QUALITÄTSSICHERUNG UND. -ENTWICKLUNG, NATIONALES ZENTRUM FRÜHE HILFEN (1) Die Stiftung unterhält zur Unterstützung der Sicherstellung des Stiftungs- zweckes ein Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH). Dieses steht in der Trägerschaft der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Die BZgA kooperiert hinsichtlich des NZFH in den Bereichen Forschung und Qualitätsentwicklung der Frühen Hilfen mit dem Deutschen Jugend- institut e. V. (DJI). (2) Zu den Aufgaben des NZFH gehören insbesondere: 1. Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 durch deren Begleitung und Evaluierung, 2. Entwicklung und modellhafte Erprobung von innovativen Ansätzen in den Frühen Hilfen zur Schließung von Versorgungslücken und Weiter- entwicklung von Angeboten, 3. Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Maßnahmen im Sin- ne des Stiftungszwecks in enger Kooperation mit den Landeskoordinie- rungsstellen durch Dauerbeobachtungen, Transfer in die Praxis, Koordi- nation des länderübergreifenden Austausches mit den Ländern und den kommunalen Gebietskörperschaften sowie durch Öffentlichkeitsarbeit. Damit stellt die Stiftung auch sicher, dass ein bundesweit einheitliches Qualitätsniveau im Bereich Früher Hilfen im Sinne der Präambel ge- währleistet wird. (3) Das NZFH veröffentlicht alle drei Jahre beginnend mit dem 31. Dezem- ber 2020 einen wissenschaftlichen Bericht unter Berücksichtigung von § 7 BHO. Dabei werden die Erfahrungen aus den Ländern durch Berichte aus den Koordinierungsstellen sowie Erfahrungen aus den Kommunen mit- einbezogen. Auf dieser Grundlage kann die Steuerungsgruppe inhaltliche Anpassungen der Leistungsleitlinien vornehmen. (4) Die Länder stellen sicher, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die notwendigen Daten zu den geförderten Maßnahmen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 VV) für die Begleitung bereitstellen. Die konkreten Erhebungs- gegenstände und Verfahren der Datenerhebung werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Steuerungsgruppe fest- gelegt.
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QUALITÄTSSICHERUNG UND. -ENTWICKLUNG, NATIONALES ZENTRUM FRÜHE HILFEN
(1) Die Stiftung unterhält zur Unterstützung der Sicherstellung des Stiftungs- zweckes Stiftungszweckes ein Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH). Dieses steht in der Trägerschaft der Bundeszentrale Bun- deszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Die BZgA kooperiert hinsichtlich des NZFH in den Bereichen Forschung und Qualitätsentwicklung der Frühen Hilfen mit dem Deutschen Jugend- institut Jugendinstitut e. V. (DJI).
(2) Zu den Aufgaben des NZFH gehören insbesondere:
1. Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 durch deren Begleitung und Evaluierung,
2. Entwicklung und modellhafte Erprobung von innovativen Ansätzen in den Frühen Hilfen zur Schließung von Versorgungslücken und Weiter- entwicklung Weiterentwicklung von Angeboten,
3. Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Maßnahmen im Sin- ne Sinne des Stiftungszwecks in enger Kooperation mit den Landeskoordinie- rungsstellen Landeskoordinierungsstellen durch Dauerbeobachtungen, Transfer in die Praxis, Koordi- nation Koordination des länderübergreifenden länderübergreifen- den Austausches mit den Ländern und den kommunalen Gebietskörperschaften sowie durch Öffentlichkeitsarbeit. Damit stellt die Stiftung auch sicher, dass ein bundesweit einheitliches Qualitätsniveau im Bereich Früher Hilfen im Sinne der Präambel ge- währleistet gewährleistet wird.
(3) Das NZFH veröffentlicht alle drei Jahre beginnend mit dem 31. Dezem- ber Dezember 2020 einen wissenschaftlichen Bericht unter Berücksichtigung von § 7 BHO. Dabei werden die Erfahrungen aus den Ländern durch Berichte aus den Koordinierungsstellen sowie Erfahrungen aus den Kommunen mit- einbezogenmiteinbezogen. Auf dieser Grundlage kann die Steuerungsgruppe Steu- erungsgruppe inhaltliche Anpassungen der Leistungsleitlinien vornehmen.
(4) Die Länder stellen sicher, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die notwendigen notwendi- gen Daten zu den geförderten Maßnahmen (vgl. Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 VV) für die Begleitung bereitstellen. Die konkreten Erhebungs- gegenstände Erhebungsgegenstände und Verfahren der Datenerhebung werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Steuerungsgruppe fest- gelegtfestgelegt.
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