Re-Zertifizierung Musterklauseln

Re-Zertifizierung. 8.1. Der Drittanbieter darf das Zertifikat sowie Logo(s) und die sonst unter dem Vertrag eingeräumten Rechte nur im Zusammenhang mit der in der Zertifizierung getesteten Version der Drittanbieterlösung und der Version der SAP Schnittstelle bzw. des Integrationsszenarios verwenden. Um die Zertifizierungsaussage für weitere Versionen zu verwenden, ist eine erneute Zertifizierung („Re-Zertifizierung“) erforderlich. In den folgenden Fällen, muss der Drittanbieter eine Re-Zertifizierung durchführen, um die Zertifizierungsaussage für die bestehende bereits zertifizierte Drittanbieterlösung und die anderen eingeräumten Rechte weiterverwenden zu können: a) Modifikationen an der SAP Schnittstelle bzw. Änderung der SAP Schnittstellenversion; b) Modifikationen oder Erweiterungen an der getesteten Drittanbieterlösung, die das Integrationsszenario beeinflussen und/oder einen Datenaustausch mit der SAP Schnittstelle hindern; c) Änderung des Namens oder der Bezeichnung der Drittanbieterlösung; d) Änderung der Firma des Drittanbieters; e) Ablauf der auf dem Zertifikat angegebenen Gültigkeit. 8.2. SAP unternimmt das ihr Zumutbare, um eine Modifikation der SAP Schnittstelle(n) innerhalb einer angemessenen Frist nach deren generellen Auslieferung an SAP Kunden mitzuteilen. SAP wird, soweit möglich, dem Drittanbieter die relevante Dokumentation zu diesen Versionsänderungen zum Auslieferungstermin der SAP Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. 8.3. Eine Verpflichtung von Seiten der SAP, eine Re-Zertifizierung für ein bestimmtes Integrationsszenario bzw. eine bestimmte SAP Schnittstelle anzubieten, besteht nicht. SAP bietet die Beratungs- und Zertifizierungstestleistungen für eine solche Re-Zertifizierung zu den jeweils aktuellen Konditionen und Zertifizierungsgebühren an. Zusätzlicher Zeitaufwand bei SAP, der diesen Leistungsumfang übersteigt, wird zu den jeweils geltenden Sätzen für SAP-Beratungsleistungen in Rechnung gestellt. Erforderliche oder vereinbarte Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reisekosten werden dem Drittanbieter ebenfalls in Rechnung gestellt.
Re-Zertifizierung. Nach spätestens drei Jahren bzw. fünf Jahren (nur bei AZAV- Zertifizierungen möglich) wird von AUFTRAGNEHMER eine Re-Zertifizierung durchgeführt. Das Vor-Ort-Audit für die Re-Zertifizierung muss spätestens 6-8 Wochen vor Ablauf des Zertifikates durchgeführt wer- den, damit das Verfahren innerhalb der Laufzeit des Zertifi- kates abgeschlossen (Zertifizierungsentscheidung) werden kann. Kann das Audit aufgrund von Hindernissen seitens des AUFTRAGGEBERs erst nach Ablauf des Zertifikats durchge- führt werden, kann AUFTRAGNEHMER bis max. sechs Mo- nate nach Ablauf der Zertifizierung die Zertifizierung wieder- herstellen. Das Gültigkeitsdatum des Zertifikates muss dem Tag der Re-Zertifizierungsentscheidung oder einem späteren entsprechen und das Ablaufdatum muss auf dem vorange- gangenen Zertifizierungszyklus basieren.
Re-Zertifizierung. Die Zertifizierung wird unter folgenden Voraussetzungen und ohne jede weitere Beantragung jeweils um weitere 3 Jahre verlängert: ▪ Aufrechterhaltung des Zertifizierungs- vertrags ▪ Durchführung der jährlichen Ü-Audits ▪ positiver Abschluss des Re-Zertifizierungs- audits einschließlich Dokumentenprüfung und ggf. Stufe-1-Audit (wenn signifikante Änderungen im Managementsystem, in der Organisation oder im Zusammenhang mit der Arbeitsweise des Managementsystems, z.B. Veränderungen in der Gesetzgebung dies erfordern) Das Re-Audit sollte spätestens 2 Monate vor Ablauf der Zertifikatsgültigkeit durchgeführt werden, um ggf. erforderliche Abweichungs- korrekturen vor dem Gültigkeitsende des Zertifikats abschließen zu können. Kann das Audit erst nach dem Ablauf der Zertifikatsgültigkeit durchgeführt werden, ist das Verfahren nach den Regeln einer Erstzertifizierung durchzuführen.
