Mängelhaftung Musterklauseln

Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. 9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu. 9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. 9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung. 9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat. 9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen. 9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Ab...
Mängelhaftung. 6.1 Unsere Produkte werden nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen und technischen Bestimmungen hergestellt, überwacht und geliefert. Bei der Arbeit mit unseren Produkten ist die DGUV-Information 209-088 „Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten“ zu beachten (zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter ▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇). 6.2 Angaben über Maße oder Zusammensetzung unserer Ware sind als Mittelwert anzusehen. Bei Verkauf nach Muster dient das Muster nur zu ungefähren Charakterisierung der Ware. 6.3 Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ist die Ware mit einem ohne besondere Untersuchung erkennbaren Mangel behaftet, hat die Rüge innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung zu erfolgen. Nach Ablauf der Rügefrist kann der Kunde keine Ansprüche wegen erkennbar fehlerhafter bzw. qualitativ oder quantitativ abweichender Lieferung geltend machen. 6.4 Auf Schadensersatz haften wir wegen eines Mangels in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Organe oder unserer leitenden Angestellten. Außerdem besteht eine Haftung dem Grunde nach bei grobem Verschulden der Erfüllungsgehilfen und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Falle ist die Haftung auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Des weiteren gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für den Fall, dass die IBS Scherer GmbH arglistig Mängel verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sachen übernommen hat (§ 444 BGB). Schließlich gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der IBS Scherer GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Weitere Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Ware sind ausgeschlossen. 6.5 Die Mängelhaftungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme der Ware. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung geltend gemacht werden. 6.6 Auf die Pumpen leisten wir drei Jahre Gewähr. 6.7 Alle Mängelansprüche können nach unserer ▇▇▇▇ durch Nachbesserung oder Nachlieferung der mangelhaften Waren erfüllt werden. Erst wenn die Nachbesserung fehlschlägt und eine weitere Nachbesserung für den Kunden unzumutba...
Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach ▇▇▇▇ des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die ▇▇▇▇ des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen. 7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt, 7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der 7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder 7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und 7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an. 7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen. 7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen. 7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten). 7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. 7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Ab...
Mängelhaftung. 6.1. Mängelrügen mit Ausnahme bei frischem Obst, Gemüse und Südfrüchten müssen innerhalb von 12 Stunden nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Für Obst, Gemüse und Südfrüchte gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten der COFREUROP-Bestimmungen (insbesondere 6 Stunden für Klasse I-Ware bzw. 8 Stunden für Klasse II-Ware). Gleiches gilt auch für Fehlmengen und Bruch. 6.2. Vertragswidrige Dokumente hat der Käufer unter ▇▇▇▇▇▇ der Gründe spätestens am dritten Geschäftstag nach deren Lieferung zurückzuweisen; auf Gründe, die erst nach Ablauf dieser Frist angeführt werden, kann sich der Käufer nur berufen, wenn ein zunächst angegebener Grund zutraf und danach vom Käufer ausgeräumt wurde. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Zurückweisung, gelten die Dokumente als genehmigt, wenn diese nicht so unrichtig oder unvollständig sind, dass die Verkäuferin eine Genehmigung für ausgeschlossen halten musste. Vertragswidrige Dokumente gelten ferner als genehmigt, wenn sich der Käufer ihrer bedient. 6.3. Bei Nichterfüllung trägt der Käufer die Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird. 6.4. Mängel an Teillieferungen berechtigen den Käufer nur vom Gesamtvertrag zurückzutreten, wenn die übrigen Teillieferungen für ihn nachweislich nicht von Interesse sind. 6.5. Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Garantien. 6.6. Sofern die Verkäuferin im Rahmen des Unternehmerrückgriffs zwingend haftet, gelten vorrangig die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB. 6.7. Die Geltendmachung von Schadensersatz (einschließlich Schadensersatz statt der Lieferung) ist nur im Rahmen der Ziffern 7.1 bis 7.6 zulässig.
Mängelhaftung. 7.1 Ist der Kunde Vollkaufmann, setzen Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach§ 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungs- gemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile und Beschädigungen durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ausreichende Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vertraglich vorausgesetzt sind und nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Material- und Funktionsgewährleistung nur für Teile übernommen wird, welche in Geometrie, Werkstoffzusammensetzung und Oberflächenbeschaffung mit den vor Vertragsschluss überlassenen Einricht- und Versuchsmustern übereinstimmen. Dies gilt auch, wenn Teilezeichnungen vorliegen. 7.2 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf-und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. 7.3 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von nachfolgender Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Mängelhaftung. 1. Wir übernehmen für eine Zeit von 12 Monaten ab Abnahme die Haftung für Mängel der Software. 2. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist. 3. Wir weisen darauf hin, dass wir die Software lediglich für die im Auftrag beschriebene Systemumgebung erstellt haben. Wird diese in anderer Systemumgebung produziert, beispielsweise unter anderen Betriebssystemen oder anderen Systemkonfigurationen, gelten Fehlfunktionen, die auf diesem Umstand beruhen, nicht als Mangel. Wir übernehmen keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Software in anderer Systemumgebung. Der Kunde kann aber mit uns einen gesonderten Vollpflegevertrag abschließen, der auch die Lauffähigkeit der Software nach Update und Upgrade von Betriebssoftware und Hardwaretreibern bewerkstelligt. 4. Tritt ein Fehler in der Software auf, ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an uns in qualifizierter Form zu melden. Uns steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde nach seiner ▇▇▇▇ Minderung der Vergütung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen. 5. Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler für uns reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von uns den Fehler jederzeit selbst auslösen kann. 6. Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen. 7. Wurde von dem Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am System vorgenommen, ist uns dies ebenfalls mitzuteilen. 8. Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, können wir für unsere Inanspruchnahme zur Fehlerbeseitigung Aufwendungsersatz nach unserer Preisliste verlangen. 9. Die Mängelhaftung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht jedoch die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind,...
