Punkte. f) Für Obergutachten wird die Gebühr jeweils vom Fachberater für Kieferorthopädie der KZBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband festgesetzt. (2) 1Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von 12,20 EUR je Gutachten abgegolten. 2Centbeträge sind kaufmännisch zu runden. (3) 1Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter oder Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. 2Die Nrn. 7700 und 7750 können nicht zusätzlich abgerechnet werden. (4) Der Gutachter verwendet für die Abrechnung der Gutachtergebühr den Vordruck der An- lage 19d BMV-Z/EKVZ. Anlage 16 (1) 1Vor Beginn einer systematischen Behandlung von Parodontopathien ist vom Vertrags- zahnarzt anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Parodontalstatus (Blatt 1 – Anlage 10a und Blatt 2 – Anlage 10b zum BMV-Z/EKV-Z) zu erstellen. 2Der Ver- tragszahnarzt sendet den Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) der Krankenkasse zu. (2) 1Bei Kostenübernahme sendet die Krankenkasse zügig, spätestens nach Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang den Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) mit der Kostenüber- nahmeerklärung an den Vertragszahnarzt zurück. 2Mit der Behandlung soll erst nach Ein- gang dieser Mitteilung begonnen werden; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schmerzen. 3Der Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) ist dem Vertragszahn- arzt auch dann zurückzusenden, wenn eine Kostenübernahme nicht erfolgt. 4Behandlungen, für die die Krankenkasse auf Grund des Parodontalstatus die Kosten übernommen hat, unterliegen keiner nachträglichen Prüfung auf Notwendigkeit und Wirt- schaftlichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistungen gehen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinaus. (3) 1Eine Therapieergänzung im Sinne eines zusätzlichen offenen Vorgehens (chirurgische Therapie) ist auf dem Parodontalstatus (Blatt 1) zu vermerken und der Krankenkasse zu übermitteln. 2Soweit die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Pa- rodontalstatus (Blatt 1) kein Gutachterverfahren einleitet, gilt die Therapieergänzung als genehmigt. 3Eine Therapieergänzung kann nur innerhalb eines Zeitraums von drei Mona- ten nach Durchführung des geschlossenen Vorgehens erfolgen. (4) Werden im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien prothetische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen erforder- lich, so ist ein Heil- und Kostenplan für die prothetische Behandlung bzw. ein Behand- lungsplan bei Kiefergelenkserkrankungen beizufügen. (1) 1Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Parodontalstatus begutachten lassen. 2Der Versicherte ist hierüber zu unterrichten. 3In diesem Fall hat die Krankenkasse ab An- tragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die ge- plante Behandlung übernimmt. 4Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 3 nicht einhal- ten, teilt sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 5Sie erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der Anlage 19a BMV- Z/EKVZ. (2) 1Die Krankenkasse sendet den Parodontalstatus (Blatt 1 – Anlage 10a – und Blatt 2 – Anlage 10b zum BMV-Z/EKV-Z) an den Vertragszahnarzt zurück. 2Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von ihr benannten Gutachter beide Blätter des Parodontalstatus zu- sammen mit den Befundunterlagen (Röntgenaufnahmen) unverzüglich zuzuleiten. (1) 1Der Gutachter nimmt zum Parodontalstatus unter Verwendung der Anlage 10b BMV- Z/EKV-Z und der Anlage 19b BMV-Z/EKVZ Stellung. 2Soweit erforderlich, empfiehlt der Gutachter Ergänzungen und Änderungen des Parodontalstatus. 3Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegia- ler Weise zu klären. (2) 1Der Gutachter ist verpflichtet, den eingehenden Parodontalstatus nach Vorlage der vom behandelnden Zahnarzt vorzulegenden Befundunterlagen innerhalb von vier Wochen zu bearbeiten. 2Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Kranken- kasse gewahrt. 3Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in be- gründeten Ausnahmefällen in Betracht und ist der Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier-Wochen-Frist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. 4Die Befundunterlagen sind dem behandelnden Vertragszahnarzt unmittelbar zurückzusenden. (3) 1Der Gutachter kann vom Vertragszahnarzt weitere Unterlagen anfordern. 2Der Gutachter setzt die Krankenkasse hiervon in Kenntnis. 3Die Kosten hierfür sind dem Vertragszahn- arzt nach dem BEMA von der Krankenkasse zu vergüten. (4) 1Der Gutachter kann eine Untersuchung des Versicherten durchführen. 2Der Untersu- chungstermin wird vom Gutachter in Abstimmung mit dem Versicherten festgelegt. 3Der Vertragszahnarzt und die Krankenkasse sind hiervon vom Gutachter zu unterrichten. 4Der Vertragszahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen. (5) 1Befürwortet der Gutachter den Parodontalstatus, so vermerkt er dies auf dem Parodon- talstatus (Blatt 2) und sendet Blatt 1 und 2 der Krankenkasse zu. 2Die übrigen Unterlagen sendet er dem Vertragszahnarzt zurück. 3Befürwortet er den Parodontalstatus nicht, so sendet er Blatt 1 und 2 mit seiner schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse, die übri- gen Unterlagen dem Vertragszahnarzt zurück. 4Die Krankenkasse übersendet beide Blät- ter des Parodontalstatus sowie ggf. die gutachterliche Stellungnahme dem Vertragszahn- arzt mit dem Vermerk, ob sie die Kosten übernimmt. (6) 2 sowie die vorstehenden Absätze 1 bis 5 gelten für die Begutachtung einer Thera- pieergänzung i.S.d. § 1 Abs. 3 entsprechend.
