Common use of Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös Clause in Contracts

Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös. Im Fall einer Auflösung der Emittentin haben die Aktionäre gemäß Art. 000 XXX Anspruch auf das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten der Emittentin verbleibende Vermögen, welches entsprechend den Vorgaben des PGR verteilt wird, wobei insbesondere bestimmte Vorschriften des Gläubigerschutzes zu beachten sind. An einem etwaigen Liquidationserlös nehmen die Aktien entsprechend dem Verhältnis der auf diese Anteile einbezahlten Beträge teil. Nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Aktienrechts steht jedem Aktionär grundsätzlich ein Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrecht auf die im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien (sowie auf Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen) zu. Das Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrecht ist grundsätzlich frei übertragbar. Das Bezugsrecht dient bei der ordentlichen und der genehmigten Kapitalerhöhung dazu, dem Aktionär die Aufrechterhaltung seiner bisherigen prozentualen Beteiligung am Aktienkapital zu ermöglichen und damit seine Stimmkraft zu erhalten. Das Vorwegzeichnungsrecht dient bei der bedingten Kapitalerhöhung, bei der das Bezugsrecht notwendigerweise aufgehoben ist, bzw. bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen dazu, dem Aktionär indirekt die Aufrechterhaltung seiner bisherigen prozentualen Beteiligung am Aktienkapital zu ermöglichen und damit seine Stimmkraft zu erhalten. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Anteile repräsentieren, anlässlich der Beschlussfassung über eine (ordentliche) Kapitalerhöhung das Bezugsrecht der Aktionäre einschränken oder ausschließen. Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung vor der Beschlussfassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen. Für die Einschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts sind keine wichtigen Gründe erforderlich. Durch die Einschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts darf allerdings niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden. Darüber hinaus darf die Einschränkung oder der Ausschluss auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vor, wenn die Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss der Generalversammlung von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären nach Maßgabe ihrer prozentualen Beteiligung am Aktienkapital zum Bezug anzubieten. Der Beschluss der Generalversammlung über eine Kapitalerhöhung durch Einführung eines genehmigten Kapitals kann unter Beachtung der oben erwähnten Voraussetzungen (qualifizierte Beschlussfassung, Bericht des Verwaltungsrats) den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht im Rahmen des genehmigten Kapitals einzuschränken oder auszuschließen. Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Der Beschluss der Generalversammlung über eine Kapitalerhöhung durch Einführung eines bedingten Kapitals bzw. über eine Ausgabe (oder eine Ermächtigung zur Ausgabe) von Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen kann unter Beachtung der oben erwähnten Voraussetzungen (qualifizierte Beschlussfassung, Bericht des Verwaltungsrats) das Vorwegzeichnungsrecht einschränken oder ausschließen (bzw. den Verwaltungsrat entsprechend ermächtigen). Zum Schutz der Aktionäre darf der Nennbetrag des genehmigten oder bedingten Kapitals ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen.

