Qualifizierung Musterklauseln

Qualifizierung. (1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsa- men Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nach- wuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompeten- zen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Per- sonalentwicklung.
Qualifizierung. (1) Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des Universitätsklinikums, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. Die Tarifvertrags- parteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
Qualifizierung. 1Zur Teilnahme an medizinisch wissenschaftlichen Kongressen und ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen wird Ärzten Arbeitsbefreiung von drei Arbeitstagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts und Kostenersatz im erforderlichen Umfang gewährt, ab 1. Januar 2021 besteht ein Anspruch auf vier Arbeitstage im Jahr. 2Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. ³Für Ärzte, deren Arbeitsverhältnis im jeweils laufenden Kalenderjahr beginnt oder endet, richtet sich die Anzahl der arbeitsfreien Tage gemäß Satz 1 nach dem Verhältnis, welches dem Anteil Ihrer Beschäftigung im jeweiligen Kalenderjahr entspricht; dabei sind Bruchstücke von arbeitsfreien Tagen auf volle Tage aufzurunden.
Qualifizierung. (1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Inte- resse von Ärzten und Arbeitgeber. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des Krankenhauses, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäfti- gungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
Qualifizierung. (1) 1Der/Die Beschäftigte ist verpflichtet, seine/ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die auszuübende Tätigkeit durch berufliche Fortbildung aufrechtzuerhalten und weiterzu- entwickeln. 2Findet eine Fortbildungsmaßnahme auf Anweisung des Arbeitgebers statt, hat dieser die Kosten – einschließlich der Reisekosten - zu tragen. 3Zeiten ange- wiesener Fortbildungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
Qualifizierung. (1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und der Deutschen Rentenversicherung Bund. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
Qualifizierung. Seite 12
Qualifizierung. Um neue Entwicklungen angemessen zu berücksichtigen, orientiert sich das Betriebliche Gesundheitsmanagement insbesondere am Erkenntnisstand der Wissenschaften zur Prä- vention und Arbeitsmedizin sowie am Stand der Technik. Grundlagen einer Tätigkeit auf den Gebieten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements sind neben der Vermittlung allgemeinen Gesundheitswissens • Schulungen der Führungskräfte zu den Themenbereichen: - Gesundheitsmanagement einschließlich Evaluation, - Grundlagen von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten, Gesundheits- förderung, - Betriebliche Eingliederung, - Konfliktmanagement, - Teambildung • Schulungen zur Ausbildung als Gesundheitskoordinator/in für Betriebliches Gesund- heitsmanagement und zu deren Fortbildung • verpflichtende Schulungen für Führungskräfte, die mit der Durchführung von Präventi- onsgesprächen und anderen Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanage- ments beauftragt werden • Qualifizierungsangebote zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement für Beschäftig- tenvertretungen • (Nach-)Schulungen von Gesundheitskoordinatoren/innen, Berater/innen bzw. Modera- torinnen/Moderatoren speziell zur Begleitung von Gesundheitszirkeln • Qualifizierungen zu Zielsetzung und Grundlagen des Gesundheitsmanagements für Beschäftigtenvertretungen, Ergonomiebeauftragte, Personalentwicklungsberater/innen u.a. Beteiligte • Schulungen von Beschäftigten zu Veränderungsnotwendigkeiten, die sich aus Maß- nahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements ergeben • Schulungen zur Gesprächsführung für alle Beteiligten am Gesundheitsmanagement Das Angebot der Qualifizierung soll verstärkt als Inhouse-Schulung im Rahmen der Fortbil- dungsangebote der Verwaltungsakademie Berlin umgesetzt werden. Insbesondere sollen auch die Angebote und Erfahrungen der Beschäftigtenorganisationen und ihrer Fortbildungseinrichtungen genutzt werden.
Qualifizierung. Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen, siehe § 61 Abs. 2 BBG. Rechtsgrundlagen Ein Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung ist im DB Personalportal, Beamtenrecht, abgelegt. Es gelten die reisekostenrechtlichen Regelungen, d.h. das BRKG und die TGV und die allge- meinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz (BKGVwV), die EUB, sowie die zusätzlichen Durchführungshinweise des BEV, die in der Reiskostenvorschrift für die Bundes- beamten des Bundeseisenbahnvermögens (RVB); DS 059 zusammengefasst sind. Die Rege- lungen in der Konzernrichtlinie DB 059.0001 Firmenreisen finden ebenfalls sinngemäß Anwen- dung soweit die beamtenrechtlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen, vgl. Reisekosten. Trennungsgeld kann im Zusammenhang mit einer Abordnung oder einer befristeten Umset- zung bewilligt werden. Ebenso kann ein Anspruch auf Trennungsgeld bei einer dauerhaften (wahlbetriebsübergreifenden) Versetzung oder (wahlbetriebsinternen) Umsetzung, mit Zusage der Umzugskosten bestehen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 bis 6 TGV). Bei einer dauerhaften Ver- oder Umsetzung ist eine Aussage über eine Erstattung von Umzugskosten zu treffen. Die Ablehnung einer Umzugskostenerstattung ist zu begründen. Bei Fragen zu Trennungsgeld und Umzugs- kosten wenden Sie sich bitte an: xxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxx.xxx Zum Thema Umzugskosten Beamte: siehe den im Personalportal hinterlegten FAQ, Umzugs- kosten Hat ein zugewiesener Beamter in Ausübung des Dienstes beziehungsweise auf dem Weg nach und von der Dienststelle durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das keinen Körperschaden verursacht hat, einen Sachschaden, zum Beispiel an Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs erlitten, die er für den Dienst benötigt oder die er zum persönlichen Gebrauch mit sich zu führen pflegt, so kann auf Antrag ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs eine Billigkeitszuwendung ge- leistet werden, Einzelheiten siehe Sachschadenserstattungsrichtl.
Qualifizierung. (1) 1Falls für die Durchführung von Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung nach § 2 oder für die Einarbeitung in eine aufgrund der Digitalisierung erfolgte wesentlich geänderte Tätigkeit Qualifizierung erforderlich wird, besteht ein Anspruch auf Qualifizierung inklusive der Pflicht zur Teilnahme. 2Dafür sind in einer Dienstvereinbarung die nachfolgenden Regelungen auszugestalten.