Prüfung von Aufträgen Musterklauseln

Prüfung von Aufträgen. Sofern bei der ebase ein schriftlicher Auftrag nicht im Original mit eigenhändiger Unterschrift des Kunden eingereicht worden ist (z. B. Aufträge per Telefax), kann die ebase jederzeit die Vorlage des schriftlichen Originalauftrags verlangen. Bei einer Verfügung ist die ebase nicht dafür verantwortlich und prüft auch nicht, dass die angegebene externe Bankverbindung auch auf den Kunden lautet. Dieses Risiko trägt der Kunde. Die ebase behält sich zudem das Recht vor, bei Verfügungen, bei denen die im Auftrag angegebene externe Bankverbindung nicht auf einen der Depotinha- ber lautet, die Auszahlung – abweichend vom Verfügungsauftrag – auf die bei der ebase zuletzt angegebene externe Bankverbindung eines Depotinhabers bzw. bei Bestehen eines Konto flex auf dieses vorzunehmen. Ist keine externe Bankverbindung bekannt bzw. kein Konto flex vorhanden, hat die ebase das Recht, eine zusätzliche, schriftliche Bestätigung eines Depotinhabers bzw. ei- nes Bevollmächtigten im Original mit eigenhändiger Unterschrift zu verlangen und bei Verkaufsaufträgen den Verkaufserlös erst mit Eingang der schriftlichen Bestätigung zu überweisen. Dieses Recht besteht auch bei sämtlichen Tele- fax-Aufträgen. Bei Verkäufen, bei denen auf dem Verkaufsauftrag keine Bank- verbindung angegeben ist, hat die ebase das Recht, die Bankverbindung des Kunden zur Überweisung des Verkaufserlöses anzufragen oder eine andere Zahlungsweise bzw. eine andere Verrechnungsmethode in Höhe des Verkauf- serlöses zu wählen.
Prüfung von Aufträgen. Sofern der ebase ein Auftrag nicht im Original mit eigenhändiger Unterschrift des Kunden eingereicht worden ist (z. B. Aufträge per Telefax), kann die ebase jederzeit die Vorlage des Originalauftrags verlangen. Bei einer Verfügung ist die ebase nicht dafür verantwortlich und prüft auch nicht, dass die angegebene Bankverbindung auch auf den Kunden lautet. Dieses Risiko trägt der Kunde. Die ebase behält sich zudem das Recht vor, bei Verfügungen, bei denen die im Auftrag angegebene Bankverbindung nicht auf einen der Depotinhaber lautet, die Auszahlung – abweichend vom Ver- fügungsauftrag – auf die bei der ebase bekannte/angegebene Bank- verbindung eines Depotinhabers vorzunehmen. Ist der ebase eine solche Bankverbindung nicht bekannt, hat die ebase das Recht, eine zusätzliche, schriftliche Bestätigung eines Depotinhabers bzw. des Bevollmächtigten im Original mit eigenhändiger Unterschrift zu ver- langen und bei Verkaufsaufträgen den Verkaufserlös erst mit Ein- gang der schriftlichen Bestätigung zu überweisen. Dieses Recht be- steht auch bei sämtlichen Telefax-Aufträgen. Bei Verkäufen, bei denen auf dem Verkaufsauftrag keine Bankverbindung angegeben ist, hat die ebase das Recht, dem Depotinhaber gegen Entgelt ge- mäß dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis einen Verrechnungsscheck zuzusenden.
Prüfung von Aufträgen. Sofern bei ebase ein Auftrag nicht im Original mit eigenhä ndiger Unterschrift des Kunden eingereicht worden ist (z. B. Aufträ ge per Telefax), kann ebase jederzeit die Vorlage des Originalauftrags verlangen. Bei einer Verfü gung ist ebase nicht dafü r verantwortlich und prü ft auch nicht, dass die angegebene externe Bankverbindung auch auf den Kunden lautet. Dieses Risiko trä gt der Kunde. ebase behä lt sich zudem das Recht vor, bei Verfü gungen, bei denen die im Auftrag angegebene externe Bankverbindung nicht auf einen der Depotinha- ber lautet, die Auszahlung – abweichend vom Verfü gungsauftra–g auf die bei ebase zuletzt angegebene externe Bankverbindung eines Depotinhabers bzw. bei Bestehen eines Konto flex auf dieses vorzunehmen. Ist keine externe Bank- verbindung bekannt bzw. kein Konto flex vorhanden, hat ebase das Recht, eine zusä tzliche, schriftliche Bestä tigung eines Depotinhabers bzw. eines Bev-oll mä chtigten im Original mit eigenhä ndiger Unterschrift zu verlangen und bei V-er kaufsaufträ gen den Verkaufserlö s erst mit Eingang der schriftlichen Bestä tigung zu ü berweisen. Dieses Recht besteht auch bei sä mtlichen Telefax-Aufträ gen. Bei Verkä ufen, bei denen auf dem Verkaufsauftrag keine Bankverbindung ange- geben ist, hat ebase das Recht, dem Depotinhaber gegen Entgelt gemä ß dem jeweils aktuell gü ltigen Preis- und Leistungsverzeichnis einen Verrechnung-x xxxxxx zuzusenden.

Related to Prüfung von Aufträgen

  • Ausführung von Aufträgen Erhält die Bank die Weisung, einen Auftrag brieflich oder auf telekommunikativem Wege auszuführen, so behält sie sich vor, von der Weisung ohne vorherige Anzeige an den Auf- traggeber abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftrag- geber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Bei Fehlen einer Weisung führt die Bank den Auftrag nach ihrem Ermessen aus.

  • Widerruf von Aufträgen Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfolgen, es sei denn, die Bank sieht eine Widerrufmög- lichkeit im Online-Banking ausdrücklich vor.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.