Punktemodell. 2.1 Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejeni- gen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Bei- tragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. 2.2 Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Ka- pitalerträge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzin- sung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils aktuellem Geschäftsbe- richt des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (bzw. Nachfolge- einrichtung) zugrunde gelegt. Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. Von diesen Überschüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v.H.) vorrangig die sozialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziert. Soziale Komponenten sind: a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (vgl. Textziffer 2.5) b) Kindererziehungszeiten Berücksichtigung eines Beitrages von 20 Euro pro Monat pro Kind für die Dauer der gesetzlichen Erziehungszeit (ohne Beschäftigung). c) Übergangsregelung für alle Versicherten mit einer Mindestpflichtversiche- rungszeit von 20 Jahren die monatlich weniger als 3.600 DM brutto ver- dienen. Ihre erworbenen Anwartschaften werden festgestellt und ggf. auf mindestens 0,8 Versorgungspunkte für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung angehoben(Einbeziehung des Beschäftigungsquoti- enten). 2.3 Die als Anlage beigefügte Tabelle kommt zur Anwendung. Diese Tabelle basiert auf folgenden Parametern: Ein Zinssatz entsprechend § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung von der- zeit 3,25 v.H. vor Eintritt des Versorgungsfalls wird zugrunde gelegt. Nach Ein- tritt des Versorgungsfalls gilt ein Zinssatz von 5,25 v.H. Bei Änderungen des Verordnungs-Zinssatzes gilt dieser bis zum Wirksamwerden einer entsprechen- den tarifvertraglichen Anpassung fort. Die versicherungsmathematischen Be- rechnungen basieren auf den Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxxxxxx. 2.4 Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversiche- rung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). Bei teil- weiser Erwerbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung zustünde. Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v.H. erhoben; höchstens jedoch insgesamt 10,8 v.H. 2.5 Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Le- bensjahres werden Versorgungspunkte hinzugerechnet. Für ein Referenzent- gelt wird für jedes Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres je ein Ver- sorgungspunkt hinzugerechnet. 2.6 Von den Verpflichtungen zur Beitragszahlung in der Textziffer 2.1 dieses Tarif- vertrages kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H. für die Dauer von bis zu drei Jahren im Rahmen eines landesbezirklichen Tarifvertrages abgewichen werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifvertragsparteien getroffen. Die Regelung kann verlängert werden.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Punktemodell. 2.1 Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejeni- gen diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Bei- tragsleistung Beitragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde.
2.2 Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Ka- pitalerträge Kapitalerträge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzin- sung lau- fende Verzinsung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils je- weils aktuellem Geschäftsbe- richt Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (bzw. Nachfolge- einrichtungNachfolgeeinrichtung) zugrunde gelegt. Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. Von diesen Überschüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v.H.) vorrangig die sozialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziert. Soziale Komponenten sind:
a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Hinterbliebe- nenrenten (vgl. Textziffer 2.5)
b) Kindererziehungszeiten Berücksichtigung eines Beitrages von 20 Euro pro Monat pro Kind für die Dauer der gesetzlichen Erziehungszeit (ohne BeschäftigungBe- schäftigung).
c) Übergangsregelung für alle Versicherten mit einer Mindestpflichtversiche- rungszeit Mindest- pflichtversicherungszeit von 20 Jahren die monatlich weniger als 3.600 DM brutto ver- dienenverdienen. Ihre erworbenen Anwartschaften Anwartschaf- ten werden festgestellt und ggf. auf mindestens 0,8 Versorgungspunkte Versor- gungspunkte für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung Pflichtversiche- rung angehoben(Einbeziehung des Beschäftigungsquoti- entenBeschäftigungsquotienten).
2.3 Die als Anlage beigefügte Tabelle kommt zur Anwendung. Diese Tabelle basiert auf folgenden Parametern: Ein Zinssatz entsprechend § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung Deckungsrückstellungsverord- nung von der- zeit derzeit 3,25 v.H. vor Eintritt des Versorgungsfalls wird zugrunde gelegt. Nach Ein- tritt Eintritt des Versorgungsfalls gilt ein Zinssatz Zins- satz von 5,25 v.H. Bei Änderungen des Verordnungs-Zinssatzes gilt dieser bis zum Wirksamwerden einer entsprechen- den tarifvertraglichen entsprechenden tarifver- traglichen Anpassung fort. Die versicherungsmathematischen Be- rechnungen basieren auf den Richttafeln 1998 von Xxxxx XxxxxxxXxx- xxxx.
