Common use of Qualitätssichernde Maßnahmen Clause in Contracts

Qualitätssichernde Maßnahmen. (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V) 1Als Grundlage der Qualitätssicherung sind nachvollziehbare und relevante Ziele, die durch die Qualitätssicherung angestrebt werden, zu vereinbaren und zu dokumentieren. 2Hierzu gehören insbesondere die Bereiche: - Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), - Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, - Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer II 1.6, - Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität, - Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach Ziffer II 5, - aktive Teilnahme der Versicherten. 3Die Vertragspartner haben dem Bundesversicherungsamt gegenüber nachzuweisen, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der oben genannten Ziele beziehungsweise zur Dokumentation der Qualitätsindikatoren getroffen haben. 4Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die Vertragspartner auf der Grundlage der bereits bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen Versorgungssektoren einheitliche Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des medizinischen Personals, an die technische, apparative und gegebenenfalls räumliche Ausstattung sowie an die organisatorischen Voraussetzungen bei diagnostischen und therapeutischen Interventionen. 5Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Maßnahmen vorzusehen, die eine Erreichung der vereinbarten Ziele unterstützen. 6Ihr Einsatz kann auf im Behandlungsprogramm zu spezifizierende Gruppen von Patientinnen und Patienten sowie Leistungserbringern beschränkt werden, die ein ausreichendes Verbesserungspotenzial erwarten lassen. 7Hierzu gehören insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (zum Beispiel Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information für Leistungserbringer und eingeschriebene Versicherte. 8Maßnahmen im Verhältnis zu den Leistungserbringern sind entsprechend zu vereinbaren. 9Im Rahmen der Programme sind außerdem strukturierte Verfahren zur besonderen Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen oder von ihnen beauftragten Dritten vorzusehen, deren Verlaufsdokumentation Hinweise auf mangelnde Unterstützung des strukturierten Behandlungsprozesses durch die Versicherten enthält. 10Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Regelungen zur Auswertung der für die Durchführung der Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu treffen. 11Hierbei sind sowohl die bei den Krankenkassen vorliegenden Dokumentationsdaten nach Ziffer II 5 als auch die Leistungsdaten der Krankenkassen einzubeziehen. 12Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind wirksame Sanktionen vorzusehen, wenn die Partner der zur Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme geschlossenen Verträge gegen die im Programm festgelegten Anforderungen verstoßen. 13Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich darzulegen. 14Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungspro- gramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. 15Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. 16Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.

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Samples: Vertrag Nach § 73a SGB V‌, Vertrag Nach § 73a SGB V, Vertrag Nach § 73a SGB V

Qualitätssichernde Maßnahmen. (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V) 1Als Grundlage der Qualitätssicherung sind nachvollziehbare und relevante Ziele, die durch die Qualitätssicherung angestrebt werden, zu vereinbaren und zu dokumentieren. 2Hierzu gehören insbesondere die Bereiche: - Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. Nummer 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), - Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, - Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer II III 1.6, - Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität, - Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach Ziffer II III 5, - aktive Teilnahme der Versicherten. 3Die Vertragspartner haben dem Bundesversicherungsamt gegenüber nachzuweisen, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der oben genannten Ziele beziehungsweise zur Dokumentation der Qualitätsindikatoren getroffen haben. 4Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die Vertragspartner auf der Grundlage der bereits bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen Versorgungssektoren einheitliche Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des medizinischen Personals, an die technische, apparative und gegebenenfalls räumliche Ausstattung sowie an die organisatorischen Voraussetzungen bei diagnostischen und therapeutischen Interventionen. 5Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Maßnahmen vorzusehen, die eine Erreichung der vereinbarten Ziele unterstützen. 6Ihr Einsatz kann auf im Behandlungsprogramm zu spezifizierende Gruppen von Patientinnen und Patienten sowie Leistungserbringern beschränkt werden, die ein ausreichendes Verbesserungspotenzial erwarten lassen. 7Hierzu gehören insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (zum Beispiel Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information für Leistungserbringer und eingeschriebene Versicherte. 8Maßnahmen im Verhältnis zu den Leistungserbringern sind entsprechend zu vereinbaren. 9Im Rahmen der Programme sind außerdem strukturierte Verfahren zur besonderen Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen oder von ihnen beauftragten Dritten vorzusehen, deren Verlaufsdokumentation Hinweise auf mangelnde Unterstützung des strukturierten Behandlungsprozesses durch die Versicherten enthält. 10Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Regelungen zur Auswertung der für die Durchführung der Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu treffen. 11Hierbei sind sowohl die bei den Krankenkassen vorliegenden Dokumentationsdaten nach Ziffer II III 5 als auch die Leistungsdaten der Krankenkassen einzubeziehen. 12Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind wirksame Sanktionen vorzusehen, wenn die Partner der zur Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme geschlossenen Verträge gegen die im Programm festgelegten Anforderungen verstoßen. 13Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich darzulegen. 14Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungspro- gramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. 15Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. 16Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.