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Samples: Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz), Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz)
Punkte. fc) Für Obergutachten wird die Gebühr jeweils vom Fachberater für Kieferorthopädie Parodontologie der KZBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband festgesetzt.
(2) 1Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von 12,20 EUR je Gutachten abgegolten. 2Centbeträge sind kaufmännisch zu runden.
(3) 1Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter oder Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. 2Die Nrn. 7700 und 7750 können nicht zusätzlich abgerechnet werden.
(4) Der Gutachter verwendet für die Abrechnung der Gutachtergebühr den Vordruck der An- lage 19d BMV-Z/EKVZ. Anlage 1617
(1) 1Vor Beginn einer systematischen Behandlung von Parodontopathien ist vom Vertrags- zahnarzt anhand 1Anhand des Befundes stellt der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Parodontalstatus Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Blatt 1 – Anlage 10a und Blatt 2 – Anlage 10b 3 zum BMV-Z/Anlage 4 zum EKV-Z) zu erstellenauf, der der Krankenkasse grundsätzlich über den Ver- sicherten vorzulegen ist. 2Der Ver- tragszahnarzt sendet den Parodontalstatus (Blatt 1 Heil- und 2) Kostenplan ist von der Krankenkasse zuinsgesamt zu überprüfen.
(2) 1Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und Brücken und zur Wiederherstellung oder Erweiterung von Prothesen nach den Befund-Nrn. 6.0 - 6.10, 7.3, 7.4 und 7.7 der Festzuschuss-Richtlinie sind ausgestaltende Regelungen der Gesamtvertragspartner zulässig. 2Diese Befunde können auch ohne vorherige Bewilligung durch die Krankenkasse versorgt werden. 3Das gilt auch für die Befunde nach den Nrn. 1.4 und 1.5. 4Hiervon bleibt das Recht, vor Beginn der Behandlung die Bewilligung durch die Krankenkasse einzuholen, unberührt. 5Bei zum Zeitpunkt der Behandlung dem Vertragszahnarzt bekannten Härtefällen ist der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn zur Bewilligung der Krankenkasse vorzulegen.
(3) 1Bei Kostenübernahme sendet bzw. Bezuschussung gibt die Krankenkasse zügig, spätestens nach bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang Wochen, den Parodontalstatus (Blatt 1 Heil- und 2) Kostenplan mit der Kostenüber- nahmeerklärung Zuschussfestsetzung über den Versicherten an den Vertragszahnarzt zurück. 2Mit .
(4) 1Mit der prothetischen Behandlung durch den Vertragszahnarzt soll erst nach Ein- gang dieser Mitteilung Festsetzung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse begonnen werden; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen . 2Bei nachträglichen Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung ist der Heil- und Kostenplan durch den Vertragszahnarzt zu berichtigen und der Krankenkasse zur Beseitigung von SchmerzenNeufestsetzung des Zuschusses zuzuleiten (Ziff. 3Der Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) ist dem Vertragszahn- arzt auch dann zurückzusenden, wenn eine Kostenübernahme nicht erfolgt5 der Anlage 3 BMV-Z/ Ziff. 4Behandlungen5 der Anlage 4 EKVZ). 3Behandlungen, für die die Krankenkasse auf Grund des Parodontalstatus die Kosten übernommen Heil- und Kostenplans einen Zuschuss gewährt hat, unterliegen keiner nachträglichen Prüfung auf Notwendigkeit und Wirt- schaftlichkeitWirtschaftlichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistungen gehen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinaus.
(3) 1Eine Therapieergänzung im Sinne eines zusätzlichen offenen Vorgehens (chirurgische Therapie) ist auf dem Parodontalstatus (Blatt 1) zu vermerken und der Krankenkasse zu übermitteln. 2Soweit die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Pa- rodontalstatus (Blatt 1) kein Gutachterverfahren einleitet, gilt die Therapieergänzung als genehmigt. 3Eine Therapieergänzung kann nur innerhalb eines Zeitraums von drei Mona- ten nach Durchführung des geschlossenen Vorgehens erfolgen.
(4) Werden im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien prothetische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen erforder- lich, so ist ein Heil- und Kostenplan für die prothetische Behandlung bzw. ein Behand- lungsplan bei Kiefergelenkserkrankungen beizufügen.
(1) 1Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Parodontalstatus Heil- und Kostenplan in Bezug auf den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen, auch wenn Leistungen der gleich- oder andersartigen Versorgung geplant sind. 2Der Versicherte Versi- cherte ist hierüber zu unterrichten. 3In diesem Fall hat die Krankenkasse ab An- tragseingang Antragsein- gang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die ge- plante Behandlung geplante Be- handlung übernimmt. 4Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 3 nicht einhal- teneinhalten, teilt sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 5Sie 5Die Kranken- kasse übersendet den Heil- und Kostenplan unverzüglich einem nach § 2a Abs. 3 BMV-Z/§ 22 Abs. 3 EKV-Z bestellten Gutachter und setzt den Zahnarzt hiervon in Kenntnis. 6Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der Anlage 19a BMV- BMV-Z/EKVZ.