2.4 Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversiche- rung Rentenversicherung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). Bei teil- weiser teilweiser Erwerbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung zustünde. Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme Inanspruch- nahme der Rente (wie gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v.H. erhoben; höchstens jedoch insgesamt 10,8 v.H.
2.5 Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung Vollen- dung des 60. Le- bensjahres Lebensjahres werden Versorgungspunkte hinzugerechnethinzuge- rechnet. Für ein Referenzent- gelt Referenzentgelt wird für jedes Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres je ein Ver- sorgungspunkt hinzugerechnetVersorgungspunkt hinzu- gerechnet.
2.6 Von den Verpflichtungen zur Beitragszahlung in der Textziffer Textziffer
2.1 dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H. für die Dauer von bis zu drei Jahren im Rahmen eines landesbezirklichen Tarifvertrages abgewichen werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifvertragsparteien getroffen. Die Regelung kann verlängert werden.zwei
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Punktemodell. 2.1 Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejeni- gen Leistungen diejenigen Leis- tungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Bei- tragsleistung Beitragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde.
2.2 Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Ka- pitalerträge Kapitaler- träge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzin- sung Verzinsung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils aktuellem Geschäftsbe- richt Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (bzw. Nachfolge- einrichtungNachfolgeeinrichtung) zugrunde gelegt. Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. Von diesen Überschüssen Überschüs- sen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v.H.) vorrangig die sozialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziert. Soziale Komponenten sind:
a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (vgl. Textziffer 2.5)
b) Kindererziehungszeiten Berücksichtigung eines Beitrages von 20 Euro pro Monat pro Kind für die Dauer der gesetzlichen Erziehungszeit (ohne Beschäftigung).
c) Übergangsregelung für alle Versicherten mit einer Mindestpflichtversiche- rungszeit Mindestpflichtversicherungs- zeit von 20 Jahren die monatlich weniger als 3.600 DM brutto ver- dienenverdienen. Ihre erworbenen Anwartschaften werden festgestellt und ggf. auf mindestens 0,8 Versorgungspunkte Ver- sorgungspunkte für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung angehoben(Einbeziehung angeho- ben(Einbeziehung des Beschäftigungsquoti- entenBeschäftigungsquotienten).
2.3 Die als Anlage beigefügte Tabelle kommt zur Anwendung. Diese Tabelle basiert auf folgenden Parametern: Ein Zinssatz entsprechend § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung von der- zeit derzeit 3,25 v.H. vor Eintritt des Versorgungsfalls wird zugrunde gelegt. Nach Ein- tritt Eintritt des Versorgungsfalls Versor- gungsfalls gilt ein Zinssatz von 5,25 v.H. Bei Änderungen des Verordnungs-Zinssatzes gilt dieser bis zum Wirksamwerden einer entsprechen- den entsprechenden tarifvertraglichen Anpassung fort. Die versicherungsmathematischen Be- rechnungen Berechnungen basieren auf den Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxxxxxx.
2.4 Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversiche- rung Rentenversicherung (AltersrentenAl- tersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). Bei teil- weiser Erwerbsminderung teilweiser Er- werbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung Erwerbsminde- rung zustünde. Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v.H. erhoben; höchstens jedoch insgesamt ins- gesamt 10,8 v.H.
2.5 Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Le- bensjahres Lebens- jahres werden Versorgungspunkte hinzugerechnet. Für ein Referenzent- gelt Referenzentgelt wird für jedes je- des Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres je ein Ver- sorgungspunkt hinzugerechnetVersorgungspunkt hin- zugerechnet.
2.6 Von den Verpflichtungen zur Beitragszahlung in der Textziffer 2.1 dieses Tarif- vertrages Tarifvertra- ges kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H. für die Dauer von bis zu drei Jahren im Rahmen eines landesbezirklichen Tarifvertrages abgewichen werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Feststellung der wirtschaftlichen wirtschaftli- chen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifvertragsparteien Tarifvertragspartei- en getroffen. Die Regelung kann verlängert werden.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Punktemodell. 2.1 2.1. Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejeni- gen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Bei- tragsleistung von 4 v.v. H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde.
