Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23. 1. Das Publikationsorgan des Fonds und der Teil- vermögen sind die im Prospekt genannten Print- medien oder elektronischen Medium. Der Wech- sel des Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan anzuzeigen. 2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- licht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men werden. 3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „Swinging Single Pricing“-Me- thode gemäss §16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kom- missionen“ aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Pros- pekt genannten Printmedien oder elektronischen Medien. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochen- tage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den im Prospekt festgelegt. 4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jah- res- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern kostenlos bezogen werden.
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Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.
1. Das Publikationsorgan des Umbrella-Fonds und bzw. der Teil- vermögen sind die Teilvermögen ist das im Prospekt genannten genannte Print- medien medium oder elektronischen elektronische Medium. Der Wech- sel des Wechsel eines Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan Publikationsorgan anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen bezo- gen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung Aufhe- bung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtUmbrella-Fonds bzw. einzelner Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „Swinging Single Pricing“-Me- thode gemäss §16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert mit dem Hinweis „«exklusive Kom- missionen“ Kommissionen» aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Pros- pekt genannten Printmedien oder elektronischen Medienauf der Internetplattform der Swiss Fund Data AG (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx). Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochen- tageWochentage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den werden im Prospekt festgelegt. Die Preise können zusätzlich in weiteren, durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien und Kursinformationssystemen bekannt gemacht werden.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.
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Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.
1. Das Publikationsorgan Publikationsorgane des Umbrella-Fonds und bzw. der Teil- vermögen Teilvermögen sind die im Prospekt genannten Print- medien oder elektronischen MediumMedien. Der Wech- sel des Wechsel eines Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan in den Publikationsorganen anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen oder des Anlagefonds veröffent- lichtUmbrella-Fonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „Swinging Single Pricing“-Me- thode gemäss §16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert mit dem Hinweis „"exklusive Kom- missionen“ Kommissionen" aller Anteilsklassen Klassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Pros- pekt genannten Printmedien oder elektronischen Medienauf der Homepage der Swiss Fund Data (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx). Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochen- tageWochentage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den werden im Prospekt festgelegt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Anbietern von Fondsanteilen kostenlos bezogen werden.
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Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.
1. Das Publikationsorgan des Umbrella-Fonds und bzw. der Teil- vermögen sind die Teilvermögen ist das im Prospekt genannten Print- medien genann- te Printmedium oder elektronischen elektronische Medium. Der Wech- sel Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan Publikationsorgan anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen Änderun- gen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut Wort- laut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der DepotbankDe- potbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtAuflö- sung einzelner Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforder- lich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht aus- genommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „Swinging Single Pricing“-Me- thode gemäss §16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert mit dem Hinweis „"exklusive Kom- missionen“ Kommissionen" aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Pros- pekt genannten Printmedien oder elektronischen Medienbei Swiss Fund Data (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx). Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochen- tageWochentage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den werden im Prospekt festgelegtfestge- legt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die wesentlichen Informationen für die Anlege- rinnen und Anleger sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.
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Samples: Fondsvertrag
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.
1. Das Publikationsorgan des Fonds und der Teil- vermögen sind die im Prospekt genannten Print- medien oder elektronischen Medium. Der Wech- sel des Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan Publikations- organ anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos kosten- los bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen An- teilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtAnlage- fonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes Geset- zes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich ausschliess- lich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung Zustim- mung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Mittei- lungspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „Swinging Single Pricing“-Me- thode gemäss §16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien Kategorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert Net- toinventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kom- missionenKommissionen“ aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Pros- pekt Prospekt genannten Printmedien oder elektronischen elekt- ronischen Medien. Die Preise werden mindestens mindes- tens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochen- tageWochentage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den werden im Prospekt festgelegt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jah- res- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern kostenlos bezogen werden.
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Samples: Fondsprospekt
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.
1. Das Publikationsorgan Publikationsorgane des Umbrella-Fonds und bzw. der Teil- vermögen Teilvermögen sind die im Prospekt genannten Print- medien oder elektronischen MediumMedien. Der Wech- sel des Wechsel eines Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan in den Publikationsorganen anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung einzelner Teilvermögen oder des Anlagefonds veröffent- lichtUmbrella-Fonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur formelle Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „Swinging Single Pricing“-Me- thode gemäss §16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert mit dem Hinweis „"exklusive Kom- missionen“ Kommissionen" aller Anteilsklassen Klassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Pros- pekt genannten Printmedien oder elektronischen Medienauf der Homepage der Swiss Fund Data (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx). Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochen- tageWochentage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den werden im Prospekt festgelegt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertreibern kostenlos bezogen werden.
