Produkthaftung. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Produkthaftung. Für den Fall, dass wir aufgrund eines Produkthaftungsfalles in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verursacht worden ist. Dies gilt im Falle verschuldensabhängiger Haftung nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziffer 9 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit angemessener Deckungssumme zu unterhalten und dies auf Verlangen von uns nachzuweisen.
Produkthaftung. 1. Wird der Auftraggeber nach nationalem oder einem sonstigen Recht aus Pro- dukthaftung in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber insoweit ein, als er unmittelbar haften würde. Eine vertragliche Haf- tung des Auftragnehmers bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Mangel des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsge- genstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haf- tung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Best- immungen.
2. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, falls er diesen nach dem vorstehen- den Absatz in Anspruch nehmen will, unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist, Gelegen- heit zur Untersuchung des Schadensfalles und zur Abstimmung mit dem Auftrag- geber über die zu ergreifenden Maßnahmen, z.B. Vergleichsverhandlungen, ge- ben.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht- und Rückrufkosten- haftpflichtversicherung mit einer entsprechend hohen Deckungssumme für Per- sonen-/Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall(State of the Art) abzu- schließen, während der Laufzeit dieser Vereinbarung ununterbrochen in vollem Umfang aufrechtzuerhalten und dem Auftraggeber auf Wunsch jederzeit nachzu- weisen. Je nach Forderung des jeweiligen Kunden des Auftraggebers, der Leistungsfä- higkeit des Auftragnehmers, der Geschäftsbeziehung und der Haftpflichtrisiken wird der Auftraggeber den Auftragnehmer auffordern, seinen Versicherungs- schutz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu erweitem. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, diese Forderungen zu prüfen und nach Möglichkeit zu- zustimmen. Sollte ein Versicherungsfall eintreten, sind der Auftraggeber und der Auftragneh- mer zur gegenseitigen Information über alle mit dem Versicherungsfall zusam- menhängenden Umstände und Vorkommnisse verpflichtet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen Haftpflichtversicherer über den Inhalt dieser Einkaufsbedin- gungen zu informieren und dem Auftraggeber mit Gegenzeichnung dieser...
Produkthaftung. Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Produkthaftung. 1. Die an uns zu liefernde Ware wird zur Herstellung der unterschiedlichsten Erzeugnisse verwendet, die teilweise weltweit vertrieben werden. Der Lieferant hat seine Produkte einer strengen Ausgangskontrolle zu unterziehen und ist für fehlerfreie Beschaffenheit und Funktion der Liefergegenstände voll verantwortlich, unabhängig etwaiger Eingangskontrollen in unserem Werk. Diese entlasten den Lieferant in keinster Weise.
2. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen Produktfehlern frei, soweit der Lieferant für den Fehler haftet. Dies umfasst auch den Ersatz der Kosten einer Rechtsverteidigung.
3. Bei Schadenersatzansprüchen gegen uns als Hersteller eines weiteren Produktes, deren Ursachen in dem Zulieferteil bzw. in der Leistung des Lieferant zu finden sind, kann sich der Lieferant nicht unter Hinweis auf Verjährungsfristen von der Regressmaßnahme befreien, solange unsere Verjährungsfristen nicht wirksam sind.
4. Der Lieferant hat sich gegen derartige Produkthaftungsrisiken ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Versicherungsnachweis zu erbringen.
5. Sind wir wegen eines Fehlers, für welchen der Liefergegenstand des Lieferant ursächlich ist, zum Rückruf verpflichtet oder zur Durchführung rückrufvergleichbarer Aktionen, so ist der Lieferant zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Sind diese Kosten aufgrund mehrerer Verantwortlicher aufzuteilen, so finden die §§ 5 und 6 des Produkthaftungsgesetzes entsprechend Anwendung. Der Lieferant verpflichtet sich auch insoweit zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Produkthaftpflichtversicherung). Der Abschluss einer solchen Versicherung ist uns auf dessen Verlangen unverzüglich nachzuweisen.
Produkthaftung. 1. Wird MD wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit von MD-Produkten in Anspruch genommen, die ganz oder teilweise auf eine fehler- hafte Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist MD berechtigt, vom Liefe- ranten insoweit Ersatz dieses Schadens zu verlangen, als dieser durch die von diesem gelieferte Ware verursacht worden ist; alternativ kann MD auf erstes An- fordern Freistellung gegenüber den Forderungen des Dritten verlangen. Ist MD verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes, eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten entsprechend dem vorstehenden Satz. Der Lieferant hat MD im Falle des Vertretenmüssens des Weiteren gemäß seiner Mitverschuldensquote die Kosten einer nach den Umständen erforderlichen vor- sorglichen Austausch- oder Rückrufaktion zu erstatten, auch wenn diese nicht ge- setzlich oder behördlich angeordnet wurde.