2.2 2.2. Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Ka- pitalerträge Kapitalerträge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzin- sung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils aktuellem Geschäftsbe- richt Geschäfts- bericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (bzw. Nachfolge- einrichtungNachfol- geeinrichtung) zugrunde gelegt. Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. Von diesen Überschüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v.v. H.) vorrangig die sozialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziertfinan- ziert. Soziale Komponenten sind:
a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (vgl. Textziffer 2.5)
b) Kindererziehungszeiten Berücksichtigung eines Beitrages von 20 Euro pro Monat pro Kind für die Dauer der gesetzlichen Erziehungszeit (ohne Beschäftigung).
c) Übergangsregelung für alle Versicherten mit einer Mindestpflichtversiche- rungszeit Mindestpflichtversi- cherungszeit von 20 Jahren Jahren, die monatlich weniger als 3.600 DM brutto ver- dienenverdienen. Ihre erworbenen Anwartschaften werden festgestellt und ggf. auf mindestens 0,8 Versorgungspunkte für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung angehoben(Einbeziehung angehoben (Einbeziehung des Beschäftigungsquoti- enten).
2.3 2.3. Die als Anlage beigefügte Tabelle kommt zur Anwendung. Diese Tabelle basiert ba- siert auf folgenden Parametern: Ein Zinssatz entsprechend § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung von der- zeit 3,25 v.v. H. vor Eintritt des Versorgungsfalls wird zugrunde gelegt. Nach Ein- tritt Eintritt des Versorgungsfalls gilt ein Zinssatz von 5,25 v.v. H. Bei Änderungen des Verordnungs-Zinssatzes gilt dieser bis zum Wirksamwerden einer entsprechen- den ent- sprechenden tarifvertraglichen Anpassung fort. Die versicherungsmathematischen Be- rechnungen versicherungsmathemati- schen Berechnungen basieren auf den Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxxxxxx.
2.4 2.4. Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversiche- rung Rentenversi- cherung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). Bei teil- weiser teilweiser Erwerbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller vol- ler Erwerbsminderung zustünde. Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v.v. H. erhoben; höchstens jedoch insgesamt 10,8 v.v. H.
2.5 2.5. Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Le- bensjahres Lebensjahres werden Versorgungspunkte hinzugerechnet. Für ein Referenzent- gelt Referenz- entgelt wird für jedes Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres je ein Ver- sorgungspunkt Versorgungspunkt hinzugerechnet.
2.6 2.6. Von den Verpflichtungen zur Beitragszahlung in der Textziffer 2.1 dieses Tarif- vertrages kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.v. H. für die Dauer von bis zu drei Jahren im Rahmen eines landesbezirklichen Tarifvertrages abgewichen abgewi- chen werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte be- setzte Kommission der Tarifvertragsparteien getroffen. Die Regelung kann verlängert werden.
2.7. Entgelte aus Altersteilzeit werden in Höhe des vereinbarten Entgelts mindes- tens jedoch mit 90 v. H. des vor Beginn der Altersteilzeit maßgebenden Wer- tes berücksichtigt (wie nach bisherigem Recht). Fälle des Vorruhestandes werden wie nach altem Recht behandelt.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Punktemodell. 2.1 Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem PunktemodellPunkte- modell. Es werden diejeni- gen diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Bei- tragsleistung von 4 v.H. Prozent vollständig in ein kapitalgedecktes kapital- gedecktes System eingezahlt würde.
2.2 Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Ka- pitalerträge Kapitalerträge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzin- sung Verzinsung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils aktuellem Geschäftsbe- richt Geschäfts- bericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen Versiche- rungswesen (bzw. Nachfolge- einrichtungNachfolgeeinrichtung) zugrunde gelegt. Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. Von diesen Überschüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v.H.Pro- zent) vorrangig die sozialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziert. Soziale Komponenten sind:
a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (vgl. Textziffer 2.5)
b) Kindererziehungszeiten mit Berücksichtigung eines Beitrages von 20 Euro pro Monat pro Kind für die Dauer der gesetzlichen Erziehungszeit (ohne Beschäftigung).
c) Übergangsregelung für alle Versicherten mit einer Mindestpflichtversiche- rungszeit Mindestpflichtversicherungszeit von 20 Jahren Jahren, die monatlich weniger als 3.600 DM brutto ver- dienen. Ihre erworbenen Anwartschaften werden festgestellt und ggf. auf mindestens 0,8 Versorgungspunkte Versor- gungspunkte für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung angehoben(Einbeziehung angehoben (Einbeziehung des Beschäftigungsquoti- entenBeschäftigungsquotienten).
2.3 Die als Anlage beigefügte Tabelle kommt zur Anwendung. Diese Tabelle basiert auf folgenden Parametern: Ein Zinssatz entsprechend § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung Deckungs- rückstellungsverordnung von der- zeit derzeit 3,25 v.H. Prozent vor Eintritt des Versorgungsfalls wird zugrunde gelegt. Nach Ein- tritt Eintritt des Versorgungsfalls gilt ein Zinssatz von 5,25 v.H. Prozent. Bei Änderungen des Verordnungs-Zinssatzes gilt dieser bis zum Wirksamwerden Wirk- samwerden einer entsprechen- den entsprechenden tarifvertraglichen Anpassung fort. Die versicherungsmathematischen Be- rechnungen Berechnungen basieren auf den Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxxxxxx.
2.4 Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversiche- rung Rentenversicherung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). Bei teil- weiser teilweiser Erwerbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung zustünde. Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie gesetzliche RentenversicherungRen- tenversicherung) in Höhe von 0,3 v.H. Prozent erhoben; höchstens jedoch insgesamt 10,8 v.H.Prozent.
2.5 Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Le- bensjahres Lebensjahres werden Versorgungspunkte Ver- sorgungspunkte hinzugerechnet. Für ein Referenzent- gelt Referen- zentgeld wird für jedes Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres je ein Ver- sorgungspunkt Versorgungspunkt hinzugerechnet.
2.6 Von den Verpflichtungen zur Beitragszahlung in der Textziffer 2.1 dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H. Prozent für die Dauer von bis zu drei Jahren im Rahmen eines landesbezirklichen Tarifvertrages abgewichen werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifvertragsparteien getroffen. Die Regelung kann verlängert werden.
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Samples: Tarifvertrag Altersversorgung
Punktemodell. 2.1 Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejeni- gen diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Bei- tragsleistung Gesamt- Beitragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde.
2.2 Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Ka- pitalerträge Kapitalerträge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzin- sung Verzinsung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils aktuellem Geschäftsbe- richt Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (bzw. Nachfolge- einrichtungNachfolgeeinrichtung) zugrunde gelegt. Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. Von diesen Überschüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v.H.) vorrangig die sozialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziert. Soziale Komponenten sind:
a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (vgl. Textziffer 2.5)
b) Kindererziehungszeiten Berücksichtigung eines Beitrages von 20 Euro pro Monat pro Kind für die Dauer der gesetzlichen Erziehungszeit (ohne Beschäftigung).
c) Übergangsregelung für alle Versicherten mit einer Mindestpflichtversiche- rungszeit Mindestpflichtver- sicherungszeit von 20 Jahren die monatlich weniger als 3.600 DM brutto ver- dienenverdienen. Ihre erworbenen Anwartschaften werden festgestellt und ggf. auf mindestens 0,8 Versorgungspunkte für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung angehoben(Einbeziehung angehoben (Einbeziehung des Beschäftigungsquoti- entenBeschäftigungsquo- tienten).
2.3 Die als Anlage beigefügte Tabelle kommt zur Anwendung. Diese Tabelle basiert auf folgenden Parametern: Ein Zinssatz entsprechend § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung von der- zeit derzeit 3,25 v.H. vor Eintritt des Versorgungsfalls wird zugrunde gelegt. Nach Ein- tritt Eintritt des Versorgungsfalls gilt ein Zinssatz von 5,25 v.H. Bei Änderungen des Verordnungs-Zinssatzes gilt dieser bis zum Wirksamwerden einer entsprechen- den ent- sprechenden tarifvertraglichen Anpassung fort. Die versicherungsmathematischen Be- rechnungen versicherungsmathema- tischen Berechnungen basieren auf den Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxxxxxx.
2.4 Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversiche- rung Rentenver- sicherung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). Bei teil- weiser teilweiser Erwerbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung zustünde. Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v.H. erhoben; höchstens jedoch insgesamt 10,8 v.H.
2.5 Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Le- bensjahres Lebensjahres werden Versorgungspunkte hinzugerechnet. Für ein Referenzent- gelt Referenzentgelt wird für jedes Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres je ein Ver- sorgungspunkt Versorgungspunkt hinzugerechnet.
2.6 Von den Verpflichtungen zur Beitragszahlung in der Textziffer 2.1 dieses Tarif- vertrages kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H. für die Dauer von bis zu drei Jahren im Rahmen eines landesbezirklichen Tarifvertrages abgewichen werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifvertragsparteien getroffen. Die Regelung kann verlängert werden.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Punktemodell. 2.1 Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejeni- gen diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Bei- tragsleistung Gesamt- Beitragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde.