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Samples: Umbrella Fund Prospectus
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.
1. Das Publikationsorgan des Umbrella-Fonds und bzw. der Teil- vermögen sind die Teilvermögen ist das im Prospekt genannten genannte Print- medien medium oder elektronischen elektronische Medium. Der Wech- sel des Wechsel eines Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan Publikationsorgan anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen bezo- gen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung Aufhe- bung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtUmbrella-Fonds bzw. einzelner Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „Swinging Single Pricing“-Me- thode gemäss §16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert mit dem Hinweis „«exklusive Kom- missionen“ Kommissionen» aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Pros- pekt genannten Printmedien oder elektronischen Medienauf der Internetplattform der Swiss Fund Data AG (xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx). Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochen- tageWochentage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den werden im Prospekt festgelegt. Die Preise können zusätzlich in weiteren, durch die Fondsleitung bestimmten Zeitungen, Zeitschriften bzw. elektronischen Medien und Kursinformationssystemen bekannt gemacht werden.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die Basisinformationsblätter sowie die jeweiligen Jah- res- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertreibern kostenlos bezogen werden.
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Samples: Fondsprospekt
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.24 Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen
1. Das Publikationsorgan des Umbrella-Fonds und bzw. der Teil- vermögen sind die Teilvermö- gen ist das im Prospekt genannten Print- medien genannte Printmedium oder elektronischen das elektronische Medium. Der Wech- sel Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan Publikationsorgan anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfas- sungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut Wort- laut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung Aufhe- bung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtAuflö- sung einzelner Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- Aus- gabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „Swinging Single Pricing“-Me- thode gemäss §16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert mit dem Hinweis „«exklusive Kom- missionen“ aller Anteilsklassen Kommissionen» bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den dem im Pros- pekt Prospekt genannten Printmedien oder elektronischen MedienMedium. Die Preise werden mindestens zweimal zwei- mal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochen- tageWochentage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den werden im Prospekt festgelegtfestge- legt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt Basisinfor- mationsblatt sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte Halbjahresbe- richte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertreibern kostenlos bezogen werden. IX.Umstrukturierung und Auflösung § 25 Vereinigung
1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank ein- zelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit an- deren kollektiven Kapitalanlagen vereinigen, indem sie auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Ver- bindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Teilvermögen bzw. der kollektiven Kapitalanlage auf das übernehmende Teilvermögen bzw. die übernehmende kollektive Kapitalan- lage überträgt. Die Anleger des übertragenden Teilvermö- gens bzw. der übertragenden kollektiven Kapitalanlage erhal- ten Anteile am übernehmenden Teilvermögen bzw. der übernehmenden kollektiven Kapitalanlage in entsprechender Höhe. Auf den Zeitpunkt der Vereinigung wird das übertra- gende Teilvermögen bzw. die übertragende kollektive Kapi- talanlage ohne Liquidation aufgelöst und der Fondsvertrag des übernehmenden Teilvermögens bzw. der übernehmen- den kollektiven Kapitalanlage gilt auch für das übertragende Teilvermögen bzw. die übertragende kollektive Kapitalan- lage.
2. Teilvermögen bzw. die kollektive Kapitalanlage können nur vereinigt werden, sofern:
a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen;
b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden;
c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: - die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikover- teilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken; - die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalge- winne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten; - die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütun- gen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen so- wie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von An- lagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen bzw. dem Vermögen des Teilvermö- gens oder den Anlegern belastet werden dürfen; - die Rücknahmebedingungen; - die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung;
d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Teilver- mögen bzw. der kollektiven Kapitalanlage bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögens- werte und Verbindlichkeiten übernommen werden;
e) weder den Teilvermögen bzw. der kollektiven Kapitalan- lage noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen.
3. Wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in An- spruch nimmt, kann die Aufsichtsbehörde einen befristeten Aufschub der Rückzahlung der Anteile der beteiligten Teilver- mögen bzw. der kollektiven Kapitalanlage bewilligen.
4. Die Fondsleitung legt mindestens einen Monat vor der geplan- ten Veröffentlichung die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages sowie die beabsichtigte Vereinigung zusam- men mit dem Vereinigungsplan der Aufsichtsbehörde zur Über- prüfung vor. Der Vereinigungsplan enthält Angaben zu den Gründen der Vereinigung, zur Anlagepolitik der beteiligten Teil- vermögen bzw. der kollektiven Kapitalanlage und den allfälli- gen Unterschieden zwischen dem übernehmenden und dem übertragenden Teilvermögen bzw. der übernehmenden und der übertragenden kollektiven Kapitalanlage, zur Berechnung des Umtauschverhältnisses, zu allfälligen Unterschieden in den Vergütungen, zu allfälligen Steuerfolgen für die Teilvermögen bzw. die kollektive Kapitalanlage sowie die Stellungnahme der kollektivanlagerechtlichen Prüfgesellschaft.
