Kontrollwechsel. Für den Fall eines Kontrollwechsels sehen die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder das Recht des jeweiligen Vorstandsmitglieds vor, jeweils innerhalb von drei Monaten nach Eintritt eines Kontrollwechsels sein Amt als Mitglied des Vorstands mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats niederzulegen. Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Niederlegung des Vorstandsmandats endet zugleich auch der Anstellungsvertrag. Ein Kontrollwechsel ist
(i) die Übertragung des Gesellschaftsvermögens der MorphoSys AG im Ganzen oder in wesentlichen Teilen auf ein nicht mit der MorphoSys AG verbundenes Unternehmen;
(ii) die Verschmelzung der MorphoSys AG mit einer nicht mit der MorphoSys AG verbundenen Gesellschaft;
(iii) der Abschluss eines Unternehmensvertrags gemäß § 291 AktG mit der MorphoSys AG als abhängigem Unternehmen oder die Eingliederung der MorphoSys AG nach § 319 AktG; oder
(iv) das direkte oder indirekte Halten mindestens 30 % der Stimmrechte an Aktien der MorphoSys AG durch einen Aktionär oder Dritten, einschließlich der dem Aktionär oder Dritten nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte. Um zu gewährleisten, dass das betreffende Vorstandsmitglied einen etwaigen Kontrollwechsel ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre beurteilt und das Verhalten des Vorstandsmitglieds nicht von der Sorge um wirtschaftliche Nachteile als Folge eines Kontrollwechsels geleitet wird, sehen die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder für den Fall der Amtsniederlegung durch das jeweilige Vorstandsmitglied anlässlich eines Kontrollwechsels die Zahlung einer Abfindung in Form des Jahresbruttofixgehalts und der jährlichen Bonuszahlung bis zum regulären Ablauf des Dienstvertrags vor. Die Höhe des Bonusanspruchs entspricht dem Bonus des letzten Geschäftsjahres vor Amtsniederlegung. Für die Abfindungszahlung für den Fall der Amtsniederlegung anlässlich eines Kontrollwechsels gilt zudem zusätzlich das vorstehend unter Ziffer E. 1 beschriebene Abfindungs-Cap als Obergrenze. Die Planbedingungen des Performance Share Unit Program und des Aktienoptionsplans sehen zudem vor, dass sämtliche von dem jeweiligen Vorstandsmitglied gehaltene Performance Share Units bzw. Aktienoptionen im Falle eines Change of Control vollständig unverfallbar werden.
Kontrollwechsel. Für den Fall, dass während der Laufzeit dieses Vertrags eine andere (natürliche oder juristische) Person als (i) die in Punkt 2.1 genannten Alt-Gesellschafter oder (ii) ein Angehöriger (im Sinn von § 32 IO) eines Alt-Gesellschafters oder (iii) eine juristische Person, an der ein Alt-Gesellschafter oder ein Angehöriger (im Sinn von § 32 IO) eines Alt-Gesellschafters direkt oder indirekt wirtschaftlich und rechtlich beteiligt ist, mehr als 50% der Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft erwirbt (sodass diese Person anschließend auch die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hält) („Kontrollwechsel"), hat die Gesellschaft das Recht, das Nachrangdarlehen (jedoch nur gemeinsam mit allen übrigen Nachrangdarlehen von Crowd- Investoren, die gleichzeitig mit diesem Nachrangdarlehen gewährt wurden) auch vor Ablauf der Laufzeit vorzeitig aufzukündigen.
Kontrollwechsel. Im Falle eines Kontrollwechsels des Lieferanten hat der Käufer das Recht, diese Vereinbarung nach eigenem Ermessen zu kündigen. Bis zur Kündigung oder anstelle der Kündigung kann der Käufer vom Lieferanten verlangen, dass er angemessene Leistungszusicherungen gibt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einrichtung besonderer Kontrollen zum Schutz des geistigen Eigentums und der geschützten Informationen. Für die Zwecke dieses Abschnitts hat der Begriff „Kontrollwechsel“ jeweils eine der folgenden Bedeutungen: (1) den direkten oder indirekten Verkauf von Beteiligungen, insbesondere durch Fusion, Reorganisation, Rekapitalisierung, Liquidation, Übernahmeangebot oder eine andere ähnliche Transaktion, durch die 20% oder mehr der Stimmrechte am Lieferanten oder seiner Muttergesellschaft kontrolliert werden, oder (2) den Verkauf oder die sonstige Übertragung aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte des Lieferanten oder seiner Muttergesellschaft oder der Vermögenswerte, die mit den Verantwortlichkeiten des Lieferanten im Rahmen dieser Vereinbarung zusammenhängen.
Kontrollwechsel. Für den Fall, dass während der Laufzeit dieses Vertrags eine andere (natürliche oder juristische) Person als (i) die in Punkt 2.1 genannten Alt-Gesellschafter oder (ii) ein Angehöriger (im Sinn von § 32 IO) eines Alt-Gesellschafters oder (iii) eine juristische Person, an der ein Alt-Gesellschafter oder ein Angehöriger (im Sinn von § 32 IO) eines Alt-Gesellschafters direkt oder indirekt wirtschaftlich und rechtlich beteiligt ist, mehr als 50% der Gesellschaftsanteile an der Gesellschaft erwirbt (sodass diese Person anschließend auch die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hält) („Kontrollwechsel"), hat die Gesellschaft das Recht, das Nachrangdarlehen (jedoch nur gemeinsam mit allen übrigen Nachrangdarlehen von Crowd- Investoren, die gleichzeitig mit diesem Nachrangdarlehen gewährt wurden) auch vor Ablauf der Laufzeit vorzeitig aufzukündigen. 11 Extraordinary Termination Rights of the Company
11.1 Change of Control In the event that during the term of this contract a person (natural or legal) other than (i) a Existing shareholder referred to in section 2.1 or (ii) a relative (within the meaning of § 32 IO) of a Existing shareholder or (iii) a legal entity, in which a Existing shareholder or a relative (within the meaning of § 32 IO) of a Existing shareholder is directly or indirectly involved economically and legally, acquires more than 50% of the shares in the Company (so that this person subsequently holds a majority of voting rights in the Company) ("Change of control"), the Company has the right to terminate the Subordinated loan (but only together with all other subordinated loans from crowd-investors granted simultaneously with this Subordinated loan) prematurely before the expiration of the term.
