Punktemodell Musterklauseln

Punktemodell. 2.1 Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejeni- gen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Bei- tragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. 2.2 Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Ka- pitalerträge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzin- sung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils aktuellem Geschäftsbe- richt des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (bzw. Nachfolge- einrichtung) zugrunde gelegt. Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. Von diesen Überschüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v.H.) vorrangig die sozialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziert. Soziale Komponenten sind: a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (vgl. Textziffer 2.5) b) Kindererziehungszeiten Berücksichtigung eines Beitrages von 20 Euro pro Monat pro Kind für die Dauer der gesetzlichen Erziehungszeit (ohne Beschäftigung). c) Übergangsregelung für alle Versicherten mit einer Mindestpflichtversiche- rungszeit von 20 Jahren die monatlich weniger als 3.600 DM brutto ver- dienen. Ihre erworbenen Anwartschaften werden festgestellt und ggf. auf mindestens 0,8 Versorgungspunkte für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung angehoben(Einbeziehung des Beschäftigungsquoti- enten). 2.3 Die als Anlage beigefügte Tabelle kommt zur Anwendung. Diese Tabelle basiert auf folgenden Parametern: Ein Zinssatz entsprechend § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung von der- zeit 3,25 v.H. vor Eintritt des Versorgungsfalls wird zugrunde gelegt. Nach Ein- tritt des Versorgungsfalls gilt ein Zinssatz von 5,25 v.H. Bei Änderungen des Verordnungs-Zinssatzes gilt dieser bis zum Wirksamwerden einer entsprechen- den tarifvertraglichen Anpassung fort. Die versicherungsmathematischen Be- rechnungen basieren auf den Richttafeln 1998 von ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇. 2.4 Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversiche- rung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). Bei teil- weiser Erwerbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung zustünde. Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v.H. erhoben; höchstens jedoch insgesamt 10,8 v.H. 2.5 Bei Erwerbsminderungs- und Hinterblieben...
Punktemodell. 2.1 Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. 2.2 Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Kapital- erträge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzinsung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils aktuellem Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (bzw. Nachfolgeeinrichtung) zugrunde gelegt. Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. Von diesen Über- schüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v.H.) vorran- gig die sozialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziert. Soziale Komponenten sind: a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (vgl. Textziffer 2.5).
Punktemodell. Abschnitt I Geltungsbereich. § 1 Geltungsbereich

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  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Variante für getrennte Versicherungssummen: Variante für pauschale Versicherungssummen: A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungs- pflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristi- gen Versicherungsverträgen zu versichern sind.