5. Die Fondsleitung publiziert die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages nach § 24 Ziff. 2 sowie die beabsichtigte Verei- nigung und deren Zeitpunkt zusammen mit dem Vereinigungs- plan mindestens zwei Monate vor dem von ihr festgelegten Stichtag im Publikationsorgan der beteiligten Teilvermögen bzw. kollektiven Kapitalanlagen. Dabei weist sie die Anleger da- rauf hin, dass diese bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der letzten Publikation bzw. Mitteilung Einwendungen ge- gen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages erhe- ben oder die Rückzahlung ihrer Anteile verlangen können.
6. Die Prüfgesellschaft überprüft unmittelbar die ordnungsge- mässe Durchführung der Vereinigung und äussert sich dazu in einem Bericht zuhanden der Fondsleitung und der Aufsichtsbe- hörde.
7. Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung und publiziert den Vollzug der Vereinigung, die Bestätigung der Prüfgesellschaft zur ordnungsgemässen Durch- führung sowie das Umtauschverhältnis ohne Verzug im Publi- kationsorgan der beteiligten Teilvermögen bzw. kollektiven Ka- pitalanlagen.
8. Die Fondsleitung erwähnt die Vereinigung im nächsten Jahres- bericht des übernehmenden Teilvermögens bzw. der kol- lektiven Kapitalanlage und im allfällig vorher zu erstellenden Halbjahresbericht. Für das übertragende Teilvermögen bzw. die übertragende kollektive Kapitalanlage ist ein geprüfter Ab- schlussbericht zu erstellen, falls die Vereinigung nicht auf den ordentlichen Jahresabschluss fällt. § 26 Laufzeit der Teilvermögen und Auflösung
1. Die Teilvermögen des Umbrella-Fonds bestehen auf unbe- stimmte Zeit.
2. Die Fondsleitung oder die Depotbank können die Auflösung einzelner Teilvermögen durch Kündigung des Fondsvertrages fristlos herbeiführen.
3. Die einzelnen Teilvermögen können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden, insbesondere wenn ein Teilvermögen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Zeich- nungsfrist (Lancierung) oder einer längeren, durch die Auf- sichtsbehörde auf Antrag der Depotbank und der Fondslei- tung erstreckten Frist nicht über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Schweizer Franken (oder Gegenwert) verfügt.
4. Die Fondsleitung gibt der Aufsichtsbehörde die Auflösung un- verzüglich bekannt und veröffentlicht sie im Publikationsor- gan.
5. Nach erfolgter Kündigung des Fondsvertrages darf die Fonds- leitung die betroffenen Teilvermögen unverzüglich liquidie- ren. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung eines Teilvermö- gens verfügt, so muss dieses unverzüglich liquidiert werden. Die Auszahlung des Liquidationserlöses an die Anleger ist der Depotbank übertragen. Sollte die Liquidation längere Zeit be- anspruchen, kann der Erlös in Teilbeträgen ausbezahlt wer- den. Vor der Schlusszahlung muss die Fondsleitung die Bewil- ligung der Aufsichtsbehörde einholen.
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Samples: Umbrella Fund Agreement
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.
1. Das Publikationsorgan des Fonds und der Teil- vermögen sind die im Prospekt genannten Print- medien oder elektronischen Medium. Der Wech- sel des Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan Publikations- organ anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos kosten- los bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen An- teilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtAnlage- fonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes Geset- zes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich ausschliess- lich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung Zustim- mung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Mittei- lungspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „Swinging Single Pricing“-Me- thode gemäss §16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kom- missionenKommissionen“ aller al- ler Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme Rück- nahme von Anteilen in den im Pros- pekt genannten Prospekt genann- ten Printmedien oder elektronischen Medien. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat Mo- nat publiziert. Die Wochen und Wochen- tageWochentage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den werden im Prospekt festgelegt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jah- res- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern kostenlos bezogen werden.
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Samples: Fondsprospekt
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.