(2) Nach Abschluss der Begutachtung übersendet die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan - gegebenenfalls über den Versicherten - dem Vertragszahnarzt mit dem Vermerk, ob und inwieweit Festzuschüsse bewilligt werden.
(3) 1Die Krankenkasse sendet kann in begründeten Einzelfällen bei Regel- und gleichartigen Versor- gungen ausgeführte prothetische Leistungen bei vermuteten Planungs- oder Ausführungs- mängeln innerhalb von 24 Monaten nach der definitiven Eingliederung von Zahnersatz be- gutachten lassen. 2Die Krankenkasse erteilt den Parodontalstatus (Blatt 1 – Auftrag zur Begutachtung unverzüglich nach Kenntniserhalt eines vermuteten Planungs- oder Ausführungsmangels einem nach § 2a Abs. 3 BMV-Z/§ 22 Abs. 3 EKV-Z bestellten Gutachter unter Verwendung der Anlage 10a – und Blatt 2 – Anlage 10b zum 19a BMV-Z/EKV-Z) an EKVZ. 3Sie benachrichtigt den Vertragszahnarzt zurücküber die anberaumte Begut- achtung. 2Der 4Wird innerhalb der 24-Monats-Frist ein Gutachterverfahren nicht eingeleitet, so kann die Krankenkasse aus auftretenden Mängeln keine Ansprüche mehr herleiten.
(4) Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von ihr benannten Gutachter beide Blätter des Parodontalstatus zu- sammen mit den die erforderlichen Behandlungs- und Befundunterlagen (z. B. Modelle, Röntgenaufnahmen) unverzüglich zuzuleiten.
(1) 1Der Gutachter nimmt zum Parodontalstatus unter Verwendung der Anlage 10b BMV- Z/EKV-Z und der Anlage 19b BMV-Z/EKVZ Stellung. 2Soweit erforderlich, empfiehlt der Gutachter Ergänzungen und Änderungen des Parodontalstatus. 3Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegia- ler Weise zu klären.
(2) 1Der Gutachter ist verpflichtet, den eingehenden Parodontalstatus nach Vorlage der vom behandelnden Zahnarzt vorzulegenden Befundunterlagen innerhalb von vier Wochen zu bearbeiten. 2Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Kranken- kasse gewahrt. 3Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in be- gründeten Ausnahmefällen in Betracht und ist der Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier-Wochen-Frist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. 4Die Befundunterlagen sind dem behandelnden Vertragszahnarzt unmittelbar zurückzusenden.
(3) 1Der Gutachter kann vom Vertragszahnarzt weitere Unterlagen anfordern. 2Der Gutachter setzt die Krankenkasse hiervon in Kenntnis. 3Die Kosten hierfür sind dem Vertragszahn- arzt nach dem BEMA von der Krankenkasse zu vergüten.
(4) 1Der Gutachter kann eine Untersuchung des Versicherten durchführen. 2Der Untersu- chungstermin wird vom Gutachter in Abstimmung mit dem Versicherten festgelegt. 3Der Vertragszahnarzt und die Krankenkasse sind hiervon vom Gutachter zu unterrichten. 4Der Vertragszahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen.
(5) 1Befürwortet der Gutachter den Parodontalstatus, so vermerkt er dies auf dem Parodon- talstatus (Blatt 2) und sendet Blatt 1 und 2 der Krankenkasse zu. 2Die übrigen Unterlagen sendet er dem Vertragszahnarzt zurück. 3Befürwortet er den Parodontalstatus nicht, so sendet er Blatt 1 und 2 mit seiner schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse, die übri- gen Unterlagen dem Vertragszahnarzt zurück. 4Die Krankenkasse übersendet beide Blät- ter des Parodontalstatus sowie ggf. die gutachterliche Stellungnahme dem Vertragszahn- arzt mit dem Vermerk, ob sie die Kosten übernimmtAusgestaltende Regelungen zur Erteilung von Gutachtenaufträgen sind gesamtvertraglich möglich.
(6) 2 sowie die vorstehenden Absätze 1 bis 5 gelten für die Begutachtung einer Thera- pieergänzung i.S.d. § 1 Abs. 3 entsprechend.
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Samples: Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz)
Punkte. e) Für die körperliche Untersuchung des Patienten: 18 Punkte
f) Für Obergutachten wird die Gebühr jeweils vom Fachberater für Kieferorthopädie Kieferorthopä- die der KZBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband festgesetzt.
(2) 1Die Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von 12,20 EUR je Gutachten abgegolten. 2Centbeträge sind kaufmännisch zu runden.
(3) 1Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter oder Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. 2Die Nrn. 7700 und 7750 können nicht zusätzlich abgerechnet werden.
