Mängelhaftung. 10.1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (inkl. Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Verkäufers bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§§ 445a, 445b BGB in Verbindung mit §§ 474, 478 BGB).
10.2. Mängelansprüche des Bestellers gem. § 437 BGB setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Reklamationen wegen unvollständiger, unrichtiger oder mangelhafter Lieferung sind unverzüglich nach Ablieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich gegenüber Evident anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ablieferung beziehungsweise Feststellung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
10.3. Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Nutzungsmöglichkeit des Liefergegenstandes wegen erforderlicher Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) entfällt. Durch die Nacherfüllung wird jedoch keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt, es sei denn, die Nacherfüllung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht anzusehen. Eine Nachbesserung setzt im Übrigen eine neue Verjährungsfrist nur in Gang, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.
10.4. Ist die gelieferte Xxxx mangelhaft, kann Evident nach seiner Xxxx entweder Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten.
10.5. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen, einzuhalten; Evident kann eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis vom Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
10.6. Der Besteller hat Evident hinreichend Gelegenheit und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, sofern Evident ursprünglich...
Mängelhaftung. 9.1 Der Lieferant haftet dem Besteller dafür, dass die bestellte Ware bzw. Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges den vertraglich vereinbar- ten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften (das bedeutet die Einhaltung der für die Lieferung oder Leistung anwendbaren vertragli- chen und gesetzlichen Vorschriften sowie der anwendbaren techni- schen Richtlinien und Normen und dem Stand der Technik) entspricht und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
9.2 Teilt der Besteller dem Lieferanten den Einsatzzweck und den Einsatzort für die zu liefernde Ware / die durchzuführenden Leistungen mit, so sichert der Lieferant die Eignung seiner Lieferung und Leistung für diesen Zweck bzw. Ort zu.
9.3 Bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu.
9.4 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem Besteller zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch den Besteller mit der Nacherfüllung des Vertrages, d.h. der Mangelbeseiti- gung oder Ersatzlieferung, beginnen, so steht dem Besteller in diesen Fällen, sowie zur Abwehr von Gefahren oder zum Zwecke des Schadensvermei- dung/-minderung das Recht zu, die vom Besteller gewählte Art der Nacher- füllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Das gleiche Recht hat der Besteller bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Mangelbeseitigung bzw. der Ersatzlieferung.
9.5 Fallen im Zusammenhang mit dem Mangel bzw. der Durchführung der Nacherfüllung Kosten und/oder Aufwendungen für den Besteller an, das können insbesondere Aus- und Einbaukosten, Transportkosten zum und vom Einsatzort, Reisekosten, Sortierkosten, Reparatur- und Materialkosten und dafür erforderliche Arbeitsstunden, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten zu tragen, unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat.
9.6 Wird der Besteller von Dritten in Anspruch genommen, weil im Zusam- menhang mit der Lieferung/Leistung des Lieferanten Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendi- gerweise erwachsen.
9.7 Mängelansprüche verjähren – außer in den Fällen der Arglist – in 30 Mo- naten ab Eingang der Ware am Erfüllungsort bzw. der Ab...
Mängelhaftung. 11.1. Abweichungen von den in der Leistungsbeschrei- bung vereinbarten Leistungen gelten als mangelhafte Leis- tung, nicht als Nichtleistung. Die entsprechenden Mängel- rechte des Vertragspartners sind in dieser Ziffer 0 dieses Vertrages und in Ziffer 4.7 dieses Vertrages (Minderung wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter) abschlie- ßend geregelt. Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht für Schadenser- satzansprüche.
11.2. Die Hotel Beacons GmbH erbringt die Services mit angemessener Sorgfalt und Sachkunde sowie in Einklang mit branchenüblichen Standards. Die Hotel Beacons GmbH übernimmt jedoch keine Gewährleistung dafür, dass die Services frei von jeglichen Fehlern sind und/oder ohne jegli- che Unterbrechungen arbeitet. Das Service Level Agreement (Anlage 4) beschreibt die messbaren Standards der Services und die Rechte des Vertragspartners in Fällen, in denen diese Standards nicht erfüllt werden.
11.3. Die Hotel Beacons GmbH stellt dem Vertrags- partner unentgeltlich Ersatz für defekte Beacons zur Verfü- gung, soweit der Defekt oder das Ereignis, das zur Un- brauchbarmachung des Beacons geführt hat, nicht auf ein Verschulden des Vertragspartners oder seiner Berechtigten zurückzuführen ist.
11.4. Die Hotel Beacons GmbH beseitigt nicht unerhebli- che Mängel in den Apps im nächsten Releasestand.
11.5. Von dem Vorstehenden ausgenommen, sind etwa- ige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners. Die Haftung auf Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9 des Vertrages.
Mängelhaftung. 1. Wir übernehmen für eine Zeit von 12 Monaten ab Abnahme die Haftung für Mängel der Software.
2. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist.
3. Wir weisen darauf hin, dass wir die Software lediglich für die im Auftrag beschriebene Systemumgebung erstellt haben. Wird diese in anderer Systemumgebung produziert, beispielsweise unter anderen Betriebssystemen oder anderen Systemkonfigurationen, gelten Fehlfunktionen, die auf diesem Umstand beruhen, nicht als Mangel. Wir übernehmen keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Software in anderer Systemumgebung. Der Kunde kann aber mit uns einen gesonderten Vollpflegevertrag abschließen, der auch die Lauffähigkeit der Software nach Update und Upgrade von Betriebssoftware und Hardwaretreibern bewerkstelligt.