Kontrollwechsel. Ein Sonderkündigungsrecht im Falle des Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht.
Kontrollwechsel. Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder sehen keine Abfindungszahlungen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses aufgrund eines Kontrollwechsels vor. Die Planbedingungen des Aktienoptionsplans und der Stock Appreciation Rights sehen ein Recht der Vorstandsmitglieder vor, Aktienoptionen bzw. Stock Appreciation Rights im Falle eines Kontrollwech- sels gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe des Kaufpreises zu kündigen, der im Zuge des Kontroll- wechsels gezahlt (oder im Falle eines öffentlichen Angebots an die Aktionäre angeboten) wurde, oder, falls ein solcher Kaufreis nicht bekannt ist, in Höhe des Kurses der Aktie der Mynaric AG bzw. des die Aktie der Mynaric AG vertretenden Rechts oder Zertifikats in dem Handelssystem mit dem höchsten Gesamthandelsvolumen in Aktien der Gesellschaft während der letzten 30 Handelstage vor dem Tag, an dem die Gesellschaft von dem Kontrollwechsel Kenntnis erlangt, und, im Falle der Aktienoptionen, abzüglich des Ausübungspreises. Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn ein Aktionär mehr als 50 % der Aktien und/oder Stimmrechte an der Mynaric AG hält.
Kontrollwechsel. Die Satzung und die Gründungsurkunde der Gesellschaft enthalten keine Bestimmungen, die u.U. eine Verzögerung, einen Aufschub oder sogar die Verhinderung eines Wechsels in der Kontrolle der Gesellschaft bewirken können. Weitere Statuten oder sonstige Satzungen, die solche Regelungen enthalten, existieren nicht.
Kontrollwechsel. Die Aktien der GELSENWASSER befinden sich mehrheitlich (mittelbar und unmittel- bar) in kommunaler Hand. Geht diese kommunale Prägung verloren, indem ein ande- res privates Unternehmen, bei dem es sich nicht um einen Gesellschafter von GELSENWASSER oder ein mit dieser im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) ver- bundenes Unternehmen handelt, (mittelbar oder unmittelbar) eine Mehrheit von min- destens 50,1 % der Anteile erwirbt, ist GELSENWASSER verpflichtet, diesen Umstand gegenüber den übrigen Partnern unverzüglich schriftlich anzuzeigen (anzeigepflichti- ger Kontrollwechsel).
Kontrollwechsel. 3.5.1 Wenn SEU und/oder der FONDMANAGER eines unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters von SEU, der ein FOND ist, Gegenstand eines KONTROLL- WECHSELS ist, muss SEU das LAND hiervon innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach dem KONTROLLWECHSEL benachrichtigen.
Kontrollwechsel. (1) Change of Control.
(a) Wenn ein Kontrollwechsel eintritt, wird die Anleiheschuldnerin sobald wie möglich, nachdem sie Kenntnis davon erhalten hat, den Wirkungsstichtag bestimmen und den Kontrollwechsel, den gegebenenfalls durch die Berechnungsstelle gemäß § 10(3) angepassten Wandlungspreis und den Wirkungsstichtag gemäß § 13 bekannt machen.
(a) If a Change of Control occurs, the Issuer will fix the Effective Date and give notice in accordance with § 13 of the Change of Control, the adjusted Conversion Price if adjusted by the Calculation Agent in accordance with § 10(3) and the Effective Date as soon as practicable after becoming aware thereof.
(b) Wenn die Anleiheschuldnerin gemäß § 10(1)(i) einen Kontrollwechsel bekannt gemacht hat, ist jeder Gläubiger nach seiner Xxxx berechtigt, mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem Wirkungsstichtag und mit Wirkung zum Wirkungsstichtag alle oder einzelne seiner Schuldverschreibungen, die noch nicht gewandelt oder zurückgezahlt wurden, durch Erklärung gemäß § 10(6) vorzeitig fällig zu stellen. Wenn ein Gläubiger die Schuldverschreibungen gemäß § 10(1)(ii) kündigt, hat die Anleiheschuldnerin die Schuldverschreibung(en), für die das Kündigungsrecht ausgeübt wird, an dem Wirkungstag zu ihrem Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zurückzuzahlen.
(b) If the Issuer gives notice in accordance with § 10(1)(i) of a Change of Control, each Holder may at his option on giving not less than 10 calendar days' notice prior to the Effective Date declare all or some only of his Bonds not previously converted or redeemed due by giving notice pursuant to § 10(6) which notice shall take effect on the Effective Date. If a Holder gives notice pursuant to § 10(1)(ii), the Issuer must redeem the Bond(s) for which the put right is being exercised at their Principal Amount plus accrued interest on the Effective Date
(c) Falls die Anleiheschuldnerin gemäß § 10(1)(i) einen Kontrollwechsel bekannt macht, wird der Wandlungspreis nach Maßgabe des § 10(3) bei jeder Ausübung von Wandlungsrechten an oder vor dem Wirkungsstichtag angepasst.