Qualitätssicherung und -veränderung Musterklauseln

Qualitätssicherung und -veränderung. (1) Der Lieferant verpflichtet sich, die permanente Qualitätssicherung seiner Ware durch Anwendung eines geeigneten Qualitätssicherungssystems, z. B. DIN EN ISO 9001 ff oder gleichwertiger Art bzw. sonst geeignete Qualitätsprüfungen und -kontrol- len während und nach der Fertigung seiner Waren zu gewährleisten. Über diese Prü- fung hat er eine Dokumentation zu erstellen. Die entsprechenden QM-Zeugnisse sind MBL auszuhändigen.
Qualitätssicherung und -veränderung. (1) Der Lieferant verpflichtet sich, die permanente Qualitätssicherung seiner Ware durch Anwendung eines geeigneten Qualitätssicherungssystems, z. B. DIN EN ISO 9001 ff oder gleichwertiger Art bzw. sonst geeignete Qualitätsprüfungen und -kontrol- len während und nach der Fertigung seiner Waren zu gewährleisten. Über diese Prü- fung hat er eine Dokumentation zu erstellen. Die entsprechenden QM-Zeugnisse sind MBL auszuhändigen. (2) Der Lieferant schuldet Bevorratung von Ersatzteilen für die Waren für den Zeitraum der erfahrungsgemäßen Lebensdauer der Ware. Im Falle von auf die Waren bezoge- nen Produktänderungen und/oder Produktabkündigungen, ist der Lieferant verpflich- tet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Weiterbelieferung zu ergreifen und uns unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung darüber zu informieren. (3) Der Lieferant muss Änderungen betreffend Materialzusammensetzung, Produkt- beschreibung, Testmethoden und -equipment, vorgeschriebener Lagerbedingungen, sicherheitsrelevanter Änderungen des Sicherheitsdatenblatts, unaufgefordert anzei- gen, soweit die Änderung für uns von Bedeutung sein kann. (4) Zu diesem Zweck hat sich der Lieferant regelmäßig bei seinen Vorlieferanten nach geplanten Produktänderungen/-abkündigungen zu erkundigen, uns über mögliche Al- ternativprodukte zu unterrichten und uns die diesbezüglichen Datenblätter, Muster etc. unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Ab Eingang einer Änderungs-/Abkündigungs- mitteilung erhalten wir noch mindestens sechs Monate die Option, eine letzte Bestel- lung zu den zum Zeitpunkt des Eingangs der Änderungs-/Abkündigungsmitteilung gel- tenden Konditionen bei dem Lieferanten zu platzieren. Verletzt der Lieferant diese Pflicht, ist er uns zum Ersatz eines hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. 9.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.