(4) Der Gutachter verwendet für die Abrechnung der Gutachtergebühr den Vordruck der An- lage 19d BMV-Z/EKVZ. Anlage 165
(1) 1Vor Beginn einer systematischen Behandlung von Parodontopathien ist vom Vertrags- zahnarzt anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Parodontalstatus (Blatt 1 – Anlage 10a Vordruck 5a und Blatt 2 – Anlage 10b Xxxxxxxx 0x xxx Xxxxxx 00x zum BMV-Z/EKV-Z) zu erstellenerstel- len. 2Der Ver- tragszahnarzt Vertragszahnarzt sendet den Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) der Krankenkasse Kranken- kasse zu.
(2) 1Bei Kostenübernahme sendet die Krankenkasse zügig, spätestens nach Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang den Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) mit der Kostenüber- nahmeerklärung an den Vertragszahnarzt zurück. 2Mit der Behandlung soll erst nach Ein- gang Eingang dieser Mitteilung begonnen werden; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Schmerzen. 3Der Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) ist dem Vertragszahn- arzt Vertrags- zahnarzt auch dann zurückzusenden, wenn eine Kostenübernahme nicht erfolgt. 4Behandlungen4Be- handlungen, für die die Krankenkasse auf Grund des Parodontalstatus die Kosten übernommen über- nommen hat, unterliegen keiner nachträglichen Prüfung auf Notwendigkeit und Wirt- schaftlichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistungen gehen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinaus.
(3) 1Eine Therapieergänzung im Sinne eines zusätzlichen offenen Vorgehens (chirurgische Therapie) ist auf dem Parodontalstatus (Blatt 1) zu vermerken und der Krankenkasse zu übermitteln. 2Soweit die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Pa- rodontalstatus Parodontalstatus (Blatt 1) kein Gutachterverfahren einleitet, gilt die Therapieergänzung als genehmigt. 3Eine Therapieergänzung kann nur innerhalb eines Zeitraums von drei Mona- ten Monaten nach Durchführung des geschlossenen Vorgehens erfolgen.
(4) Werden im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien prothetische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen erforder- licherfor- derlich, so ist ein Heil- und Kostenplan für die prothetische Behandlung bzw. ein Behand- lungsplan Be- handlungsplan bei Kiefergelenkserkrankungen beizufügen.
(1) 1Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Parodontalstatus begutachten lassen. 2Der Versicherte ist hierüber zu unterrichten. 3In diesem Fall hat die Krankenkasse ab An- tragseingang Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die ge- plante geplante Behandlung übernimmt. 4Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 3 nicht einhal- teneinhalten, teilt sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich schrift- lich mit. 5Sie erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der Anlage 19a BMV- Z/EKVZ.des Xxxxxxxxx 0x xxx Xxxxxx 00x zum BMV-Z.
(2) 1Die Krankenkasse sendet den Parodontalstatus (Blatt 1 – Anlage 10a Vordruck 5a – und Blatt 2 – Anlage 10b Xxxxxxxx 0x xxx Xxxxxx 00x zum BMV-Z/EKV-Z) an den Vertragszahnarzt zurück. 2Der Vertragszahnarzt Ver- tragszahnarzt ist verpflichtet, dem von ihr benannten Gutachter beide Blätter des Parodontalstatus zu- sammen Paro- dontalstatus zusammen mit den Befundunterlagen (Röntgenaufnahmen) unverzüglich zuzuleiten.
(1) 1Der Gutachter nimmt zum Parodontalstatus unter Verwendung der Anlage 10b BMV- Z/EKVdes Xxxxxxxxx 0x xxx Xxxxxx 00x zum BMV-Z und der Anlage 19b BMV-Z/EKVZ Stellung. 2Soweit erforderlich, empfiehlt der Gutachter Ergänzungen Ergän- zungen und Änderungen des Parodontalstatus. 3Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegia- ler kollegialer Weise zu klären.
(2) 1Der Gutachter ist verpflichtet, den eingehenden Parodontalstatus nach Vorlage der vom behandelnden Zahnarzt vorzulegenden Befundunterlagen innerhalb von vier Wochen zu bearbeiten. 2Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Kranken- kasse gewahrt. 3Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in be- gründeten Ausnahmefällen in Betracht und ist der Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier-Wochen-Frist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. 4Die Befundunterlagen sind dem behandelnden Vertragszahnarzt unmittelbar zurückzusendenzurückzusen- den.
(3) 1Der Gutachter kann vom Vertragszahnarzt weitere Unterlagen anfordern. 2Der Gutachter Gutach- ter setzt die Krankenkasse hiervon in Kenntnis. 3Die Kosten hierfür sind dem Vertragszahn- arzt Vertrags- zahnarzt nach dem BEMA Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) von der Krankenkasse zu vergüten.
(4) 1Der Gutachter kann eine Untersuchung des Versicherten durchführen. 2Der Untersu- chungstermin wird vom Gutachter in Abstimmung mit dem Versicherten festgelegt. 3Der Vertragszahnarzt und die Krankenkasse sind hiervon vom Gutachter zu unterrichten. 4Der Vertragszahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen.
