Ratifikation und Inkrafttreten. (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ra- tifikationsurkunden werden sobald wie möglich ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt 30 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit ge- schlossen.
(4) Um sicher zu stellen, dass die Feste Fehmarn- beltquerung so bald wie möglich zur Nutzung fertig gestellt werden kann nach Artikel 1, werden die Vertragsstaaten diesen Vertrag nach Maßgabe des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten vorläufig anwenden. Im Zusam- menhang mit der vorläufigen Anwendung dieses Vertrags werden die Vertragsstaaten in Bezug auf getätigte Investitionen keine Forderungen gegen- einander geltend machen.
(5) Das Königreich Dänemark veranlasst unver- züglich nach Inkrafttreten des Vertrags die Re- gistrierung dieses Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen. Die Bundesrepublik Deutsch- land wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen von der erfolgten Regist- rierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Ratifikation und Inkrafttreten. 1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizie- rung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft3.
Ratifikation und Inkrafttreten. Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Län- der. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Ratifikation und Inkrafttreten. (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikations- urkunden in Kraft.
Ratifikation und Inkrafttreten. Dieser Vertrag, dessen italieni scher und deutscher Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Bonn-Bad Go desberg ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austau sches in Kraft. Zu Xxxxxx dessen wurde dieser Vertrag in doppelter Urschrift un terzeichnet.
Ratifikation und Inkrafttreten. (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsur- kunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt 30 Tage nach Austausch der Ratifika- tionsurkunden in Kraft.
(3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(4) Um sicherzustellen, dass die Feste Fehmarnbeltquerung so bald wie möglich zur Nutzung fertiggestellt werden kann nach Artikel 1, werden die Vertragsstaaten diesen Vertrag nach
Ratifikation und Inkrafttreten. Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation der verfassungsmäßig zuständigen Or- gane der vertragschließenden Länder. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Für das Land Berlin Berlin, den Der Regierende Bürgermeister, vertreten durch den Senator für Gesundheit und Soziales Xxxxx Xxxxx Für das Land Brandenburg Potsdam, den Der Ministerpräsident, vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Xxxxx Xxxxx
a) Allgemeines:
b) Einzelbegründung: Zu Artikel 1: Zu Artikel 2: Zu Artikel 3: Zu Artikel 4:
Ratifikation und Inkrafttreten. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifika- tionsurkunden werden so bald wie möglich in Montevideo, Republik Östlich des Uruguay ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkun- den ausgetauscht worden sind.
Ratifikation und Inkrafttreten. (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Ratifikation und Inkrafttreten. (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Washington ausgetauscht werden. 8 1083 der Beilagen
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten der Auslieferungsvertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika und der Notenwechsel über die Todesstrafe, unterzeichnet in Wien am 31. Jänner 1930, und der Zusatzvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet in Wien am 19. Mai 1934, außer Kraft. Unbeschadet dessen werden der frühere Vertrag und der Zusatzvertrag auf jedes Auslieferungs- verfahren angewendet, in welchem die Auslieferungsunterlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages bereits den Gerichten des ersuchten Staates vorgelegt wurden. Artikel 2 dieses Vertrages findet jedoch auf solche Auslieferungsverfahren Anwendung. Die Artikel 15 und 19 dieses Vertrages finden auf Personen Anwendung, deren Auslieferung auf Grund der früheren Verträge bewilligt wurde.