2.2 Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Ka- pitalerträge Kapitalerträge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzin- sung Verzinsung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils aktuellem Geschäftsbe- richt Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (bzw. Nachfolge- einrichtungNach- folgeeinrichtung) zugrunde gelegt. Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. Von diesen Überschüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v.H.) vorrangig die sozialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziert. Soziale Komponenten sind:
a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (vgl. Textziffer 2.5)
b) Kindererziehungszeiten Berücksichtigung eines Beitrages von 20 20,– Euro pro Monat pro Kind für die Dauer der gesetzlichen Erziehungszeit (ohne Beschäftigung).
c) Übergangsregelung für alle Versicherten mit einer Mindestpflichtversiche- rungszeit Mindestpflichtver- sicherungszeit von 20 Jahren die monatlich weniger als 3.600 3.600,– DM brutto ver- dienenverdienen. Ihre erworbenen Anwartschaften werden festgestellt und ggf. auf mindestens 0,8 Versorgungspunkte für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung angehoben(Einbeziehung angehoben (Einbeziehung des Beschäftigungsquoti- entenBeschäftigungs- quotienten).
2.3 Die als Anlage beigefügte Tabelle kommt zur Anwendung. Diese Tabelle basiert auf folgenden Parametern: Ein Zinssatz entsprechend § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung von der- zeit derzeit 3,25 v.v. H. vor Eintritt des Versorgungsfalls wird zugrunde gelegt. Nach Ein- tritt Eintritt des Versorgungsfalls gilt ein Zinssatz von 5,25 v.v. H. Bei Änderungen des Verordnungs-Zinssatzes gilt dieser bis zum Wirksamwerden einer entsprechen- den ent- sprechenden tarifvertraglichen Anpassung fort. Die versicherungsmathematischen Be- rechnungen versicherungsmathemati- schen Berechnungen basieren auf den Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxxxxxx.
2.4 Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversiche- rung Rentenver- sicherung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). Bei teil- weiser teilweiser Erwerbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung zustünde. Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v.v. H. erhoben; höchstens jedoch insgesamt 10,8 v.v. H.
2.5 Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Le- bensjahres Lebensjahres werden Versorgungspunkte hinzugerechnet. Für ein Referenzent- gelt Referenzentgelt wird für jedes Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres Lebens- jahres je ein Ver- sorgungspunkt Versorgungspunkt hinzugerechnet.
2.6 Von den Verpflichtungen zur Beitragszahlung in der Textziffer 2.1 dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H. für die Dauer von bis zu drei Jahren im Rahmen eines landesbezirklichen Tarifvertrages abgewichen werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifvertragsparteien getroffen. Die Regelung kann verlängert werden.
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Punktemodell. 2.1 Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejeni- gen diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Bei- tragsleistung Beitragsleistung von 4 v.H. vom Hundert vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde.
2.2 Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Ka- pitalerträge Kapitalerträge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzin- sung Verzinsung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils aktuellem Geschäftsbe- richt Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (bzw. Nachfolge- einrichtungbeziehungsweise Nachfolgeeinrichtung) zugrunde gelegt. Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. Von diesen Überschüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v.H.vom Hundert) vorrangig die sozialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziert. Soziale Komponenten sind:
a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (vgl. vergleiche Textziffer 2.5);
b) Kindererziehungszeiten Kindererziehungszeiten: Berücksichtigung eines Beitrages von 20 Euro pro Monat pro Kind für die Dauer der gesetzlichen Erziehungszeit (ohne Beschäftigung).;
c) Übergangsregelung für alle Versicherten mit einer Mindestpflichtversiche- rungszeit Mindestpflichtversicherungszeit von 20 Jahren Jahren, die monatlich weniger als 3.600 DM brutto ver- dienenverdienen. Ihre erworbenen Anwartschaften werden festgestellt und ggf. gegebenenfalls auf mindestens 0,8 Versorgungspunkte für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung angehoben(Einbeziehung angehoben (Einbeziehung des Beschäftigungsquoti- entenBeschäftigungsquotienten).