(5) 1Befürwortet der Gutachter den Parodontalstatus, so vermerkt er dies auf dem Parodon- talstatus (Blatt 2) und sendet Blatt 1 und 2 der Krankenkasse zu. 2Die übrigen Unterlagen sendet er dem Vertragszahnarzt zurück. 3Befürwortet er den Parodontalstatus nicht, so sendet er Blatt 1 und 2 mit seiner schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse, die übri- gen übrigen Unterlagen dem Vertragszahnarzt zurück. 4Die Krankenkasse übersendet beide Blät- ter Blätter des Parodontalstatus sowie ggf. die gutachterliche Stellungnahme dem Vertragszahn- arzt Vertrags- zahnarzt mit dem Vermerk, ob sie die Kosten übernimmt.
(6) 2 sowie die vorstehenden Absätze 1 bis 5 gelten für die Begutachtung einer Thera- pieergänzung i.S.d. Therapie- ergänzung i. S. d. § 1 Abs. Absatz 3 entsprechend.
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Punkte. fc) Für Obergutachten wird die Gebühr jeweils vom Fachberater für Kieferorthopädie Parodontologie der KZBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband festgesetzt.
(2) 1Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von 12,20 EUR je Gutachten abgegolten. 2Centbeträge sind kaufmännisch zu runden.
(3) 1Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter oder Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. 2Die Nrn. 7700 und 7750 können nicht zusätzlich abgerechnet werden.
(4) Der Gutachter verwendet für die Abrechnung der Gutachtergebühr den Vordruck der An- lage 19d BMV-Z/EKVZ. Anlage 1617
(1) 1Vor Beginn einer systematischen Behandlung von Parodontopathien ist vom Vertrags- zahnarzt anhand 1Anhand des Befundes stellt der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Parodontalstatus Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Blatt 1 – Anlage 10a und Blatt 2 – Anlage 10b 3 zum BMV-Z/Anlage 4 zum EKV-Z) zu erstellenauf, der der Krankenkasse grundsätzlich über den Versicherten vorzulegen ist. 2Der Ver- tragszahnarzt sendet den Parodontalstatus (Blatt 1 Heil- und 2) Kostenplan ist von der Krankenkasse zuinsge- samt zu überprüfen.
(2) 1Bei 1Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und Brücken und zur Wiederherstellung oder Erweiterung von Prothesen nach den Befund-Nrn. 6.0 - 6.10, 7.3, 7.4 und 7.7 der Festzuschuss-Richtlinie sind ausgestaltende Regelungen der Gesamtvertragspartner zulässig. 2Diese Befunde können auch ohne vorherige Bewilligung durch die Krankenkasse versorgt werden. 3Das gilt auch für die Befunde nach den Nrn. 1.4 und 1.5. 4Hiervon bleibt das Recht, vor Beginn der Behandlung die Bewilligung durch die Krankenkasse einzuholen, unberührt. 5Bei zum Zeitpunkt der Behandlung dem Vertragszahnarzt bekannten Härtefällen ist der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn zur Bewilligung der Krankenkasse vorzulegen.
(3) Bei Kostenübernahme sendet bzw. Bezuschussung gibt die Krankenkasse zügig, spätestens nach bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang Wochen, den Parodontalstatus (Blatt 1 Heil- und 2) Kostenplan mit der Kostenüber- nahmeerklärung Zuschussfestsetzung über den Versicherten an den Vertragszahnarzt zurück. 2Mit .
(4) 1Mit der prothetischen Behandlung durch den Vertragszahnarzt soll erst nach Ein- gang dieser Mitteilung Festsetzung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse begonnen werden; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen . 2Bei nachträglichen Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung ist der Heil- und Kostenplan durch den Vertragszahnarzt zu berichtigen und der Krankenkasse zur Beseitigung von SchmerzenNeufestsetzung des Zuschusses zuzuleiten (Ziff. 3Der Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) ist dem Vertragszahn- arzt auch dann zurückzusenden, wenn eine Kostenübernahme nicht erfolgt5 der Anlage 3 BMV-Z/ Ziff. 4Behandlungen5 der Anlage 4 EKVZ). 3Behandlungen, für die die Krankenkasse auf Grund des Parodontalstatus die Kosten übernommen Heil- und Kostenplans einen Zuschuss gewährt hat, unterliegen keiner nachträglichen Prüfung auf Notwendigkeit und Wirt- schaftlichkeitWirtschaftlichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistungen gehen über den Umfang Um- fang der genehmigten Leistungen hinaus.
(3) 1Eine Therapieergänzung im Sinne eines zusätzlichen offenen Vorgehens (chirurgische Therapie) ist auf dem Parodontalstatus (Blatt 1) zu vermerken und der Krankenkasse zu übermitteln. 2Soweit die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Pa- rodontalstatus (Blatt 1) kein Gutachterverfahren einleitet, gilt die Therapieergänzung als genehmigt. 3Eine Therapieergänzung kann nur innerhalb eines Zeitraums von drei Mona- ten nach Durchführung des geschlossenen Vorgehens erfolgen.
(4) Werden im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien prothetische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen erforder- lich, so ist ein Heil- und Kostenplan für die prothetische Behandlung bzw. ein Behand- lungsplan bei Kiefergelenkserkrankungen beizufügen.