4. Tritt ein Fehler in der Software auf, ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen 2 Wochen schriftlich an uns in qualifizierter Form zu melden. Uns steht es dann frei, binnen einer angemessenen Frist den Fehler durch maximal drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Gelingt uns dies nicht, kann der Kunde nach seiner Xxxx Minderung der Vergütung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche neben dem Rücktritt sind ausgeschlossen.
5. Als qualifiziert ist eine Fehlermeldung nur dann zu bewerten, wenn der beschriebene Fehler für uns reproduzierbar ist, d.h. die Bedienungssituation und die Arbeitsumgebung so genau beschrieben werden, dass ein qualifizierter Mitarbeiter von uns den Fehler jederzeit selbst auslösen kann.
6. Jede Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf, sind diese zu bezeichnen.
7. Wurde von dem Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am System vorgenommen, ist uns dies ebenfalls mitzuteilen.
8. Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, können wir für unsere Inanspruchnahme zur Fehlerbeseitigung Aufwendungsersatz nach unserer Preisliste verlangen.
9. Die Mängelhaftung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht jedoch die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht von uns zu vertreten sind,...
Mängelhaftung. 1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunde genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
2. Soweit ein Xxxxxxxxxx an den gelieferten Gegenständen vorliegt, sind wir innerhalb angemessener Frist nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Der Kunde hat uns die zur Nacherfüllung erforderliche angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, haften wir nicht für daraus entstehende Schäden.
4. Beruht ein Mangel auf unser Verschulden, kann der Kunde unter den in Ziffer 11. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen. Liegt jedoch nur ein unerheblicher Mangel vor, der die Nutzbarkeit des Liefergegenstandes nur ...
Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen.
7.2 Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller be- rechtigt,
7.2.1 vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten o- der
7.2.2 Minderung des Preises zu verlangen oder
7.2.3 auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und
7.2.4 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an.
7.3 Die in Ziffer 7.2 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn der Besteller wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofor- tiger Nacherfüllung hat und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, für den Besteller nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehr- lichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
7.4 Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit An- zeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in dieser Zif- fer 7 genannten Verjährungsfristen.
7.5 Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.6 Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungs- pflicht neu liefert oder nachbessert, beginnen die in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Fristen erneut zu laufen.
7.7 Unabhängig vom Gefahrübergang der Lieferung trägt der Auftragneh- mer Kosten und Gefahr der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderli- chen Maßnahmen (z. B. Rücksendekosten, Transportkosten, Ein- und Ausbaukosten).
7.8 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
7.9 Rechtsmängelansprüche verjähren in fünf Jahren, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht.
7.10 Die Verjährungsfrist beginnt für Lieferungen ohne Aufstellung und Mon- tage mit Eingang bei dem vom Besteller benannten Bestimmungsort, für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen mit deren Ab...
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
Mängelhaftung. 1. Die Haftung für Mängel an unseren Leistungen richtet sich unbeschadet Ziff. VI nach der Höhe der tatsächlichen Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen, wenn diese unterhalb der vereinbarten Mindestverfügbarkeitsschwelle liegt. Der Nacherfüllungsanspruch ist über die Bestimmungen in Ziff. VI ausgeschlossen. Der Kunde ist auf ein Minderungsrecht im Verhältnis der Verfügbarkeit der Leistung beschränkt
2. Das Rücktrittsrecht des Kunden bei Unterschreitung der Mindestverfügbarkeit ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Mängeln, die zutreffend den Fehlerklassen 3 und 4 zugeordnet werden.
3. Ein Rücktrittsrecht steht dem Kunden zu, wenn wir Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 nach Setzen einer angemessenen Frist durch den Kunden nicht abstellen oder wir binnen der Reaktionszeiten nicht mit der Fehlerbeseitigung beginnen.
Mängelhaftung. 1.12.1. Der Betreiber ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben können. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen.
1.12.2. Der Betreiber erkennt an, dass seine Nutzungsmöglichkeit der Vertragsleistungen maßgeblich von den vom Betreiber selbst ausgewählten Einstellungen im Rahmen der über die Vertragsleistungen angebotenen Leistungen abhängt. Deshalb erkennt der Anbieter im Rahmen der Mängelansprüche nur reproduzierbare Mängel als solche an.
1.12.3. Rügt der Betreiber aus vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, hat der Anbieter gegen den Betreiber einen Ausgleichsanspruch der ihm entstehenden Aufwendungen für die Fehlerdiagnose und etwaige -beseitigung.
1.12.4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Betreiber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Autorisierung durch den Anbieter Funktionalitäten der Vertragsleistungen oder die hierüber angebotenen Leistungen nicht in der vorgesehenen Weise oder in einer anderen als der vorgesehenen Betriebsumgebung einsetzt, einschließlich Bedienungsfehler beim Betreiber, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, Verwendung falscher oder fehlender Verarbeitungsdaten. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass auftretende Mängel in keinem Zusammenhang mit solchen Umständen stehen. Ist die Fehleranalyse durch solche Umstände erheblich erschwert, trägt der Betreiber entstehende Mehrkosten.
1.12.5. Bei vom Anbieter zu vertretenden Mängeln gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. § 536b BGB und § 536c BGB finden im Hinblick auf die Vertragsleistungen Anwendung. Die Anwendung des § 536a Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen, soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB.
1.12.6. Bei unerheblicher Minderung des Wertes und/oder der Tauglichkeit des Dienstes hat der Betreiber keine Mängelhaftungsansprüche.
1.12.7. Der Anbieter ist zu...
Mängelhaftung. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.