Qualifizierung Musterklauseln

Qualifizierung. (1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsa- men Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nach- wuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompeten- zen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Per- sonalentwicklung.
Qualifizierung. 1Zur Teilnahme an medizinisch wissenschaftlichen Kongressen und ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen wird Ärzten Arbeitsbefreiung von drei Arbeitstagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts und Kostenersatz im erforderlichen Umfang gewährt, ab 1. Januar 2021 besteht ein Anspruch auf vier Arbeitstage im Jahr. 2Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. ³Für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis im jeweils laufenden Kalenderjahr beginnt oder endet, richtet sich die Anzahl der arbeitsfreien Tage gemäß Satz 1 nach dem Verhältnis, welches dem Anteil Ihrer Beschäftigung im jeweiligen Kalenderjahr entspricht; dabei sind Bruchstücke von arbeitsfreien Tagen auf volle Tage aufzurunden.
Qualifizierung. (1) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des Universitätsklinikums, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Die Tarifvertrags- parteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
Qualifizierung. (1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Inte- resse von Ärzten und Arbeitgeber. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des Krankenhauses, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäfti- gungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
Qualifizierung. (1) 1Der/Die Beschäftigte ist verpflichtet, seine/ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die auszuübende Tätigkeit durch berufliche Fortbildung aufrechtzuerhalten und weiterzu- entwickeln. 2Findet eine Fortbildungsmaßnahme auf Anweisung des Arbeitgebers statt, hat dieser die Kosten – einschließlich der Reisekosten - zu tragen. 3Zeiten ange- wiesener Fortbildungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
Qualifizierung. Seite 12
Qualifizierung. Um neue Entwicklungen angemessen zu berücksichtigen, orientiert sich das Betriebliche Gesundheitsmanagement insbesondere am Erkenntnisstand der Wissenschaften zur Prä- vention und Arbeitsmedizin sowie am Stand der Technik. Grundlagen einer Tätigkeit auf den Gebieten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements sind neben der Vermittlung allgemeinen Gesundheitswissens • Schulungen der Führungskräfte zu den Themenbereichen: - Gesundheitsmanagement einschließlich Evaluation, - Grundlagen von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten, Gesundheits- förderung, - Betriebliche Eingliederung, - Konfliktmanagement, - Teambildung • Schulungen zur Ausbildung als Gesundheitskoordinator/in für Betriebliches Gesund- heitsmanagement und zu deren Fortbildung • verpflichtende Schulungen für Führungskräfte, die mit der Durchführung von Präventi- onsgesprächen und anderen Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanage- ments beauftragt werden • Qualifizierungsangebote zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement für Beschäftig- tenvertretungen • (Nach-)Schulungen von Gesundheitskoordinatoren/innen, Berater/innen bzw. Modera- torinnen/Moderatoren speziell zur Begleitung von Gesundheitszirkeln • Qualifizierungen zu Zielsetzung und Grundlagen des Gesundheitsmanagements für Beschäftigtenvertretungen, Ergonomiebeauftragte, Personalentwicklungsberater/innen u.a. Beteiligte • Schulungen von Beschäftigten zu Veränderungsnotwendigkeiten, die sich aus Maß- nahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements ergeben • Schulungen zur Gesprächsführung für alle Beteiligten am Gesundheitsmanagement Das Angebot der Qualifizierung soll verstärkt als Inhouse-Schulung im Rahmen der Fortbil- dungsangebote der Verwaltungsakademie Berlin umgesetzt werden. Insbesondere sollen auch die Angebote und Erfahrungen der Beschäftigtenorganisationen und ihrer Fortbildungseinrichtungen genutzt werden.
Qualifizierung. (1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und der Deutschen Rentenversicherung Bund. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
Qualifizierung. Die Schulleiter werden im Rahmen von Dienstbesprechungen mit Inhalt und Zielen dieser Dienstvereinbarung vertraut ge- macht und ihre Umsetzung erörtert. Zu Beginn eines jeden Schuljahres wird auf den Inhalt dieser Dienstvereinbarung hinge- wiesen; in diesem Zusammenhang soll ein Austausch über die mit der Dienstvereinbarung gemachten Erfahrungen erfolgen. Zusätzlich sind spezielle Fortbildungsmaßnahmen vorgesehen. Für die Mitglieder der Personalvertretungen ist im Rahmen des § 47 SächsPersVG gewährleistet, dass sie an Spezialschulungen teilnehmen können.
Qualifizierung. (1) Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. Qualifizierungsmaßnahmen sind