Push-Benachrichtigungen Musterklauseln

Push-Benachrichtigungen. Push-Benachrichtigungen sind Mitteilungen, die dem KI über eine Internetverbindung oder mobile Datenverbindung auf dem registrierten Mobiltelefon angezeigt werden, ohne dass der KI eine App des registrierten Mobiltelefons öffnen muss.
Push-Benachrichtigungen. Der/die Kunde/in hat die Möglichkeit, Push-Benachrichtigungen auf seinem Gerät zu erhalten. Der/die Kunde/in kann den Empfang von Push-Benachrichtigungen jederzeit in den Einstellungen der SweepBank App oder in den Einstellungen seines Xxxxxx ändern. Die Art der Anzeige solcher Push-Benachrichtigungen hängt von den individuellen Geräteeinstellungen ab. Version 4.3 Letzte Aktualisierung: 28.06.2022 In diesen Geschäftsbedingungen haben die unten fettgedruckten Wörter folgende Bedeutung:
Push-Benachrichtigungen. Bei Aktivierung der Push-Benachrichtigungen von GCS erhalten Sie die folgenden Informationen: • Warnung bei Einbruch • Warnung bei offenen Türen • Warnung bei offenen Fenstern • Warnung bei Entladung einer Hochspannungsbatterie • Warnung bei Motorleerlauf • Warnung bei Rücksitz-Alarm • Letze Meile-Navigation • Ergebnis Ihrer Aufforderung
Push-Benachrichtigungen. Push-Benachrichtigungen werden an das Gerät / die Geräte versandt, die für diesen Dienst angemeldet sind. Die von der BCV versandten Push- Benachrichtigungen sind verschlüsselt, werden aber über eine Infrastruktur übermittelt, die von externen Dienstleistern (abhängig von der Art des verwendeten Xxxxxx) bereitgestellt wird. Demzufolge könnten diese externen Dienstleister Kenntnis vom Inhalt der Benachrichtigungen erhalten und auf eine (Bank-) Beziehung zwischen dem Nutzer und der BCV schliessen.
Push-Benachrichtigungen. Wenn Sie unsere App auf Ihrem Mobilgerät installieren, stimmen Sie dem Empfang von Push-Benachrichtigungen zu. Hierbei handelt es sich um Nachrichten, die Ihnen eine App auf Ihr Mobilgerät sendet, wenn die App nicht aktiviert ist. Sie können die Benachrichtigungen deaktivieren, indem Sie auf „Einstellungen“ in Ihrem Mobilgerät gehen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen