RECHTE AM WERK. 2.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden mit der vollständigen Bezahlung des Werkpreises an PSF, ab Datum der geplanten ersten Nutzung, die Rechte am Werk wie folgt geregelt: a) Bei Auftragswerken (z.B. Imagefilme, Produkt-, Immo-, Event-, Erklär-, Schulungs- und Musikvideo, sowie LiveMitschnitt und Streams) gehen die Vorführ- und Sender- echte örtlich und zeitlich unbegrenzt an den Auftraggeber über. b) Bei Auftragswerken, die in den Medien gegen Bezahlung genutzt werden (TV, Inter- netbanner etc.), gehen die Vorführ- und Senderechte, örtlich unbegrenzt, für drei Jahre an den Auftraggeber über. 2.2 Nach Ablauf der in vorgenannter Ziff. 2.1b oder einer individuellen Vereinbarung geregelten ersten Nutzungsdauer, können die vereinbarten Rechte der Werke gegen handelsübliche Tarifen pro Jahr verlän- gert werden. 2.3 Die zeitliche Ausdehnung der ursprünglich ver- einbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten kann PSF nicht garantieren, da dies davon abhängt, dass Drittberechtigte PSF die notwendigen zusätzli- chen Lizenzen gewähren. 2.4 Vorbehalten bleiben die Nutzungsrechte für die im Werk enthaltenen Musikkomponenten, welche weltweit von der Schweizerischen Urheberrechtsge- sellschaft SUISA und ihren Schwesterngesellschaften wahrgenommen werden. Die genannten Rechte werden über die SUISA zu Gunsten der Komposi- tion/Texter in Form eine Nutzungsentschädigung di- rekt von der SUISA verrechnet. 2.5 Der Auftraggeber hat das Recht (in der unter Ziff. 5.1 festgelegten Frist), bei PSF gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien des Werkes und bei Bedarf, und sofern dies technisch (noch) möglich ist, auch Sprachversionen sowie Änderun- gen und Ergänzungen desselben zu bestellen. 2.6 Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertra- gen werden, verbleiben bei PSF, insbesondere: a) das Vervielfältigungsrecht; b) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht Änderungen, Kürzungen und/oder Um- stellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen; c) das Verwendungsrecht aller Projekt- und Rohmedien; d) das Recht auf Namensnennung von PSF, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden Publikationen; e) das Recht, das Werk anlässlich von Wett- bewerben oder Festivals sowie für Eigen- werbung vorführen zu lassen oder sonst wie zu diesen Zwecken zu nutzen (Portfo- lio, Internet etc.); f) die Rechte an sämtlichen im Rahmen der Auftragsabwicklung entwickelten Ideen und Konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind. Nicht ausge- führte Ideen und Konzepte, welche PSF entwickelt hat, darf von PSF frei weiter- verwendet werden. Auftraggeber und Agentur dürfen präsentierte, jedoch nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vorgängige schriftliche Einwilli- gung von PSF und angemessene Entschä- digung derselben nicht verwenden; g) die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen oder sonst wie ver- wendeten Software, den Plugins, Scripts etc. 2.7 Sollten die Parteien in Abweichung von den obenstehenden Bestimmungen betreffend die be- schränkte Rechteeinräumung einen sogenannten
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
RECHTE AM WERK. 2.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde7.1. Die Produzentin erwirbt bei den durch sie beigezogenen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten alle für die durch die Auftraggeberin gemäss Briefing vorgesehene Verwendung des Werkes erforderlichen Rechte, werden mit Ausnahme der unter Ziff. 7.2 genannten Rechte.
7.2. Die Rechte für die Verwendung von Musik, Archivmaterial, Drittwerken (Architektur, Designs etc.), Leistungen von Darstellern, Sprechern etc. sind gesondert zu regeln und abzugelten. Die Höhe der Entschädigungen ist abhängig von Einsatzart, Einsatzgebiet, Einsatzdauer und jeweiligen Media- Einschaltbudgets. Die Auftraggeberin informiert die Produzentin jeweils umfassend hierüber, insbesondere auch über Änderungen respektive Zusatznutzungen. Bei Vorliegen dieser Angaben kann die Produzentin die entsprechenden Vereinbarungen stellvertretend für die Auftraggeberin mit den Berechtigten verhandeln.
7.3. Falls die Auftraggeberin der Produzentin Bild- und Tonmaterial zur Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt, garantiert sie der Produzentin, dass das zur Verfügung gestellte Material keine Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verletzt, und hält die Produzentin von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
7.4. Mit der vollständigen Bezahlung des Werkpreises an PSF, die Produzentin gehen ab Datum der geplanten ersten Nutzung, Nutzung die folgenden Rechte am Werk wie folgt geregeltauf die Auftraggeberin über:
a) Bei Auftragswerken Auftragswerken, ausgenommen Werbespots: Unter Berücksichtigung der einschränkenden Bestimmungen unter Ziff. 7.1 und 7.2 geht das Vorführungsrecht für das Vertragsgebiet (z.B. ImagefilmeSchweiz, Produkt-, Immo-, Event-, Erklär-, Schulungs- und Musikvideo, sowie LiveMitschnitt und Streamsunter Vorbehalt anderslautender individueller Vereinbarungen) gehen für zwei Jahre auf die Vorführ- und Sender- echte örtlich und zeitlich unbegrenzt an den Auftraggeber Auftraggeberin über.