(1) 1Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Parodontalstatus Heil- und Kostenplan in Bezug auf den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen, auch wenn Leistungen der gleich- oder andersartigen Versorgung geplant sind. 2Der Versicherte Ver- sicherte ist hierüber zu unterrichten. 3In diesem Fall hat die Krankenkasse ab An- tragseingang Antragsein- gang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die ge- plante Behandlung geplante Be- handlung übernimmt. 4Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 3 nicht einhal- teneinhalten, teilt sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 5Sie 5Die Krankenkasse übersendet den Heil- und Kostenplan unverzüglich einem nach § 2a Abs. 3 BMV-Z/§ 22 Abs. 3 EKV-Z bestellten Gutachter und setzt den Zahnarzt hiervon in Kennt- nis. 6Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der Anlage 19a BMV- BMV-Z/EKVZ.
(2) Nach Abschluss der Begutachtung übersendet die Krankenkasse den Heil- und Kos- tenplan - gegebenenfalls über den Versicherten - dem Vertragszahnarzt mit dem Ver- merk, ob und inwieweit Festzuschüsse bewilligt werden.
(3) 1Die Krankenkasse sendet kann in begründeten Einzelfällen bei Regel- und gleichartigen Versor- gungen ausgeführte prothetische Leistungen bei vermuteten Planungs- oder Ausfüh- rungsmängeln innerhalb von 24 Monaten nach der definitiven Eingliederung von Zahnersatz begutachten lassen. 2Die Krankenkasse erteilt den Parodontalstatus (Blatt 1 – Auftrag zur Begutachtung unverzüglich nach Kenntniserhalt eines vermuteten Planungs- oder Ausführungsmangels einem nach § 2a Abs. 3 BMV-Z/§ 22 Abs. 3 EKV-Z bestellten Gutachter unter Verwen- dung der Anlage 10a – und Blatt 2 – Anlage 10b zum 19a BMV-Z/EKV-Z) an EKVZ. 3Sie benachrichtigt den Vertragszahnarzt zurücküber die anberaumte Begutachtung. 2Der 4Wird innerhalb der 24-Monats-Frist ein Gutachterverfahren nicht eingeleitet, so kann die Krankenkasse aus auftretenden Mängeln keine Ansprüche mehr herleiten.
(4) Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von ihr benannten Gutachter beide Blätter des Parodontalstatus zu- sammen mit den die erforderlichen Behandlungs- und Befundunterlagen (z. B. Modelle, Röntgenaufnahmen) unverzüglich zuzuleiten.
(1) 1Der Gutachter nimmt zum Parodontalstatus unter Verwendung der Anlage 10b BMV- Z/EKV-Z und der Anlage 19b BMV-Z/EKVZ Stellung. 2Soweit erforderlich, empfiehlt der Gutachter Ergänzungen und Änderungen des Parodontalstatus. 3Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegia- ler Weise zu klären.
(2) 1Der Gutachter ist verpflichtet, den eingehenden Parodontalstatus nach Vorlage der vom behandelnden Zahnarzt vorzulegenden Befundunterlagen innerhalb von vier Wochen zu bearbeiten. 2Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Kranken- kasse gewahrt. 3Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in be- gründeten Ausnahmefällen in Betracht und ist der Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier-Wochen-Frist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. 4Die Befundunterlagen sind dem behandelnden Vertragszahnarzt unmittelbar zurückzusenden.
(3) 1Der Gutachter kann vom Vertragszahnarzt weitere Unterlagen anfordern. 2Der Gutachter setzt die Krankenkasse hiervon in Kenntnis. 3Die Kosten hierfür sind dem Vertragszahn- arzt nach dem BEMA von der Krankenkasse zu vergüten.
(4) 1Der Gutachter kann eine Untersuchung des Versicherten durchführen. 2Der Untersu- chungstermin wird vom Gutachter in Abstimmung mit dem Versicherten festgelegt. 3Der Vertragszahnarzt und die Krankenkasse sind hiervon vom Gutachter zu unterrichten. 4Der Vertragszahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen.
(5) 1Befürwortet der Gutachter den Parodontalstatus, so vermerkt er dies auf dem Parodon- talstatus (Blatt 2) und sendet Blatt 1 und 2 der Krankenkasse zu. 2Die übrigen Unterlagen sendet er dem Vertragszahnarzt zurück. 3Befürwortet er den Parodontalstatus nicht, so sendet er Blatt 1 und 2 mit seiner schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse, die übri- gen Unterlagen dem Vertragszahnarzt zurück. 4Die Krankenkasse übersendet beide Blät- ter des Parodontalstatus sowie ggf. die gutachterliche Stellungnahme dem Vertragszahn- arzt mit dem Vermerk, ob sie die Kosten übernimmtAusgestaltende Regelungen zur Erteilung von Gutachtenaufträgen sind gesamtvertraglich möglich.
(6) 2 sowie die vorstehenden Absätze 1 bis 5 gelten für die Begutachtung einer Thera- pieergänzung i.S.d. § 1 Abs. 3 entsprechend.