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Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös. Im Fall einer der Auflösung der Emittentin Gesellschaft haben die Aktionäre gemäß Art. 000 XXX § 271 AktG Anspruch auf das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten der Emittentin Gesellschaft verbleibende Vermögen, welches entsprechend den Vorgaben des PGR Aktiengesetzes verteilt wird, wobei insbesondere bestimmte Vorschriften des Gläubigerschutzes zu beachten sind. An einem etwaigen Liquidationserlös nehmen die Angebotenen Aktien entsprechend dem Verhältnis der auf diese Anteile einbezahlten Beträge ihrem rechnerischen Anteil am Grundkapital teil. Nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Aktienrechts steht dem Aktiengesetz stehen jedem Aktionär grundsätzlich ein Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrecht Bezugsrechte auf die im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien (sowie auf Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen) zu. Das Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrecht ist Die Bezugsrechte sind grundsätzlich frei übertragbar. Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen und von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals die Bezugsrechte ausschließen. Für einen Bezugsrechtsausschluss ist darüber hinaus ein Bericht des Vorstands erforderlich, der zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses darlegen muss, dass das Interesse der Emittentin am Ausschluss des Bezugsrechts das Interesse der Aktionäre an der Einräumung des Bezugsrechts überwiegt. Ein Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe neuer Aktien ist insbesondere dann zulässig, wenn die Emittentin das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, der Betrag der Kapitalerhöhung 20 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht dient bei der ordentlichen und der genehmigten Kapitalerhöhung dazu, dem Aktionär die Aufrechterhaltung seiner bisherigen prozentualen Beteiligung am Aktienkapital Grundkapital zu ermöglichen und damit seine Stimmkraft zu erhalten. Das Vorwegzeichnungsrecht dient bei der bedingten Kapitalerhöhung, bei der das Bezugsrecht notwendigerweise aufgehoben ist, bzw. bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen dazu, dem Aktionär indirekt die Aufrechterhaltung seiner bisherigen prozentualen Beteiligung am Aktienkapital zu ermöglichen und damit seine Stimmkraft zu erhalten. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Anteile repräsentieren, anlässlich der Beschlussfassung über eine (ordentliche) Kapitalerhöhung Wird das Bezugsrecht der Aktionäre einschränken ganz oder ausschließenzum Teil ausgeschlossen, ist u.a. die Schranke des § 255 Abs. 2 AktG zu beachten, d.h. der festgesetzte Ausgabebetrag neuer Aktien oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, darf nicht „unangemessen“ niedrig sein. Der Verwaltungsrat hat Ausgabebetrag der Generalversammlung vor neuen Aktien muss sich am wirklichen Wert der Beschlussfassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegenAktiengesellschaft orientieren. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen. Für die Einschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts sind keine wichtigen Gründe erforderlich. Durch die Einschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts darf allerdings niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden. Darüber hinaus darf die Einschränkung oder der Ausschluss auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vorDies gilt nicht, wenn die neuen Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss der Generalversammlung von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut Dritten mit der Verpflichtung übernommen werdenwerden sollen, sie den Aktionären nach Maßgabe ihrer prozentualen Beteiligung am Aktienkapital zum Bezug anzubieten. Der Beschluss Bei einer bedingten Kapitalerhöhung ist ein allgemeines Bezugsrecht der Generalversammlung über eine Kapitalerhöhung durch Einführung eines genehmigten Kapitals kann unter Beachtung der oben erwähnten Voraussetzungen (qualifizierte Beschlussfassung, Bericht des Verwaltungsrats) den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht im Rahmen des genehmigten Kapitals einzuschränken oder auszuschließen. Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Der Beschluss der Generalversammlung über eine Kapitalerhöhung durch Einführung eines bedingten Kapitals bzw. über eine Ausgabe (oder eine Ermächtigung zur Ausgabe) von Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen kann unter Beachtung der oben erwähnten Voraussetzungen (qualifizierte Beschlussfassung, Bericht des Verwaltungsrats) das Vorwegzeichnungsrecht einschränken oder ausschließen (bzw. den Verwaltungsrat entsprechend ermächtigen)Aktionäre ausgeschlossen. Zum Schutz der Aktionäre darf der Nennbetrag des genehmigten oder bedingten Kapitals ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals Grundkapitals nicht übersteigen. Dient das bedingte Kapital der Gewährung von Bezugsrechten an einen bestimmten Adressatenkreis, darf der Nennbetrag 20 % des Grundkapitals nicht übersteigen.