2. Wenn Investitionsgüter infolge vom Lieferanten schuldhaft unterlassener oder feh- lerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsabschluss erfolg- ten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflich- tungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstan- des - von MD nicht vertragsgemäß verwendet werden können, gelten die Rege- lungen des Abschnittes VIII. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bleibt davon unberührt.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, für Serienteile eine erweiterte, angemessene Pro- dukthaftpflicht-Versicherung mit Ein- und Ausbaukostendeckung und Rückrufver- sicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personenschaden/Sach- schaden pauschal zu unterhalten und diese einmal im Jahr schriftlich unaufgefor- dert zu bestätigen. Angemessen ist eine Versicherungssumme im vorstehenden Sinne in der Höhe eines halben Jahresumsatzes des Lieferanten aus der Zusam- menarbeit mit MD, mindestens jedoch fünf Millionen Euro (EUR 5.000.000,-). Wei- tergehende Schadensersatzansprüche von MD bleiben davon unberührt.
4. Der Lieferant wird eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführen und MD diese nach Auf- forderung nachweisen. Der Lieferant wird, soweit MD es für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit MD abschließen.
Produkthaftung. FÄr den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen AnsprÄchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den FÅllen verschuldensabhÅngiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trÅgt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant Äbernimmt in diesen FÅllen alle Kosten und Aufwendungen, einschlieÇlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder RÄckrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Produkthaftung. 15.1 Wir haften innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personen-sowie Sachschäden, die ein Verbraucher durch ein von uns geliefertes Produkt /Gewerk erleidet. Im Hin- blick auf Schäden, welche durch Software verursacht wurden, sind Produkthaftungsansprüche, so- weit zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
15.2 Für Sachschäden, die durch von uns gelieferte Produkte (Gewerke) bei unserem Vertragspartner (gewerbliches oder handwerkliches Unternehmen) auftreten, haften wir nicht (§ 9 PHG).
15.3 Wir verpflichten uns gegebenenfalls, die Interessen unseres Vertragspartners gegenüber dem Her- steller gewissenhaft zu vertreten, müssen jedoch unseren Vertragspartner diesbezüglich grundsätz- lich an die/den Hersteller verweisen.
15.4 Unser Vertragspartner, der von uns Produkte (Gewerke)direkt /indirekt erworben hat, ist seinerseits ausdrücklich verpflichtet, sich selbst über Handhabung, Bedienung und Wartung unseres Produk- tes (Gewerkes), über die produktspezifische Gefährlichkeit und Verwendungsmöglichkeiten aus- führlich und sorgfältig zu informieren und seine Mitarbeiter zu informieren.
15.5 Unserer Informations- und Warnpflicht sind wir durch die mängelfreie Übergabe des Produktes/Ge- werkes und der Übergabe der Dokumentation/Beschreibung unserem Vertragspartner gegenüber vollständig nachgekommen (Pkt. 5.11.).
15.6 Unser Vertragspartner ist ausdrücklich verpflichtet, über die von uns gelieferten Gewerke (Pro- dukte) genaue Dokumentationen zu führen, um gegebenenfalls zweifelsfrei zuordnen zu können, ob das gelieferte Produkt (Gewerk) tatsächlich von uns stammt.
15.7 Unser Vertragspartner ist weiteres ausdrücklich verpflichtet, diese Dokumentation für die Dauer von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung unseres Produktes (Gewerkes) aufzubewahren.
15.8 Zudem hat er alle diese Verpflichtungen gegebenenfalls auch an seine Nacherwerber und/oder Rechtsnachfolger zu überbinden.
15.9 Für den Fall, dass wir im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden sollten, ist unser Vertragspartner ohne Kostenersatzanspruch uns gegenüber verpflichtet, uns alle Dokumentationen und Aufzeichnungen (Pkt. 15.6.) sowie sonstige Beweismittel unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Unser Vertragspartner ist weiteres verpflichtet, uns jegliche Unterstützung (ohne Kostenersatzan- spruch) zur Abwehr solcher Ansprüche zu gewähren.
Produkthaftung. 10.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzan- sprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich ge- setzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle nach Ziffer 10.1. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion erheben. Über Inhalt und Umfang der Rückrufaktion werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche An- sprüche bleiben unberührt.
10.3 Der Lieferant ist, verpflichtet auf eigene Kosten eine dem jeweiligen Haftungsrisiko angemessene Produkthaftpflichtversi- cherung zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.
Produkthaftung. Der Lieferant trägt die Produkthaftung im Zusammenhang mit Fehlern der von ihm gelieferten Produkte. Er übernimmt alle hieraus resultierenden Kosten und Aufwendungen (einschließlich der Kosten eines etwaigen Rechtsstreits oder einer erforderlichen Umrüst- bzw. Rückrufaktion) und schließt eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung ab.