Re-Zertifizierung. Vor der Durchführung des Re-Zertifizierungsaudits ist vom Kunden das FB „Aktualisierung Erfas- sungsbogen“ aktuell auszufüllen, um alle die Zertifizierungsbasis betreffenden Änderungen der QAL Umwelt mitzuteilen (z. B. größere organisatorische Änderungen oder Veränderung der Personen- zahl). Die Re-Zertifizierungsverfahren sollen eine Anschlusszertifizierung ermöglichen, z.B. durch frühzei- tige Kontaktaufnahme, Vertragserneuerung, Auditplanung. Dabei erfolgt die Re-Zertifizierung in ei- nem Zeitfenster von +/- 3 Monaten zum Ablaufdatum unter der Bedingung, dass das Re- Zertifizierungsaudit vor dem Ablaufdatum des Zertifikates erfolgt ist und das Folgezertifikat an das bisherige Zeitintervall anschließt. Wird das Re-Zertifizierungsverfahren vor Ablauf der bestehenden Zertifizierung abgeschlossen, schließt die Laufzeit des neuen Zertifikats direkt an das bestehende an. Das Ausstellungsdatum darf nicht vor dem Daum der Re-Zertifizierungsentscheidung liegen. Ergänzend hierzu gilt: Kann das Re-Zertifizierungsverfahren erst nach Ablauf der bestehenden Zertifizierung abgeschlos- sen werden (aber innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf), resultiert das in einer Xxxxx in der Zertifi- zierung des Unternehmens. Die Gültigkeit des neuen Zertifikats beginnt mit dem Datum der Re- Zertifizierungsentscheidung und endet 3 Jahre nach Ablaufdatum des vorherigen Zertifikats, d.h. der Zertifizierungszyklus bleibt bestehen. Kann das Re-Zertifizierungsverfahren nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der aktuellen Zer- tifizierung abgeschlossen werden, ist ein erneutes Erstzertifizierungsaudit der Stufe 2 erforderlich. Es beginnt ein neuer Zertifizierungszyklus auf Basis der Zertifizierungsentscheidung nach dem Stufe 2 Audit. Beginnt das Re-Zertifizierungsverfahren erst nach Ablauf des Zertifikats, ist ein volles Erstzertifizie- rungsverfahren (mit Stufe 1 und Stufe 2) erforderlich. Ein Re-Zertifizierungsaudit wird geplant und durchgeführt, um die anhaltende Erfüllung aller Anfor- derungen der maßgeblichen Managementsystem-Norm zu beurteilen. Zweck des Re- Zertifizierungsaudits ist es, die kontinuierliche Konformität und Wirksamkeit des Managementsys- tems als Ganzes sowie seiner anhaltenden Bedeutung und Anwendbarkeit auf den Geltungsbereich der Zertifizierung zu bestätigen. Das Re-Zertifizierungsaudit berücksichtigt auch die Leistungsfähigkeit des Managementsystems über den Zeitraum der Zertifizierung und beinhaltet eine Überprüfung früherer Auditberichte zu Überwachungsaudits....

Related to Re-Zertifizierung

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Anga- ben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungs- nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Anga- ben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker- stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

  • Qualifizierung 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsa- men Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nach- wuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompeten- zen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Per- sonalentwicklung.