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Samples: elaris.de

Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös. Im Fall einer der Auflösung der Emittentin Gesellschaft haben die Aktionäre gemäß Art. 000 XXX § 271 AktG Anspruch auf das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten der Emittentin Gesellschaft verbleibende Vermögen, welches entsprechend den Vorgaben des PGR Aktiengesetzes verteilt wird, wobei insbesondere bestimmte Vorschriften Vor- schriften des Gläubigerschutzes zu beachten sind. An einem etwaigen Liquidationserlös nehmen die Aktien entsprechend dem Verhältnis der auf diese Anteile einbezahlten Beträge ihrem rechnerischen An- teil am Grundkapital teil. Nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Aktienrechts steht dem Aktiengesetz stehen jedem Aktionär grundsätzlich ein Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrecht Bezugsrechte auf die im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien (sowie auf Wandelschuldverschreibungen, OptionsanleihenOp- tionsanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen) zu. Das Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrecht ist Die Bezugsrechte sind grundsätzlich frei übertragbar. Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen und von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals die Bezugsrechte ausschlie- ßen. Für einen Bezugsrechtsausschluss ist darüber hinaus ein Bericht des Vorstands erforderlich, der zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses darlegen muss, dass das Interesse der Emit- tentin am Ausschluss des Bezugsrechts das Interesse der Aktionäre an der Einräumung des Be- zugsrechts überwiegt. Ein Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe neuer Aktien ist insbesondere dann zulässig, wenn die Emittentin das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, der Betrag der Kapi- talerhöhung 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht dient bei der ordentlichen und der genehmigten Kapitalerhöhung dazu, dem Aktionär die Aufrechterhaltung seiner bisherigen prozentualen Beteiligung am Aktienkapital Grundkapital zu ermöglichen und damit seine Stimmkraft zu erhalten. Das Vorwegzeichnungsrecht dient bei der bedingten Kapitalerhöhung, bei der Wird das Bezugsrecht notwendigerweise aufgehoben ist, bzw. bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen dazu, dem Aktionär indirekt die Aufrechterhaltung seiner bisherigen prozentualen Beteiligung am Aktienkapital zu ermöglichen und damit seine Stimmkraft zu erhalten. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Anteile repräsentieren, anlässlich der Beschlussfassung über eine (ordentliche) Kapitalerhöhung das Bezugsrecht Be- zugsrecht der Aktionäre einschränken ganz oder ausschließenzum Teil ausgeschlossen, ist u.a. die Schranke des § 255 Abs. 2 AktG zu beachten, d.h. der festgesetzte Ausgabebetrag neuer Aktien oder der Mindestbetrag, un- ter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, darf nicht „unangemessen“ niedrig sein. Der Verwaltungsrat hat Ausgabebetrag der Generalversammlung vor neuen Aktien muss sich am wirklichen Wert der Beschlussfassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegenAktiengesellschaft orientieren. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen. Für die Einschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts sind keine wichtigen Gründe erforderlich. Durch die Einschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts darf allerdings niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden. Darüber hinaus darf die Einschränkung oder der Ausschluss auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vorDies gilt nicht, wenn die neuen Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss der Generalversammlung von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut Dritten mit der Verpflichtung übernommen werdenüber- nommen werden sollen, sie den Aktionären nach Maßgabe ihrer prozentualen Beteiligung am Aktienkapital zum Bezug anzubieten. Der Beschluss Bei einer bedingten Kapitalerhöhung ist ein allgemeines Bezugsrecht der Generalversammlung über eine Kapitalerhöhung durch Einführung eines genehmigten Kapitals kann unter Beachtung der oben erwähnten Voraussetzungen (qualifizierte Beschlussfassung, Bericht des Verwaltungsrats) den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht im Rahmen des genehmigten Kapitals einzuschränken oder auszuschließen. Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Der Beschluss der Generalversammlung über eine Kapitalerhöhung durch Einführung eines bedingten Kapitals bzw. über eine Ausgabe (oder eine Ermächtigung zur Ausgabe) von Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen kann unter Beachtung der oben erwähnten Voraussetzungen (qualifizierte Beschlussfassung, Bericht des Verwaltungsrats) das Vorwegzeichnungsrecht einschränken oder ausschließen (bzw. den Verwaltungsrat entsprechend ermächtigen)Aktionäre ausgeschlos- sen. Zum Schutz der Aktionäre darf der Nennbetrag des genehmigten oder bedingten Kapitals ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals Grundkapitals nicht übersteigen. Dient das bedingte Ka- pital der Gewährung von Bezugsrechten an einen bestimmten Adressatenkreis, darf der Nennbe- trag 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. (Siehe in diesem Zusammenhang auch Abschnitt XXVII.)