Appears in 1 contract
Punkte. fc) Für Obergutachten wird die Gebühr jeweils vom Fachberater für Kieferorthopädie Parodontologie der KZBV im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband festgesetzt.
(2) 1Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschale von 12,20 EUR je Gutachten abgegolten. 2Centbeträge sind kaufmännisch zu runden.
(3) 1Daneben können die für die Begutachtung ggf. erforderlichen, durch den Gutachter oder Obergutachter erbrachten zahnärztlichen Leistungen zusätzlich abgerechnet werden. 2Die Nrn. 7700 und 7750 können nicht zusätzlich abgerechnet werden.
(4) Der Gutachter verwendet für die Abrechnung der Gutachtergebühr den Vordruck der An- lage 19d BMV-Z/EKVZ. Anlage 1617
(1) 1Vor Beginn einer systematischen Behandlung von Parodontopathien ist vom Vertrags- zahnarzt anhand 1Anhand des Befundes stellt der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Parodontalstatus Vertragszahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Blatt 1 – Anlage 10a und Blatt 2 – Anlage 10b 3 zum BMV-Z/Anlage 4 zum EKV-Z) zu erstellenauf, der der Krankenkasse grundsätzlich über den Ver- sicherten vorzulegen ist. 2Der Ver- tragszahnarzt sendet den Parodontalstatus (Blatt 1 Heil- und 2) Kostenplan ist von der Krankenkasse zuinsgesamt zu überprüfen.
(2) 1Bei 1Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen und Brücken und zur Wiederherstellung oder Erweiterung von Prothesen nach den Befund-Nrn. 6.0 - 6.10, 7.3, 7.4 und 7.7 der Festzuschuss-Richtlinie sind ausgestaltende Regelungen der Gesamtvertragspartner zulässig. 2Diese Befunde können auch ohne vorherige Bewilligung durch die Krankenkasse versorgt werden. 3Das gilt auch für die Befunde nach den Nrn. 1.4 und 1.5. 4Hiervon bleibt das Recht, vor Beginn der Behandlung die Bewilligung durch die Krankenkasse einzuholen, unberührt. 5Bei zum Zeitpunkt der Behandlung dem Vertragszahnarzt bekannten Härtefällen ist der Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn zur Bewilligung der Krankenkasse vorzulegen.
(3) Bei Kostenübernahme sendet bzw. Bezuschussung gibt die Krankenkasse zügig, spätestens nach bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang Wochen, den Parodontalstatus (Blatt 1 Heil- und 2) Kostenplan mit der Kostenüber- nahmeerklärung Zuschussfestsetzung über den Versicherten an den Vertragszahnarzt zurück. 2Mit .
(4) 1Mit der prothetischen Behandlung durch den Vertragszahnarzt soll erst nach Ein- gang dieser Mitteilung Festsetzung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse begonnen werden; hiervon ausgenommen sind Maßnahmen . 2Bei nachträglichen Änderungen des Befundes oder der tatsächlich geplanten Versorgung ist der Heil- und Kostenplan durch den Vertragszahnarzt zu berichtigen und der Krankenkasse zur Beseitigung von SchmerzenNeufestsetzung des Zuschusses zuzuleiten (Ziff. 3Der Parodontalstatus (Blatt 1 und 2) ist dem Vertragszahn- arzt auch dann zurückzusenden, wenn eine Kostenübernahme nicht erfolgt5 der Anlage 3 BMV-Z/ Ziff. 4Behandlungen5 der Anlage 4 EKVZ). 3Behandlungen, für die die Krankenkasse auf Grund des Parodontalstatus die Kosten übernommen Heil- und Kostenplans einen Zuschuss gewährt hat, unterliegen keiner nachträglichen Prüfung auf Notwendigkeit und Wirt- schaftlichkeitWirtschaftlichkeit, es sei denn, die abgerechneten Leistungen gehen über den Umfang der genehmigten Leistungen hinaus.
(3) 1Eine Therapieergänzung im Sinne eines zusätzlichen offenen Vorgehens (chirurgische Therapie) ist auf dem Parodontalstatus (Blatt 1) zu vermerken und der Krankenkasse zu übermitteln. 2Soweit die Krankenkasse innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Pa- rodontalstatus (Blatt 1) kein Gutachterverfahren einleitet, gilt die Therapieergänzung als genehmigt. 3Eine Therapieergänzung kann nur innerhalb eines Zeitraums von drei Mona- ten nach Durchführung des geschlossenen Vorgehens erfolgen.
(4) Werden im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien prothetische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen erforder- lich, so ist ein Heil- und Kostenplan für die prothetische Behandlung bzw. ein Behand- lungsplan bei Kiefergelenkserkrankungen beizufügen.