1. Das Publikationsorgan des Umbrella-Fonds und bzw. der Teil- vermögen sind die Teilvermögen ist das im Prospekt genannten Print- medien genannte Printmedium oder elektronischen elektronische Medium. Der Wech- sel Wechsel des Publikationsorgans Publikati- onsorgans ist im Publikationsor- gan Publikationsorgan anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden Publikationsorganwerden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen Ände- rungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtUmbrella-Fonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „(durch Anwendung des Swinging Single Pricing“-Me- thode Pricing gemäss §§ 16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis „«exklusive Kom- missionen“ Kommissionen» aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den dem im Pros- pekt Prospekt genannten Printmedien Print- oder elektronischen MedienMedium. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochen- tageWochentage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den werden im Prospekt festgelegt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt KIID sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.
1. Das Publikationsorgan des Umbrella-Fonds und bzw. der Teil- vermögen sind die Teilvermögen ist das im Prospekt genannten Print- medien genannte Printmedium oder elektronischen elekt- ronische Medium. Der Wech- sel Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan Publikationsorgan anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen Zusammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages Fondsvertrags unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtAuf- lösung einzelner Teilvermögen veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Publikationspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert für jedes Teilvermögen die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „(durch Anwendung des Swinging Single Pricing“-Me- thode Pricing gemäss §§ 16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert 7 ein modifizierter Nettoinventarwert) mit dem Hinweis „Hin- weis «exklusive Kom- missionen“ aller Kommissionen» für alle Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den dem im Pros- pekt genannten Printmedien Printmedium oder elektronischen MedienMedium. Die Preise werden mindestens zweimal im Monat publiziertpubli- ziert. Die Wochen und Wochen- tageWochentage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den werden im Prospekt festgelegt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt die Wesentlichen Informationen für Anleger sowie die jeweiligen Jah- res- Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern am Angebot beteiligten Finanzdienst- leistern kostenlos bezogen werden.
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Samples: Prospectus and Fund Contract
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.
1. Das Publikationsorgan des Fonds und der Teil- vermögen sind die im Prospekt genannten Print- medien oder elektronischen Medium. Der Wech- sel des Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan Publikations- organ anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos kosten- los bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen An- teilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtAnlage- fonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes Geset- zes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich ausschliess- lich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Mit- teilungspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „Swinging Single Pricing“-Me- thode gemäss §16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien Kategorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert Net- toinventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kom- missionenKommissionen“ aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Pros- pekt Prospekt genannten Printmedien oder elektronischen elekt- ronischen Medien. Die Preise werden mindestens mindes- tens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochen- tageWochentage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den werden im Prospekt festgelegt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jah- res- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern kostenlos bezogen werden.
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Samples: Fondsprospekt
Publikationen des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen. 23.
1. Das Publikationsorgan des Fonds und der Teil- vermögen sind die im Prospekt genannten Print- medien oder elektronischen Medium. Der Wech- sel Wechsel des Publikationsorgans ist im Publikationsor- gan Publika- tionsorgan anzuzeigen.
2. Im Publikationsorgan werden insbesondere Zu- sammenfassungen wesentlicher Änderungen des Fondsvertrages unter Hinweis auf die Stellen, bei denen die Änderungen im Wortlaut kostenlos kosten- los bezogen werden können, der Wechsel der Fonds- leitung Fondsleitung und/oder der Depotbank, die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen An- teilsklassen sowie die Auflösung des Anlagefonds veröffent- lichtAnlage- fonds veröffentlicht. Änderungen, die von Gesetzes Geset- zes wegen erfor- derlich erforderlich sind, welche die Rechte der Anleger nicht berühren oder die ausschliesslich ausschliess- lich formeller Na- tur Natur sind, können mit Zustimmung Zustim- mung der Aufsichts- behörde Aufsichtsbehörde von der Mitteilungspflicht ausgenom- men Mittei- lungspflicht ausgenommen werden.
3. Die Fondsleitung publiziert die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert oder den nach der „Swinging Single Pricing“-Me- thode gemäss §16 Ziff. 8 für Anteilklassen der Ka- tegorien Kategorien „I“, „J“, „P“ und „R“ angepassten Netto- inventarwert Net- toinventarwert mit dem Hinweis „exklusive Kom- missionenKommissionen“ aller Anteilsklassen bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen in den im Pros- pekt Prospekt genannten Printmedien oder elektronischen elekt- ronischen Medien. Die Preise werden mindestens mindes- tens zweimal im Monat publiziert. Die Wochen und Wochen- tageWochentage, an denen die Publikation stattfindet, wer- den werden im Prospekt festgelegt.
4. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt sowie die jeweiligen Jah- res- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und bei allen Ver- triebsträgern kostenlos bezogen werden.
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Samples: Fondsprospekt