2.3 Die als Anlage beigefügte Tabelle kommt zur Anwendung. Diese Tabelle basiert auf folgenden Parametern: Ein Zinssatz entsprechend § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung von der- zeit derzeit 3,25 v.H. vom Hundert vor Eintritt des Versorgungsfalls wird zugrunde gelegt. Nach Ein- tritt Eintritt des Versorgungsfalls gilt ein Zinssatz von 5,25 v.H. vom Hundert. Bei Änderungen des Verordnungs-Zinssatzes gilt dieser bis zum Wirksamwerden einer entsprechen- den entsprechenden tarifvertraglichen Anpassung fort. Die versicherungsmathematischen Be- rechnungen Berechnungen basieren auf den Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxxxxxx.
2.4 Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversiche- rung Rentenversicherung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). Bei teil- weiser teilweiser Erwerbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung zustünde. Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v.H. vom Hundert erhoben; höchstens jedoch insgesamt 10,8 v.H.vom Hundert.
2.5 Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Le- bensjahres Lebensjahres werden Versorgungspunkte hinzugerechnet. Für ein Referenzent- gelt Referenzentgelt wird für jedes Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres je ein Ver- sorgungspunkt Versorgungspunkt hinzugerechnet.
2.6 Von den Verpflichtungen zur Beitragszahlung in der Textziffer 2.1 dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H. vom Hundert für die Dauer von bis zu drei Jahren im Rahmen eines landesbezirklichen Tarifvertrages abgewichen werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifvertragsparteien getroffen. Die Regelung kann verlängert werden.
Appears in 1 contract
Samples: Versorgungsordnung
Punktemodell. 2.1 Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejeni- gen Leistungen diejenigen Leis- tungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Bei- tragsleistung Beitragsleistung von 4 v.v. H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde.
2.2 Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Ka- pitalerträge Kapitaler- träge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzin- sung Verzinsung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils aktuellem Geschäftsbe- richt Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes Bundes- aufsichtsamtes für das Versicherungswesen (bzw. Nachfolge- einrichtungbeziehungsweise Nachfolgeeinrichtung) zugrunde gelegt. Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. Von diesen Überschüssen Überschüs- sen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v.v. H.) vorrangig die sozialen so- zialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziert. Soziale Komponenten sind:
a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (vgl. Textziffer 2.5)
b) Kindererziehungszeiten Berücksichtigung eines Beitrages von 20 Euro pro Monat pro Kind für die Dauer der gesetzlichen Erziehungszeit (ohne Beschäftigung).
c) Übergangsregelung für alle Versicherten mit einer Mindestpflichtversiche- rungszeit Mindestpflichtversicherungszeit von 20 Jahren , die monatlich weniger als 3.600 DM brutto ver- dienenverdienen. Ihre erworbenen erwor- benen Anwartschaften werden festgestellt und ggf. auf mindestens 0,8 Versorgungspunkte Versor- gungspunkte für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung angehoben(Einbeziehung angehoben (Ein- beziehung des Beschäftigungsquoti- entenBeschäftigungsquotienten).
2.3 Die als Anlage beigefügte Tabelle kommt zur Anwendung. Diese Tabelle basiert auf folgenden Parametern: Ein Zinssatz entsprechend § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung von der- zeit derzeit 3,25 v.v. H. vor Eintritt des Versorgungsfalls wird zugrunde gelegt. Nach Ein- tritt Eintritt des Versorgungsfalls Ver- sorgungsfalls gilt ein Zinssatz von 5,25 v.v. H. Bei Änderungen des Verordnungs-Verordnungs- Zinssatzes gilt dieser bis zum Wirksamwerden einer entsprechen- den entsprechenden tarifvertraglichen Anpassung fort. Die versicherungsmathematischen Be- rechnungen Berechnungen basieren auf den Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxxxxxx.
2.4 Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversiche- rung Rentenversicherung (AltersrentenAl- tersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). Bei teil- weiser Erwerbsminderung teilweiser Er- werbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung zustünde. Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v.v. H. erhoben; höchstens jedoch insgesamt ins- gesamt 10,8 v.v. H.
2.5 Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Le- bensjahres Lebensjahres werden Versorgungspunkte hinzugerechnet. Für ein Referenzent- gelt Referenzentgelt wird für jedes Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres je ein Ver- sorgungspunkt Versorgungs- punkt hinzugerechnet.
2.6 Von den Verpflichtungen zur Beitragszahlung in der Textziffer 2.1 dieses Tarif- vertrages Tarifvertrages kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.v. H. für die Dauer von bis zu drei Jahren im Rahmen eines landesbezirklichen Tarifvertrages abgewichen werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifvertragsparteien getroffenge- troffen. Die Regelung kann verlängert werden.
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