(1) 1Die Krankenkasse kann den bei ihr eingereichten Parodontalstatus Heil- und Kostenplan in Bezug auf den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen, auch wenn Leistungen der gleich- oder andersartigen Versorgung geplant sind. 2Der Versicherte Versi- cherte ist hierüber zu unterrichten. 3In diesem Fall hat die Krankenkasse ab An- tragseingang Antragsein- gang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die ge- plante Behandlung geplante Be- handlung übernimmt. 4Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 3 nicht einhal- teneinhalten, teilt sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 5Sie 5Die Kranken- kasse übersendet den Heil- und Kostenplan unverzüglich einem nach § 2a Abs. 3 BMV-Z/§ 22 Abs. 3 EKV-Z bestellten Gutachter und setzt den Zahnarzt hiervon in Kenntnis. 6Die Krankenkasse erteilt den Auftrag zur Begutachtung unter Verwendung der Anlage 19a BMV- BMV-Z/EKVZ.
(2) Nach Abschluss der Begutachtung übersendet die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan - gegebenenfalls über den Versicherten - dem Vertragszahnarzt mit dem Vermerk, ob und inwieweit Festzuschüsse bewilligt werden.
(3) 1Die Krankenkasse sendet kann in begründeten Einzelfällen bei Regel- und gleichartigen Versor- gungen ausgeführte prothetische Leistungen bei vermuteten Planungs- oder Ausführungs- mängeln innerhalb von 24 Monaten nach der definitiven Eingliederung von Zahnersatz be- gutachten lassen. 2Die Krankenkasse erteilt den Parodontalstatus (Blatt 1 – Auftrag zur Begutachtung unverzüglich nach Kenntniserhalt eines vermuteten Planungs- oder Ausführungsmangels einem nach § 2a Abs. 3 BMV-Z/§ 22 Abs. 3 EKV-Z bestellten Gutachter unter Verwendung der Anlage 10a – und Blatt 2 – Anlage 10b zum 19a BMV-Z/EKV-Z) an EKVZ. 3Sie benachrichtigt den Vertragszahnarzt zurücküber die anberaumte Begut- achtung. 2Der 4Wird innerhalb der 24-Monats-Frist ein Gutachterverfahren nicht eingeleitet, so kann die Krankenkasse aus auftretenden Mängeln keine Ansprüche mehr herleiten.
(4) Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, dem von ihr benannten Gutachter beide Blätter des Parodontalstatus zu- sammen mit den die erforderlichen Behandlungs- und Befundunterlagen (z. B. Modelle, Röntgenaufnahmen) unverzüglich zuzuleiten.
(1) 1Der Gutachter nimmt zum Parodontalstatus unter Verwendung der Anlage 10b BMV- Z/EKV-Z und der Anlage 19b BMV-Z/EKVZ Stellung. 2Soweit erforderlich, empfiehlt der Gutachter Ergänzungen und Änderungen des Parodontalstatus. 3Meinungsverschiedenheiten über die Beurteilung des Behandlungsfalles sind in kollegia- ler Weise zu klären.
(2) 1Der Gutachter ist verpflichtet, den eingehenden Parodontalstatus nach Vorlage der vom behandelnden Zahnarzt vorzulegenden Befundunterlagen innerhalb von vier Wochen zu bearbeiten. 2Die Frist nach Satz 1 wird mit Eingang der Stellungnahme bei der Kranken- kasse gewahrt. 3Eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist nach Satz 1 kommt nur in be- gründeten Ausnahmefällen in Betracht und ist der Krankenkasse rechtzeitig, spätestens bis zum Ablauf der Vier-Wochen-Frist mittels schriftlicher Begründung anzuzeigen. 4Die Befundunterlagen sind dem behandelnden Vertragszahnarzt unmittelbar zurückzusenden.
(3) 1Der Gutachter kann vom Vertragszahnarzt weitere Unterlagen anfordern. 2Der Gutachter setzt die Krankenkasse hiervon in Kenntnis. 3Die Kosten hierfür sind dem Vertragszahn- arzt nach dem BEMA von der Krankenkasse zu vergüten.
(4) 1Der Gutachter kann eine Untersuchung des Versicherten durchführen. 2Der Untersu- chungstermin wird vom Gutachter in Abstimmung mit dem Versicherten festgelegt. 3Der Vertragszahnarzt und die Krankenkasse sind hiervon vom Gutachter zu unterrichten. 4Der Vertragszahnarzt kann an der Untersuchung teilnehmen.
(5) 1Befürwortet der Gutachter den Parodontalstatus, so vermerkt er dies auf dem Parodon- talstatus (Blatt 2) und sendet Blatt 1 und 2 der Krankenkasse zu. 2Die übrigen Unterlagen sendet er dem Vertragszahnarzt zurück. 3Befürwortet er den Parodontalstatus nicht, so sendet er Blatt 1 und 2 mit seiner schriftlichen Stellungnahme der Krankenkasse, die übri- gen Unterlagen dem Vertragszahnarzt zurück. 4Die Krankenkasse übersendet beide Blät- ter des Parodontalstatus sowie ggf. die gutachterliche Stellungnahme dem Vertragszahn- arzt mit dem Vermerk, ob sie die Kosten übernimmtAusgestaltende Regelungen zur Erteilung von Gutachtenaufträgen sind gesamtvertraglich möglich.
(6) 2 sowie die vorstehenden Absätze 1 bis 5 gelten für die Begutachtung einer Thera- pieergänzung i.S.d. § 1 Abs. 3 entsprechend.
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Samples: Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (Ekvz)