Mängelhaftung Musterklauseln

Mängelhaftung. (1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Mängelhaftung. Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür. Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht). Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt folgendes: Für vor- sätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur Höhe der Vertragssumme. Für alle übrigen Mangelfolgeschäden wird die Haftung ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Bau- oder Pflanzgrundes oder von ihm zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre des Bauherrn keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht. Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von ihm angewiesene Baugrund oder zur Verfügung gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor, die offensichtlich zu einem Werkmangel führen, so muss der Unternehmer den Bauherrn ausnahmsweise abmahnen. Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen. Die Gewährleistung für das Anwachsen von Ansaaten und Bepflanzungen übernimmt der Unternehmer für die maximale Dauer von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauf- tragt ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind: • Mängel durch Elementarereignisse; • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nur teiweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden; • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen; • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden; • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen; • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräuter bei Neuansaaten; • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden; • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nö- tige Tragfähigkeit verfügt. • Der Eintrag von Flugsamen. • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der ...
Mängelhaftung. 1. Ist der Käufer Kaufmann, hat er die Ware unverzüglich nach ihrem Empfang umfassend zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen zu rügen, versteckte Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung. Erfolgt die Lieferung direkt vom Hersteller, sind Mängel stets auch uns gegenüber zu rügen; Mängelvermerke auf den Frachtpapieren reichen nicht aus.
Mängelhaftung. 1. Die Haftung für Mängel an unseren Leistungen richtet sich unbeschadet Ziff. VI nach der Höhe der tatsächlichen Verfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen, wenn diese unterhalb der vereinbarten Mindestverfügbarkeitsschwelle liegt. Der Nacherfüllungsanspruch ist über die Bestimmungen in Ziff. VI ausgeschlossen. Der Kunde ist auf ein Minderungsrecht im Verhältnis der Verfügbarkeit der Leistung beschränkt
Mängelhaftung. 1.12.1. Der Betreiber ist verpflichtet, auftretende Mängel (z.B. Funktionsausfälle, -störungen oder - beeinträchtigungen des Dienstes) dem Anbieter unverzüglich und so präzise wie möglich in Textform an die E-Mailadresse xxxx@xxxxxxxxx.xxx zu melden. Ferner unterstützt der Betreiber den Anbieter angemessen bei der Mängelanalyse und -beseitigung und gewährt unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich nähere Umstände zum Auftreten des Mangels ergeben können. Der Betreiber hat etwaige Mehrleistung infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Betreibers oder durch von ihm zu vertretende Verzögerungen bei der Mängelanalyse oder -beseitigung eigenständig zu tragen.
Mängelhaftung. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Mangelhaftungszeit von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn aufgrund Vertrag oder gesetzlicher Vorschriften keine längeren Mangelhaftungs- oder Verjährungsfristen gelten. An die vorgenannte Mangelhaftungszeit schließt sich eine sechsmonatige Frist an, innerhalb derer sich Auf- traggeber und Auftragnehmer über eine bislang nicht re- gulierte Schadensanzeige verständigen bzw. eine Ent- scheidung eines Dritten, z. B. eines Gerichts, einholen können. Alle während der Mangelhaftungszeit auftretenden Feh- ler oder Mängel – z. B. wegen nichtvertragsgemäßer Aus- führung, minderwertigen Materials oder Nichteinhaltung von gesetzlichen Vorschriften oder anerkannten Regeln der Technik sind nach Xxxx des Auftraggebers vom Auf- tragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen. Beseitigt der Auftragnehmer auf erste Mängelrüge des Auftraggebers hin nicht binnen der gesetzten angemes- senen Frist die Fehler und Mängel, so ist der Auftraggeber ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist be- rechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzu- setzen bzw. diesem zu belasten. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Auftraggeber das Recht auf Rücktritt und Minde- rung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
Mängelhaftung. 1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
Mängelhaftung. 7.1 Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der in Ziffer 7.8 und 7.9 genannten Verjährungsfrist auftreten, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten nach Xxxx des Bestellers ent- weder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Xxxx des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen.
Mängelhaftung. 1. Wir übernehmen für eine Zeit von 12 Monaten ab Abnahme die Haftung für Mängel der Software.
Mängelhaftung. Wir haften nur dann für die Einhaltung objektiver Anforderungen an die Ware, wenn und soweit zwischen dem Be- steller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor. Im Zweifel ergeben sich die vereinbarten Anforderungen an die Ware aus dem von uns bereitgestellten Datenblatt. Jedwede Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser die ihm übersandte Ware unverzüglich, d. h. in der Regel sofort bei Anlieferung (noch in Anwesenheit des Transporteurs) auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit hin überprüft und uns zu verzeichnende sichtbare Mängel unmittelbar nach Er- halt der Ware und verdeckte Mängel unmittelbar nach deren Feststellung schriftlich mitteilt. Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Von den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir die Arbeits- und Materialkosten, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind; sonstige Kosten, insbesondere Ausbau- und Prüfkosten, tragen wir nicht. Aus- geschlossen ist eine Kostentragung auch insoweit, als durch die Verbringung der Ware an einen anderen den Erfül- lungsort Mehrkosten entstehen. Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Man- gelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nach näherer Maßgabe der Rege- lungen in nachstehender Ziffer 13 ausgeschlossen bzw. beschränkt. Die Verjährungsfristen für Mängelhaftungsansprüche beträgt 24 Monate ab Übergabe der Ware.