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Samples: laiqon.ag

Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös. Im Fall einer der Auflösung der Emittentin Gesellschaft haben die Aktionäre gemäß Art. 000 XXX § 271 AktG Anspruch auf das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten der Emittentin Gesellschaft verbleibende Vermögen, welches entsprechend den Vorgaben des PGR Aktiengesetzes verteilt wird, wobei insbesondere bestimmte Vorschriften des Gläubigerschutzes zu beachten sind. An einem etwaigen Liquidationserlös nehmen die Angebotenen Aktien entsprechend dem Verhältnis der auf diese Anteile einbezahlten Beträge ihrem rechnerischen Anteil am Grundkapital teil. Nach den Bestimmungen des liechtensteinischen Aktienrechts steht dem Aktiengesetz stehen jedem Aktionär grundsätzlich ein Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrecht Bezugsrechte auf die im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien (sowie auf Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen) zu. Das Bezugs- bzw. Vorwegzeichnungsrecht ist Die Bezugsrechte sind grundsätzlich frei übertragbar. Die Hauptversammlung kann mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen und von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals die Bezugsrechte ausschließen. Für einen Bezugsrechtsausschluss ist darüber hinaus ein Bericht des Vorstands erforderlich, der zur Begründung des Bezugsrechtsausschlusses darlegen muss, dass das Interesse der Emittentin am Ausschluss des Bezugsrechts das Interesse der Aktionäre an der Einräumung des Bezugsrechts überwiegt. Ein Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe neuer Aktien ist insbesondere dann zulässig, wenn die Emittentin das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, der Betrag der Kapitalerhöhung 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Das Bezugsrecht dient bei der ordentlichen und der genehmigten Kapitalerhöhung dazu, dem Aktionär die Aufrechterhaltung seiner bisherigen prozentualen Beteiligung am Aktienkapital Grundkapital zu ermöglichen und damit seine Stimmkraft zu erhalten. Das Vorwegzeichnungsrecht dient bei der bedingten Kapitalerhöhung, bei der das Bezugsrecht notwendigerweise aufgehoben ist, bzw. bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen dazu, dem Aktionär indirekt die Aufrechterhaltung seiner bisherigen prozentualen Beteiligung am Aktienkapital zu ermöglichen und damit seine Stimmkraft zu erhalten. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Stimmen, die mindestens die Hälfte aller Anteile repräsentieren, anlässlich der Beschlussfassung über eine (ordentliche) Kapitalerhöhung Wird das Bezugsrecht der Aktionäre einschränken ganz oder ausschließenzum Teil ausgeschlossen, ist u.a. die Schranke des § 255 Abs. 2 AktG zu beachten, d.h. der festgesetzte Ausgabebetrag neuer Aktien oder der Mindestbetrag, unter dem die neuen Aktien nicht ausgegeben werden sollen, darf nicht „unangemessen“ niedrig sein. Der Verwaltungsrat hat Ausgabebetrag der Generalversammlung vor neuen Aktien muss sich am wirklichen Wert der Beschlussfassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegenAktiengesellschaft orientieren. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen. Für die Einschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts sind keine wichtigen Gründe erforderlich. Durch die Einschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts darf allerdings niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden. Darüber hinaus darf die Einschränkung oder der Ausschluss auch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vorDies gilt nicht, wenn die neuen Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss der Generalversammlung von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut Dritten mit der Verpflichtung übernommen werdenwerden sollen, sie den Aktionären nach Maßgabe ihrer prozentualen Beteiligung am Aktienkapital zum Bezug anzubieten. Der Beschluss Bei einer bedingten Kapitalerhöhung ist ein allgemeines Bezugsrecht der Generalversammlung über eine Kapitalerhöhung durch Einführung eines genehmigten Kapitals kann unter Beachtung der oben erwähnten Voraussetzungen (qualifizierte Beschlussfassung, Bericht des Verwaltungsrats) den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht im Rahmen des genehmigten Kapitals einzuschränken oder auszuschließen. Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. Der Beschluss der Generalversammlung über eine Kapitalerhöhung durch Einführung eines bedingten Kapitals bzw. über eine Ausgabe (oder eine Ermächtigung zur Ausgabe) von Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen kann unter Beachtung der oben erwähnten Voraussetzungen (qualifizierte Beschlussfassung, Bericht des Verwaltungsrats) das Vorwegzeichnungsrecht einschränken oder ausschließen (bzw. den Verwaltungsrat entsprechend ermächtigen)Aktionäre ausgeschlossen. Zum Schutz der Aktionäre darf der Nennbetrag des genehmigten oder bedingten Kapitals ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals Grundkapitals nicht übersteigen. Dient das bedingte Kapital der Gewährung von Bezugsrechten an einen bestimmten Adressatenkreis, darf der Nennbetrag 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen.

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