sie sind befugtist berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung Buch- führung des Ausführers Exporteurs oder sonstige von ihnen ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle Kontrollen durchzuführen.
4. 5 Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die von der entspre- chenden Ursprungserklärung betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer Importeur an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freigebenSicherungsmass- nahmen, die Erzeugnisse freizugeben.
5. 6 Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehördender Zollbehörde, die um die Prüfung ersucht habenhat, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder Ursprungs- erzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen Voraus- setzungen dieses Protokolls Anhangs erfüllt sind.
6. 7 Ist im Falle begründeter Zweifel nach Ablauf von zehn Monate Monaten nach dem Tag Datum des Ersuchens um nachträgliche nachträgli- che Prüfung noch keine Antwort eingegangen erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden ausreichen- den Angaben, um damit über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu könnenentschieden werden kann, so lehnen können die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung abablehnen, es sei denn, dass aussergewöhnliche aussergewöhn- liche Umstände vorliegen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Prüfung der Ursprungsnachweise. (1. Nachträgliche Prüfungen von Ursprungsnachweisen erfolgen ) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papieredes Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2. Für die Zwecke des Absatzes ) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung Wa- renverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR- MED Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei Zollbe- hörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit Unwichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.
(3. ) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie Diese sind befugtberechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen verlan- gen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle Kontrollen durchzuführen.
(4. ) Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragsparteides Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses Ergeb- nisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten können sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(5. ) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um welche die Prüfung ersucht bean- tragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse Waren als Ursprungserzeugnisse Ur- sprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Jordaniens oder, in Anwendung des Vereinigten KönigreichsArtikels 4, Israels, Ägyptens oder der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 Westbank und 4 genannten anderen Länder des Gaza-Streifens, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6. ) Ist im Falle begründeter Zweifel bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monate Monaten nach dem Tag Zeit- punkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen erfolgt oder enthält ent- hält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden betreffen- den Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung Präferenz- behandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Prüfung der Ursprungsnachweise. (1. Nachträgliche Prüfungen von Ursprungsnachweisen erfolgen ) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden Zoll- behörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls Übereinkommens haben.
(2. ) Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung Ursprung- serklärung oder die Ursprungserklärung EUR- EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigenGründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen schließen lassen.
(3. ) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln jeglicher Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4. Beschliessen ) Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse Erzeug- nisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freigebenSicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5. ) Das Ergebnis dieser der Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, einer der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls Übereinkommens erfüllt sind.
(6. ) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden betreffen- den Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden Zoll- behörden die Gewährung der Berechtigung zur Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche außergewöhnliche Umstände vorliegen.
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Samples: Regional Agreement
Prüfung der Ursprungsnachweise. (1. Nachträgliche Prüfungen von Ursprungsnachweisen erfolgen ) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über die Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Ursprungsnachweise sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
(2) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
2. Für die Zwecke des Absatzes (3) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR- MED Ursprungsnachweise oder eine Kopie Abschrift dieser Papiere Nachweise an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigenGründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung Nachprüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem im Ursprungsnachweis schliessen schließen lassen.
3. (4) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind befugtberechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
4. Beschliessen (5) Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewährenauszusetzen, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freigebenSicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
5. (6) Das Ergebnis dieser Prüfung Nachprüfung, einschließlich der Feststellungen und des Sachverhalts, ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
6. (7) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Tag Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung Nachprüfung noch keine Antwort eingegangen erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(8) Ungeachtet des Artikels 2 des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich beziehen sich die Vertragsparteien im Falle gemeinsamer Untersuchungen im Zusammenhang mit Ursprungsnachweisen auf Artikel 7 jenes Protokolls.
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Prüfung der Ursprungsnachweise. 1. Nachträgliche Prüfungen von Ursprungsnachweisen erfolgen Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse Er- zeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Anforderungen dieses Protokolls haben.
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 senden Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die RechnungRech- nung und, wenn falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR- MED oder eine Kopie dieser die- ser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls gegebenen- falls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigenGründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.
3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführtdurchge- führt. Sie sind befugtberechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen verlan- gen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
4. Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden betref- fenden Erzeugnisse nicht zu gewährenauszusetzen, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freigebenan, die Erzeugnisse freizugeben.
5. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht habenha- ben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, Ursprungser- zeugnisse einer der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen An- forderungen dieses Protokolls erfüllt sind.
6. Ist im Falle begründeter Zweifel bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monate Monaten nach dem Tag Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen erfolgt oder enthält die Antwort Ant- wort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
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Samples: Handelsabkommen
Prüfung der Ursprungsnachweise. (1. Nachträgliche Prüfungen von Ursprungsnachweisen erfolgen ) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papieredes Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2. Für die Zwecke des Absatzes ) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR- MED Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung Unter- suchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln über- mitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit Unwichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.
(3. ) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie Diese sind befugtberechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle Kontrollen durchzuführen.
(4. ) Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragsparteides Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses Ergeb- nisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten können sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(5. ) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um welche die Prüfung ersucht beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse Waren als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Jordaniens oder, in Anwendung des Vereinigten KönigreichsArtikels 4, Israels, Ägyptens oder der Schweiz oder eines der in den Artikeln 3 Westbank und 4 genannten anderen Länder des Gaza-Streifens, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6. ) Ist im Falle begründeter Zweifel bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monate Monaten nach dem Tag Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden betref- fenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung Präferenz- behandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Prüfung der Ursprungsnachweise. (1. Nachträgliche Prüfungen von Ursprungsnachweisen erfolgen ) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papieredes Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls Anhangs haben.
(2. Für die Zwecke des Absatzes ) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR- MED Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung Unter- suchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit Unwichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.
(3. ) Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie Diese sind befugtberechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle Kontrollen durchzuführen.
(4. ) Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragsparteides Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses Ergeb- nisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten können sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten er- achteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(5. ) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht habenbeantragt ha- ben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig ein- deutig feststellen lassen, ob die Papiere Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse Waren als Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs, der Schweiz Ur- sprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder eines der anderen in den Artikeln 3 und Artikel 4 genannten anderen ge- nannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls Anhangs erfüllt sind.
(6. ) Ist im Falle begründeter Zweifel bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monate Monaten nach dem Tag Zeit- punkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen erfolgt oder enthält ent- hält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden betreffen- den Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu könnenkön- nen, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung Präferenzbehand- lung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
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Samples: Abkommen Zur Änderung Des Übereinkommens Zur Errichtung Der Europäischen Freihandelsassoziation