Mängelhaftung. (1) Der Kunde hat die gelieferte ▇▇▇▇ sofort nach Erhalt zu überprüfen. Erkenn- bare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Entgegennahme der Ware schriftlich anzuzeigen, bei Liefe- rung nicht erkennbare Mängel innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Erkennbarkeit. Der Verkäuferin ist Gelegenheit zur Überprüfung der angezeigten Beanstandun- gen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben. (2) Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeug- nisse auftretenden geringfügigen Schäden, Form- und Farbabweichungen oder Ausblühungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht erheblich beeinträchtigen sowie handelsüblicher Bruch können nicht beanstandet werden. (3) Im Falle einer fristgerechten und berechtigten Mängelrüge kann die Ver- käuferin nach eigener ▇▇▇▇ den Mangel beseitigen oder neu liefern. Schlagen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen un- verhältnismäßigen Aufwand, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Scha- densersatzansprüche nach Ziffer 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin stehen nur unmittelbar dem Käufer zu und sind nicht auf Dritte übertragbar. (4) Wird die gelieferte ▇▇▇▇ trotz erkennbarer Mängel oder Farbabweichungen verarbeitet, beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Kunden auf eine Nachlieferung mangelfreier Ware. Die Aufwendungen für den Ausbau oder die Entfernung der mangelbehafteten Ware und den Einbau der nachgebesserten oder nachgelieferten mangelfreien Ware sind in diesem Fall nicht zu ersetzen. Ebenso sind Rückgriffsansprüche gegen die Verkäuferin gemäß § 445 a BGB im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. (1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind grundsätzlich ausge- schlossen, und zwar aus jedwedem Rechtsgrund. Hiervon ausgenommen sind lediglich Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie Schadensersat- zansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Verkäuferin beruhen. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Verkäuferin auch für eine nur fahrlässige Pflicht- verletzung. Die Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfül-...
Mängelhaftung. 8.1 Die Beschaffenheit der Ware oder Leistung von cetecom advanced ergibt sich ausschließlich und abschließend aus den jeweiligen Individuellen Vertragsbedingungen oder, soweit vorhanden, aus der diesen beigefügten Produktbeschreibung. Die in den Individuellen Vertragsbedingungen und/oder in der Produktbeschreibung enthaltenen Angaben stellen keine Garantien dar. 8.2 cetecom advanced übernimmt keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, es sei denn, cetecom advanced hat im Einzelfall schriftlich eine als Garantie bezeichnete Zusage gemacht. 8.3 Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit der Ware oder Leistung hat der Kunde keine Mängelhaftungsansprüche. Gleiches gilt bei Mängeln, die auf äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder auf nicht von cetecom advanced durchgeführte und auch nicht von cetecom advanced genehmigte Änderungen - auch der Ablaufumgebung -, Ergänzungen, Ein- oder Ausbauten, Reparaturversuche oder sonstige Manipulationen zurückzuführen sind. 8.4 Im Falle rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge wird cetecom advanced nach eigener ▇▇▇▇ den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. cetecom advanced ist berechtigt, mindestens drei Nacherfüllungsversuche vorzunehmen. 8.5 Im Übrigen stehen dem Kunden vorbehaltlich nachstehender Ziffer 8.6 die weiteren gesetzlichen Rechte zu. 8.6 Für den Anspruch auf Schadenersatz gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.‌ 8.7 Die Mängelhaftungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung und/oder ab Fertigstellung und/oder, soweit einschlägig, ab Abnahme. Dies gilt nicht, sofern cetecom advanced gemäß Ziffer 9.8 der allgemeinen Haftungsregelung schadenersatzpflichtig ist.‌ 8.8 Der Kunde ist verpflichtet, cetecom advanced die im Rahmen der Mängelbeseitigungsarbeiten notwendige Unterstützung kostenlos zu gewähren.‌ 8.9 Für die Datensicherung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. 8.10 Der Kunde wird Beanstandungen sowie insbesondere Vorschläge zur Verbesserung der Prüf- und Zertifizierungsabläufe an den Qualitätsmanagementbeauftragten oder die Geschäftsführung von cetecom advanced richten.
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach ▇▇▇▇ des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
Mängelhaftung. 1. Die Haftung für Mängel an unseren Leistungen richtet sich unbeschadet Ziff. VI nach der Höhe der tatsächlichen Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen, wenn diese unterhalb der vereinbarten Mindestverfügbarkeitsschwelle liegt. Der Nacherfüllungsanspruch ist über die Bestimmungen in Ziff. VI ausgeschlossen. Der Kunde ist auf ein Minderungsrecht im Verhältnis der Verfügbarkeit der Leistung beschränkt 2. Das Rücktrittsrecht des Kunden bei Unterschreitung der Mindestverfügbarkeit ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Mängeln, die zutreffend den Fehlerklassen 3 und 4 zugeordnet werden. 3. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden zu, wenn wir Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 nach Setzen einer angemessenen Frist durch den Kunden nicht abstellen oder wir binnen der Reaktionszeiten nicht mit der Fehlerbeseitigung beginnen.