Rückbelastungen Musterklauseln

Rückbelastungen. Das Vertragsunternehmen haftet für Rückbelastungen und ist verpflichtet, Elavon den Wert aller Rückbelastungen zu erstatten, die dadurch entstehen, dass die in Ziffer 3(d) und/oder den anwendbaren Sonderbedingungen aufgestellten Bedingungen des abstrakten Schuldversprechens nicht erfüllt sind. Gründe für eine Rückbelastung können insbesondere sein:
Rückbelastungen. (1) Ist eine der Akzeptanzbedingungen gemäß Ziffer A.2 bzw. gemäß Ziffer A.3 nicht erfüllt oder liegt gemäß Ziffer A.9 für eine Belastung die erforderliche Genehmigung nicht vor, dürfen Sie die Karte nicht akzeptieren. American Express übernimmt für dennoch abgerechnete Belastungen keine Verpflichtung, auch nicht etwa bis zur geltenden Genehmigungsgrenze. Sollte American Express Ihnen solche Belastungen dennoch bezahlen, erfolgt die Bezahlung – auch wenn darauf im Einzelfall nicht besonders hingewiesen wird – unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegen den Akzeptanzpartner in Höhe des gezahlten Betrags, d. h. einschließlich des Betrages bis zur geltenden Genehmigungsgrenze („Rückbelastungsrecht“), und zwar unabhängig davon, ob American Express die Belastung genehmigt hatte. Das Gleiche gilt, falls der auf dem Belastungsbeleg eingetragene Rechnungsbetrag unter dem tatsächlichen Rechnungsbetrag liegt und dadurch die Genehmigung vermieden wurde oder wenn zur Vermeidung einer Genehmigung für eine Leistung mehrere Belastungsbelege ausgestellt wurden, die einzeln unter dem geltenden Genehmigungshöchstbetrag liegen, sowie für den Fall, dass American Express Zahlungen auf Belastungen leistet, die nicht in Übereinstimmung mit Ziffer 3 Absatz 4 eingereicht wurden. Das Rückbelastungsrecht entfällt erst, wenn der Karteninhaber den Forderungsbetrag endgültig und vollständig bezahlt hat.
Rückbelastungen. Widerspricht der Karteninhaber der Belastung (s)einer AirPlus Purchasing Card mit dem zur Belastung eingereichten Betrag, wird von AirPlus und/oder dem Karteninhaber eine Rückbelastung (Chargeback) veranlasst und der zur Belastung vorgelegte Betrag der AirPlus zurückbelastet. AirPlus ist uneingeschränkt berechtigt, bereits an das Vertragsunternehmen geleistete Zahlungen, bei denen eine Zahlungsverpflichtung nach den Abschnitten „Zahlungszusage und Abtretung“, „Abwicklungsverfahren“ oder „Ausweis von Umsatzsteuer“ nicht besteht oder nicht bestand, zurückzufordern und eine Rückbelastung beim Vertragsunternehmen vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn trotz Kenntnis des Verstoßes gegen die genannten Vorschriften eine Erstattung der gezahlten Beträge erfolgt ist. Das Vertragsunternehmen ist verpflichtet, auf Anforderung von AirPlus das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlungszusage, soweit diese im Verantwortungsbereich des Vertragsunternehmens liegen, nachzuweisen. Erbringt das Vertragsunternehmen diese(n) Nachweis(e) nicht vollständig innerhalb der ihm hierfür von AirPlus gesetzten Ausschluss- frist, so kommen eine nachträgliche Vorlage der angeforderten Nachweise und ein nach- träglicher Wegfall des Rückforderungsanspruchs nicht in Betracht. AirPlus hat das Recht zur Rückbelastung insbesondere dann, wenn das Vertragsunter- nehmen nicht innerhalb der im Rahmen der Anforderung von Belegen gesetzten Frist antwortet oder nur unvollständige Unterlagen zur Verfügung stellt. Eine nachträgliche Vorlage der vor der Rückbelastung angeforderten Unterlagen schränkt AirPlus nicht in ihrem Recht zur Rückbelastung ein. AirPlus steht auch dann ein Rückforderungsanspruch zu, wenn Einwendungen oder Einreden des Karteninhabers gegenüber dem Vertragsunternehmen ausnahmsweise auf den Aufwendungsersatzanspruch von AirPlus durchgreifen oder durchgreifen könnten. Dies gilt insbesondere dann, wenn offensichtlich oder leicht beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht oder nicht in vollem Umfang zusteht und/oder das Vertragsunternehmen seine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Karteninhaber nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig erfüllt hat (Nichtleistung). Der Rückforderungsanspruch ist ein vertraglicher Anspruch. Eine entsprechende Anwen- dung von Einwendungen des Vertragsunternehmens bzw. des Zahlungspflichtigen aus dem gesetzlichen Bereicherungsrecht ist ausgeschlossen. Der Rückforderungsanspruch von Ai...

Related to Rückbelastungen

  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite. Diese soll erzielt werden durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Schuldtiteln mit Anlagequalität und schuldtitelähnlichen Wertpapieren, die von staatlichen Emittenten oder staatsnahen Körperschaften mit Sitz in einem Schwellenmarkt und/oder Körperschaften (einschließlich Holdinggesellschaften solcher Kapitalgesellschaften), die ihren eingetragenen Sitz oder Hauptgeschäftssitz in einem Schwellenmarkt haben oder ihrer Geschäftstätigkeit hauptsächlich in einem Schwellenmarkt nachgehen, begeben werden. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Zu Anlagezwecken verwendete Derivate werden auf Devisentermingeschäfte beschränkt, um aktive Währungspositionen einzunehmen. Ohne die Allgemeinheit des Vorstehenden einzuschränken, hat der Anlageverwalter die Möglichkeit, das Währungsrisiko des Fonds ausschließlich über den Einsatz von Derivatkontrakten zu verändern (ohne dabei die zugrunde liegenden Wertpapiere oder Währungen zu kaufen oder zu verkaufen). Zudem kann das Portfolio des Fonds vollständig oder teilweise gegen die Basiswährung abgesichert werden, wenn dies nach Auffassung des Anlageverwalters sinnvoll erscheint. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des JP Morgan EMBI Global Diversified Investment Grade Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Die dem Fonds zugrunde liegenden Anlagen unterliegen dem Zins- und Kreditrisiko. Zinsschwankungen beeinflussen den Kapitalwert von Anlagen. Wenn die langfristigen Zinsen steigen, fällt der Kapitalwert von Renten tendenziell und umgekehrt. Das Kreditrisiko spiegelt die Fähigkeit eines Anleiheemittenten wider, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Wenn an einem Rentenmarkt eine geringe Zahl von Käufern und/oder eine hohe Zahl von Verkäufern vorhanden ist, kann es schwieriger sein, bestimmte Anleihen zum erwarteten Kurs und/oder zeitnah zu verkaufen. • Der Fonds kann Wertpapiere mit einem Rating unter Anlagequalität halten, die mit einem höheren Risiko als Wertpapiere mit Anlagequalität verbunden sind. • Der Fonds investiert in Schwellenmärkten, die zu höherer Volatilität als reifere Märkte neigen, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher, was ein Risiko für den Wert Ihrer Anlage bedeutet. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im Rahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen.