Realisierungsschema Musterklauseln

Realisierungsschema. Der physische Zugang seitens des Entbündelungspartners zum HVt erfolgt in Fällen der Realisierung über Standardkollokationsraum oder Standardkollokationsfläche gemäß der nachstehenden Skizze: KZS-optional KZS VK
Realisierungsschema. Der Zugang der Vertragsparteien zum jeweiligen Übertragungskanal auf der TASL in der Betriebsart „Shared Use“ erfolgt gemäss der nachstehenden Skizze:
Realisierungsschema. (Standort des Filters bei shared Access wird nach Beurteilung der technischen Gegebenheiten von den LKW bestimmt)

Related to Realisierungsschema

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Anga- ben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungs- nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicher- ter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrages werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Anga- ben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurücker- stattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Einlagensicherungsfonds Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Die­ ser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt­ oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze): 40.000 (01/23) (i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millio­ nen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungs­ kapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Ein­ zelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensiche­ rungsfonds. (b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Per­ sonen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Lauf­ zeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani­ sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit­ tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt. (c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Perso­ nen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorgani­ sationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmit­ tel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt. (d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fäl­ lig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen. Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und ver­ gleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt. Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen­ sicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbind­ lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Ein­ zel­ oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine auslän­ dische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird. Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungs­ grenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbeson­ dere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx aufgerufen wer­ den.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.