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Qualitätssichernde Maßnahmen. (§ 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB V) V)1 1Als Grundlage der Qualitätssicherung sind nachvollziehbare und relevante Ziele, die durch die Qualitätssicherung angestrebt werden, zu vereinbaren und zu dokumentieren. 2Hierzu gehören insbesondere die Bereiche: - Einhaltung der Anforderungen gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V (einschließlich Therapieempfehlungen), - Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, - Einhaltung der Kooperationsregeln der Versorgungsebenen gemäß Ziffer II 1.6I 1.9, - Einhaltung der in Verträgen zu vereinbarenden Anforderungen an die Strukturqualität, - Vollständigkeit, Plausibilität und Verfügbarkeit der Dokumentation nach Ziffer II I 5, - aktive Teilnahme der Versicherten. 3Die Vertragspartner haben dem Bundesversicherungsamt gegenüber nachzuweisen, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der oben genannten Ziele beziehungsweise zur Dokumentation der Qualitätsindikatoren getroffen haben. 4Im Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die Vertragspartner auf der Grundlage der bereits bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen Versorgungssektoren einheitliche Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des medizinischen Personals, an die technische, apparative und gegebenenfalls räumliche Ausstattung sowie an die organisatorischen Voraussetzungen bei diagnostischen und therapeutischen Interventionen. 5Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Maßnahmen vorzusehen, die eine Erreichung der vereinbarten Ziele unterstützen. 6Ihr Einsatz kann auf im Behandlungsprogramm zu spezifizierende Gruppen von Patientinnen und Patienten sowie Leistungserbringern beschränkt werden, die ein ausreichendes Verbesserungspotenzial erwarten lassen. 7Hierzu gehören insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (zum Beispiel Remindersysteme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für Leistungserbringer mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilnehmende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information für Leistungserbringer und eingeschriebene Versicherte. 8Maßnahmen im Verhältnis zu den Leistungserbringern sind entsprechend zu vereinbaren. 9Im Rahmen der Programme sind außerdem strukturierte Verfahren zur besonderen Beratung von Versicherten durch die Krankenkassen oder von ihnen beauftragten Dritten vorzusehen, deren Verlaufsdokumentation Hinweise auf mangelnde Unterstützung des strukturierten Behandlungsprozesses durch die Versicherten Versicherte enthält. 10Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind Regelungen zur Auswertung der für die Durchführung der Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu treffen. 11Hierbei sind sowohl die bei den Krankenkassen vorliegenden Dokumentationsdaten nach Ziffer II I 5 als auch die Leistungsdaten der Krankenkassen einzubeziehen. 12Im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme sind wirksame Sanktionen vorzusehen, wenn die Partner der zur Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme geschlossenen Verträge gegen die im Programm festgelegten Anforderungen verstoßen. 13Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen sind regelmäßig öffentlich darzulegen. 14Ziel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungspro- gramme aufzubauen, um zu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. 15Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu beteiligen. 16Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständigkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.

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