Raumordnung Musterklauseln

Raumordnung. Die Koalitionspartner sind sich bewusst, dass die demographische Entwicklung, der wirtschaftliche Strukturwandel, der Finanzrahmen und die Lage des Freistaates in der gewachsenen Europäischen Union Einfluss haben auf Raumstruktur und Entwicklungs- dynamik in Sachsen. Die Staatsregierung wird für die vom Bevölkerungsrückgang besonders betroffenen Landesteile neue Entwicklungsstrategien vorlegen. Die regionale Ebene wird in ihren Entscheidungskompetenzen zur Raumnutzung und Regionalentwicklung entsprechend dem seit 1. Januar 2004 wirksamen Landesentwicklungs- plan gestärkt. Bis 2006 werden die Regionalpläne fortgeschrieben. Die Koalitionspartner stimmen überein, dass Entbürokratisierung und Beschleunigung von Verfahren im Bereich der Raumordnung und Landesplanung einen Beitrag zur Planungssicherheit für Investoren leisten können. Eine ausreichende Bürgerbeteiligung wird gewährleistet. Die Koalitionspartner setzen sich dafür ein, dass Geoinformationen als Grundlage für Entscheidungs- und Planungsprozesse in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens künftig als online-fähige Dienstleistungen über ein Landesportal zur Verfügung gestellt werden. Im Landesvermessungsamt wird der Luftbildservice Sachsen eingerichtet. In zwei Regionen (Oberlausitz-Niederschlesien und Westerzgebirge) werden modellhaft neue Wege für eine Optimierung der Infrastrukturangebote und für die Ausgestaltung der Lebensbedingungen aufgezeigt. Die Koalitionspartner setzen sich dafür ein, dass das „Sachsendreieck“ (Halle/Leipzig, Dresden, Chemnitz/Zwickau) in der Raumordnungspolitik des Bundes und der Europäischen Union dauerhaft als eine europäische Metropolregion ausgewiesen wird. Damit ist das entwicklungspolitische Ziel verbunden, dass die Metropolregion als Impulsgeber für den ländlichen Raum fungiert. Darüber hinaus wird der weiteren Einbindung Sachsens in die Transeuropäischen Netze höchste Priorität eingeräumt. Die sächsischen Städte und Gemeinden müssen sich mit grundlegend veränderten Stadtentwicklungskonzepten auf den tiefgreifenden Strukturwandel und die demografische Entwicklung einstellen. Zurzeit stehen im Freistaat mehr als 400.000 Wohnungen - fast 18 Prozent des Gesamtbestandes - leer.
Raumordnung. Die jeweilige Gemeinde legt die möglichen baulichen Nutzungen für Grundstücke im Gemeindegebiet fest. Sobald eine Vermietung von Wohnungen als gewerblich einzustufen ist, ist diese im Wohngebiet nicht möglich. Es ist eine Widmung als gemischtes Wohngebiet (mit der Möglichkeit von bis zu 40 Betten) erforderlich. Für alle weiteren Bundesländer wenden Sie sich für eine Auskunft an die Fachgruppe Hotellerie in Ihrem Bundesland. Achtung! Diese Aufstellung stellt einen allgemeinen Überblick dar. Die Situation des jeweiligen Vermieters/Xxxxxxxxxxxx ist einzelfallbezogen zu beurteilen.
Raumordnung. Nettoaufwand 7410 7450 7500 7610 7710 7791 7792 7900 7907 Gewässerverbauungen Naturgefahren Arten- und Landschaftsschutz Luftreinhaltung und Klimaschutz Friedhof und Bestattung allgemein Öffentliche Toiletten Hundetoiletten Raumordnung allgemein Regionalkonferenzen -68'049.75 -45'073.75 Rechnung 2019 Budget 2019 Rechnung 2018 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 61'007.30 53'739.25 7'268.05 70'700 62'750 7'950 70'708.50 63'639.35 7'069.15

Related to Raumordnung

  • Hausordnung Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Grundsatz Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Weiterbildung 1. Arbeitnehmer haben beim Antritt zu einer Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 BAG (Berufsausbildungsgesetz) Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von einem Arbeitstag, sofern die Lehrabschlussprüfung an zwei Kalendertagen (Teilprüfungen) abgelegt wird, im Ausmaß von zwei Arbeitstagen. Ausbildungsmaßnahmen für Pflege- und Betreuungsberufe 2. Soweit für Pflege- und Betreuungsberufe zur Aufrechterhaltung der Berufsausübungsberechtigung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind, besteht nach einer Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Monaten für deren Besuch, Anspruch auf eine Freistellung von der Arbeit von 8 Stunden pro Arbeitsjahr unter Fortzahlung des Entgeltes.

  • Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

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