Qualifizierte Nachrangklausel. 8.1 Der Crowd-Investor tritt hiermit mit sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen einschließlich Rückzahlungsbetrag, Zinsen und Wertsteigerungszins im Rang hinter alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen anderer Gläubiger der Gesellschaft zurück. Forderungen mit Rangrücktritt von anderen Crowd-Investoren stehen auf gleicher Stufe. Der Crowd-Investor kann Befriedigung aus den vorstehend genannten Forderungen erst nach Beseitigung einer gegebenenfalls bestehenden Überschuldung oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger aus künftigen Bilanzgewinnen, aus einem Liquidationsüberschluss oder aus sonstigen freien Vermögen verlangen. Außerdem werden seine Forderungen im Falle einer Insolvenz oder einer Liquidation auch nicht vor, sondern nur gleichrangig mit Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter berücksichtigt. Zahlungen durch die Gesellschaft erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Gesellschaft bewirken bzw. keinen Insolvenzgrund schaffen würden; werden fällige Beträge aufgrund solcher Einschränkungen nicht ausbezahlt, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin und wird bis dahin mit dem in Punkt 1 genannten Zinssatz verzinst.
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Samples: Subordinated Loan Agreement, Information About the Issuer and the Planned Project
Qualifizierte Nachrangklausel. 8.1 Der Crowd-Investor tritt hiermit für den Fall der Insolvenz mit sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen seinen Forderungen einschließlich Rückzahlungsbetrag, Zinsen und Wertsteigerungszins unwiderruflich im Rang hinter alle gegenwärtigen sämtliche Forderungen gegenwärtiger und zukünftigen Forderungen zukünftiger anderer Gläubiger (mit Ausnahme der Gesellschaft Gläubiger, die ebenfalls Nachrangsgläubiger sind) zurück. Forderungen mit Rangrücktritt von anderen Crowd-Investoren stehen auf gleicher Stufe. Der Crowd-Investor kann seine Forderungen aus diesem Nachrangdarlehensvertrag nicht vor- sondern, sondern nur gleichrangig mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter der Gesellschaft verlangen.
8.2 Der Crowd-Investor erklärt zudem gemäß § 67 Abs 3 Insolvenzordnung, dass er Befriedigung seiner Forderungen aus den vorstehend genannten Forderungen diesem Darlehensvertrag erst nach Beseitigung einer gegebenenfalls bestehenden Überschuldung des negativen Eigenkapitals (§ 225 Abs 1 UGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass aufgrund dieser Verbindlichkeiten der vorrangigen Gläubiger aus künftigen Bilanzgewinnen, aus einem Liquidationsüberschluss oder aus sonstigen freien Vermögen verlangen. Außerdem Gesellschaft kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden seine Forderungen im Falle einer Insolvenz oder einer Liquidation auch nicht vor, sondern nur gleichrangig mit Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter berücksichtigtbraucht. Zahlungen durch die Gesellschaft erfolgen daher nur, wenn ein positives Eigenkapital vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Gesellschaft bewirken bzwwürde. keinen Insolvenzgrund schaffen würden; werden Werden fällige Beträge aufgrund solcher Einschränkungen nicht ausbezahlt, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin und Termin.
8.3 Etwaige Ansprüche des Crowd-Investors können von der Gesellschaft nicht durch Aufrechnung erfüllt werden, eine etwaige Aufrechnung durch die Gesellschaft wird bis dahin mit dem in Punkt 1 genannten Zinssatz verzinstdaher ausdrücklich ausgeschlossen.
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Samples: Nachrangdarlehensvertrag
Qualifizierte Nachrangklausel. 8.1 Der Crowd-Investor tritt hiermit mit sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen einschließlich Rückzahlungsbetrag, Zinsen und Wertsteigerungszins im Rang hinter alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen anderer Gläubiger Gläubi- ger der Gesellschaft zurück. Forderungen mit Rangrücktritt von anderen Crowd-Crowd- Investoren stehen auf gleicher Stufe. Der Crowd-Investor kann Befriedigung aus den vorstehend genannten Forderungen erst nach Beseitigung einer gegebenenfalls gegebenen- falls bestehenden Überschuldung oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger aus künftigen Bilanzgewinnen, aus einem Liquidationsüberschluss Liquidations- überschluss oder aus sonstigen freien Vermögen verlangen. Außerdem werden seine Forderungen im Falle einer Insolvenz oder einer Liquidation auch nicht vor, sondern nur gleichrangig mit Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter berücksichtigt. berücksichtigt Zahlungen durch die Gesellschaft erfolgen daher nur, wenn ein positives po- sitives Eigenkapital vorliegt und soweit die Auszahlung des jeweils fälligen Betrags keine Insolvenz der Gesellschaft bewirken bzw. keinen Insolvenzgrund schaffen würden; werden fällige Beträge aufgrund solcher Einschränkungen nicht ausbezahltausbe- zahlt, erfolgt die Auszahlung jeweils zum nächstmöglichen Termin und wird bis dahin mit dem in Punkt 1 genannten Zinssatz verzinst.
8.2 Etwaige Ansprüche der Crowd-Investoren können von der Gesellschaft nicht durch Aufrechnung erfüllt werden, eine etwaige Aufrechnung durch die Gesellschaft wird daher ausdrücklich ausgeschlossen.
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Samples: Darlehensvertrag