Kostenaufteilung Musterklauseln

Kostenaufteilung. Die A1TA hat Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten bzw. ihres Aufwandes, sowie auf ein Nutzungsentgelt jeweils gemäß Anhang 8. Hinsichtlich der Zahlung derartiger Entgelte durch den Entbündelungspartner ist zwischen Kosten des Entbündelungspartners zu unterscheiden sowie gemeinsamen Herstellungskosten, die zwar durch eine Bestellung des Entbündelungspartners ausgelöst werden können, aber mittel- oder langfristig von anderen vergleichbaren Nutzern von Kollokationsflächen getragen werden müssen, weil sie die diesbezüglichen Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen. Derartige gemeinsame Herstellungskosten (also jene, die über die spezifischen Kosten der individuellen Bestellung hinausgehen) werden dem jeweiligen Nutzer von Kollokationsflächen anteilig im Ausmaß der von ihm genutzten Kollokationsfläche verrechnet. Zusätzlich werden dem ersten Zugang begehrenden Nutzer von Kollokationsflächen 50 % der auf die ungenutzte Kollokationsfläche entfallenden Herstel- lungskosten verrechnet. Die verbleibenden 50 % trägt vorerst A1TA. Der nächste Netzbetreiber oder Diensteanbieter, der die durch die gemeinsamen Kosten bereits hergestellte Leistung nachfragt, zahlt ebenfalls die der von ihm genutzten Kollokationsfläche entsprechenden Herstellungskosten. Die verbleibenden, auf die ungenutzte Kollokationsfläche entfallenden Herstellungskosten werden zu gleichen Teilen auf A1TA und die beiden alternativen Betreibern aufgeteilt. A1TA und der Entbündelungspartner erhalten vom hinzugetretenen alternativen Betreiber eine entsprechende Rückvergütung. Bei jedem Hinzutritt eines weiteren alternativen Betreibers wird die Kette entsprechend fortgesetzt. Die Beendigung des physischen Zugangs berechtigt den Entbündelungspartner nicht zum Ersatz der von ihm getragenen Kosten. Der Entbündelungspartner erhält allerdings weiterhin die durch neu hinzutretende alternative Betreiber entsprechend dem vorigen Absatz zu bezahlenden Rückvergütungen; die vom Entbündelungspartner aufgelassene Kollokationsfläche ist bei der Errechnung der Rückvergütungen als genutzt anzusehen.
Kostenaufteilung. 1) Bei Liegenschaften innerhalb der Bauzonen werden, unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 2 Bst. b, die unter Art. 3 genannten Anlageteile durch die ESAG auf ihre Kosten erstellt, betrieben und unter- halten. Diese Anlageteile sind im Eigentum der ESAG und gelten als Werkleitungen resp. Werk- teile (Art. 676 ZGB). Über den Zeitpunkt der Ausführung bestimmt die ESAG (Art. 4 Abs. 2 Bst. a). 2) Bei Liegenschaften ausserhalb der Bauzone sowie in den Fällen gemäss Art4 Abs. 2 Bst. b kann das Erstellen, Betreiben und Unterhalten der Anlagen bzw. Anlageteile von der Kostenbeteili- gung des Liegenschaftseigentümers abhängig gemacht werden.
Kostenaufteilung. Die Totalkosten sind im Leistungsvertrag mit dem/der Leistungserbringer/in fixiert und werden wie folgt auf die Vertragsparteien verteilt: Römisch-Katholische Kirchgemeinde Frenkendorf-Füllinsdorf: 2/7 Römisch-Katholische Kirchgemeinde Gelterkinden: 2/7 Römisch-Katholische Kirchgemeinde Sissach: 3/7 Die Zahlungen für die Leistungserbringung erfolgen in der Regel je zur Hälfte am 25. Mai und am 25. Oktober eines Jahres.
Kostenaufteilung. Die Bereinigung der Anschalteleisten nach Punkt 5.2 (b) dieses Anhangs erfolgt auf Kosten von A1TA. Die Kosten einer Erweiterung der HVt-Kapazitäten nach Punkt 5.2 (d) dieses Anhangs werden von sämtlichen an dem betreffenden HVt angeschalteten Entbündelungspartnern (und den neu hinzutretenden) im Verhältnis der von ihnen belegten bzw. zu belegenden Anschaltekapazitäten inklusive Kapazitätsreserven anteilig getragen.
Kostenaufteilung. Die LKW hat Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes, sowie auf ein Nutzungsentgelt jeweils gemäss Anhang 7. Die Beendigung des physischen Zugangs berechtigt den Entbündelungspartner nicht zum Ersatz der von ihm getragenen Kosten. Vorbeugende Wartung von Überspannungseinrichtungen LKW ist in ihren Schaltstellen für die vorbeugende Wartung von Überspannungsschutzvorrichtungen auf entbündelten TASLen bzw. Teilabschnitten verantwortlich. Der Entbündelungspartner hat LKW den entstehenden Aufwand entsprechend den Regeln des Anhangs 7 zu ersetzen.
Kostenaufteilung. Die Kostenaufteilung zwischen den Gesellschaftern wird im Anhang 1 geregelt.
Kostenaufteilung. Die Berechnung der monatlichen Zahlung erfolgt nach § 14 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Als Aufteilungsschlüssel gilt der von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen berechnete Nutzwert als vereinbart, wobei der Verwaltungskostenbeitrag einheitlich für alle Wohnungen und Autoabstellplätze berechnet wird; die Heizkosten werden für alle Wohnungen unter Berücksichtigung des Verbrauches im Sinne des Heizkostenabrechnungsgesetzes berechnet. Die voraussichtlichen Nutzungsentgelte sind in diesem Prospekt entsprechend dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt. Das Sachverständigengutachten basiert - ebenso wie unser Prospekt - auf Rohbauausmaße.
Kostenaufteilung. Die Bereinigung der Anschalteleisten nach Punkt 5.2 (b) dieses Anhangs erfolgt auf Kosten von A1 Telekom Austria. Die Kosten einer Erweiterung der HVt-Kapazitäten nach Punkt 5.2 (d) dieses Anhangs werden von sämtlichen an dem betreffenden HVt angeschalteten Entbündelungspartnern (und den neu hinzutretenden) im Verhältnis der von ihnen belegten bzw. zu belegenden Anschaltekapazitäten inklusive Kapazitätsreserven anteilig getragen.

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  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.