Evaluation Musterklauseln

Evaluation. (1) Die Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des § 6 DMP-A-RL.
Evaluation. 33 Evaluation
Evaluation. (1) Die Vertragspartner werden ein Evaluationskonzept mit kontinuierlichen Wirtschaftlich- keitsanalysen anhand von Controllingdaten, Arzt- und Versichertenbefragungen ver- einbaren, umsetzen und erstmals nach dem Vorliegen der Ergebnisse von sechs Ab- rechnungsquartalen auswerten. Die nähere Ausgestaltung wird im Beirat nach § 15 abgestimmt. Um aussagefähige Ergebnisse zu erhalten, beinhaltet die Auswertung so- wohl die erbrachten ärztlichen als auch die verordneten, veranlassten oder sonstigen Leistungen.
Evaluation. In einer bundesweiten begleitenden Evaluation werden die Zielerreichung und Wirkung der Initiative mit einzelnen thematischen Schwerpunkten auf empirischer Grundlage sicherge- stellt. Die Evaluation soll frühzeitig handlungs- und steuerungsrelevante Informationen lie- fern, die im laufenden Prozess genutzt werden und das gemeinsame Lernen aller Bildungs- kettenpartner befördern sollen. Das BMBF stellt die für die Evaluation erforderlichen Fi- nanzmittel zur Verfügung und wird die hierfür erforderlichen Aufträge über die Servicestelle Bildungsketten ausschreiben und vergeben. NRW unterstützt die Evaluation, indem es Da- tenmaterialien sowie Zugänge zu regionalen Akteurinnen und Akteuren, insbesondere auch Schulen, zur Verfügung stellt.
Evaluation. Die hier vereinbarten und bei teilnehmenden Versicherten durchgeführten Maßnahmen werden routinemäßig auf ihre Wirksamkeit und Effizienz im Vergleich zur Regelversorgung untersucht. Die Evaluation der besonderen ambulanten Versorgung nach dieser Vereinbarung erfolgt gemäß des in Anlage 16 dargestellten Konzepts durch pregive GmbH. Hierfür wird ein entsprechender Vertrag zwischen der GWQ (handelnd für die teilnehmenden Krankenkassen) und der pregive GmbH geschlossen. Die Kosten für die Durchführung sind von den Krankenkassen zu tragen. § 20‌
Evaluation. (1) Die für die Evaluation erforderlichen Daten werden dem externen evaluierenden Institut von den Krankenkassen (bzw. von ihnen beauftragten Dritten) sowie der Gemeinsamen Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft in pseudonymisierter Form zeitnah zur Verfügung gestellt.
Evaluation. 31 Evaluation
Evaluation. Die Vertragspartner können nach angemessener Vertragslaufzeit eine Evaluation des Vertra- ges durch Einschaltung eines externen universitären wissenschaftlichen Institutes durchfüh- ren. Über die Veröffentlichung der Ergebnisse entscheidet der Beirat. Dabei können insbeson- dere Verordnungs-, Diagnose- und Leistungsdaten in anonymisierter Form genutzt werden. Die Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten erfolgt jeweils unter Einhaltung der ein- schlägigen Datenschutzvorschriften. Vertrag vom 26.02.2021
Evaluation. Die Evaluation der Veranstaltung erfolgt anonymisiert durch die Teilnehmer mit einem Evaluationsbogen. Dieser ist 60 Monate nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren.
Evaluation. Die Vereinbarungspartner legen gemäß Punkt 5. des BA-Beschlusses in seiner 456. Sitzung zum Zweck der regelmäßigen Überprüfung der förderungswürdigen Leistungen überprüfbare Ziele für die jeweiligen Xxxxxxxxxxxxxxx (xx xxx Xxxxxxx 0x bis 5o) fest. Für die Förderung, welche für das Jahr 2023 neu eingeführt oder im Vergleich zu den Regelungen 2022 angepasst wurden, erfolgt eine Bewertung der Zielerreichung der jeweiligen Fördermaßnahme durch die Vereinbarungspartner nach Vorlage von vier Abrechnungsquartalen, beginnend mit dem 1. Quartal 2023. Bei Förderungen, welche im Vergleich zum Jahr 2022 unverändert fortgeführt werden, erfolgt eine Betrachtung der Abrechnungsdaten des Jahres 2022. Die Details zur Umsetzung der Evaluation werden in den jeweiligen Anlagen geregelt. Weimar, Dresden, Erfurt, Kassel, Frankfurt/Main, den 28.11.2022 gez. Dr. med. Xxxxxxx Xxxxxx