Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.
Qualitätssicherung 11 Grundlagen und Ziele § 12 Maßnahmen und Indikatoren (1) Ausgehend von Ziffer 2 der Anlage 5 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses Disease-Management-Programms (DMP) Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage 9 zur Erreichung der Ziele zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören gemäß Ziffer 2 der Anlage 5 der DMP-A-RL insbe- sondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Reminder- systeme) für Versicherte und Leistungserbringer, - strukturiertes Feedback auf der Basis der Dokumentationsdaten für die teil- nehmenden DMP-koordinierenden Ärzte gemäß § 3 mit der Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; die regelmäßige Durchführung von struktu- rierten Qualitätszirkeln kann ein geeignetes Feedbackverfahren für teilneh- mende Leistungserbringer sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versicherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Leistungs- erbringer und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 DMP-A-RL fixierten di- agnosespezifischen Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentatio- nen und den Leistungsdaten der Krankenkassen ergeben. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach An- lage 9 Teil 1 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartner in der Regel jährlich zu veröffentlichen.
Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.
Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.
Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.
Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versiche- rungsschein angegebenen Beginn der Versicherung. Es erstreckt sich grundsätzlich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht der Zeitraum vom Beginn der Versicherung bis zum vereinbarten Beginn der Renten- zahlung nicht ausschließlich aus ganzen Versicherungs- jahren, wird das erste Versicherungsjahr so verkürzt, dass alle folgenden Versicherungsjahre zwölf Monate umfassen.
Datensicherung Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten nach den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik (zumindest täglich) zu sichern, insbesondere, wenn Probleme auftreten oder Wartungsarbeiten bevorstehen oder auf Anweisung eines Supportmitarbeiters. AMTANGEE weist den Kunden hiermit auf das Erfordernis der angemessen rollierenden Datensicherung hin. Bei einem von AMTANGEE zu vertretendem Datenverlust haftet AMTANGEE höchstens in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Reproduktionsaufwandes.