b) Bei AuftragswerkenWerbespots: Als Werbespot gilt ein Werk, die welches in den Medien gegen Bezahlung genutzt werden wird (TV, Inter- netbanner Kino, POS, Sponsoring, Billboards, E- Boards, Internetbanner, etc.), . Unter Berücksichtigung der einschränkenden Bestimmungen unter Ziff. 7.1 und 7.2 gehen die Vorführ- und Senderechtefolgenden Rechte für das Vertragsgebiet (Schweiz, örtlich unbegrenztunter Vorbehalt anderslautender individueller Vereinbarungen) auf die Auftraggeberin über:
aa) das Recht, das Werk während zwei Jahren im Vertragsgebiet zu veröffentlichen;
bb) das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, das Werk durch technische Einrichtungen während der Dauer von zwei Jahren im Vertragsgebiet beliebig oft öffentlich vorzuführen, sei dies gewerblich oder nicht gewerblich (inkl. betriebsinterne Vorführungen);
cc) das Senderecht, d.h. das Recht, das Werk während zwei Jahren durch Fernsehstationen im Vertragsgebiet beliebig oft zu senden;
dd) das Recht, das Werk im Internet für drei Jahre an den Auftraggeber überNutzer im Vertrags- gebiet während der Dauer von zwei Jahren verfügbar zu machen (zu beachten: Nutzung auf Youtube, Facebook etc. erfordert meist weltweite Rechte! Diese sind gesondert zu klären.).
2.2 7.5. Nach Ablauf der in vorgenannter Ziff. 2.1b 7.4 oder einer individuellen Vereinbarung geregelten ersten Nutzungsdauer, Nutzungsdauer können die vereinbarten Rechte (mit Ausnahme der Werke Rechte gemäss Ziff. 7.2 für das Vertragsgebiet gegen handelsübliche Tarifen Leistung einer Vergütung in der Höhe von 10% des Werkpreises pro Jahr verlän- gert verlängert werden. Die Rechte gemäss Ziff. 7.2 sind separat zu klären und zu entschädigen. Die Produzentin kann diese Anfragen im Auftrag der Auftraggeberin gegen Entschädigung vornehmen.
2.3 Die zeitliche 7.6. Soll das Werk über das in Ziff. 7.4 oder in der individuellen Vereinbarung genannte Vertragsgebiet hinaus ausgewertet werden, ist auf den Werkpreis ein prozentualer Zuschlag geschuldet, und zwar bei Ausdehnung auf:
a) EU: 30% des Werkpreises;
b) weltweite Rechte: 50% des Werkpreises;
c) einzelne Länder: nach Absprache. Mit Bezahlung der Zusatzkosten sind die definierten Rechte (ausgenommen die Einschränkungen gem. Ziff. 6.2) für ein Jahr nach erstem Einsatz im entsprechenden zusätzlichen Nutzungsgebiet abgegolten.
7.7. Zeitliche und/oder geographische Ausdehnung der ursprünglich ver- einbarten vereinbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten kann PSF die Produzentin nicht garantierengewährleisten, da dies davon abhängt, dass Drittberechtigte PSF der Produzentin die notwendigen zusätzli- chen zusätzlichen Lizenzen gewähren.
2.4 Vorbehalten bleiben die Nutzungsrechte für die im Werk enthaltenen Musikkomponenten, welche weltweit von der Schweizerischen Urheberrechtsge- sellschaft SUISA und ihren Schwesterngesellschaften wahrgenommen werden7.8. Die genannten Rechte werden über die SUISA zu Gunsten der Komposi- tion/Texter in Form eine Nutzungsentschädigung di- rekt von der SUISA verrechnet.
2.5 Der Auftraggeber Auftraggeberin hat das Recht (in der unter Ziff.
5.1 festgelegten Frist)Recht, bei PSF der Produzentin gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien des Werkes und bei Bedarf, und sofern dies technisch (noch) möglich ist, auch Sprachversionen sowie Änderun- gen Änderungen und Ergänzungen desselben zu bestellen.
2.6 7.9. Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertra- gen übertragen werden, verbleiben bei PSFder Produzentin, insbesondere:
a) das Vervielfältigungsrecht;
b) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht Änderungen, Kürzungen und/oder Um- stellungen Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen;
c) das Verwendungsrecht aller Projekt- und Rohmedien;
d) das Recht auf Namensnennung von PSFder Produzentin, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden Publikationen;
ed) das Recht, das Werk anlässlich von Wett- bewerben Wettbewerben oder Festivals sowie für Eigen- werbung Eigenwerbung vorführen zu lassen oder sonst wie zu diesen Zwecken zu nutzen (Portfo- lioShowreels, Internet etc.);
fe) die Rechte an sämtlichen im Rahmen der Auftragsabwicklung entwickelten Ideen und Konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind. Nicht ausge- führte ausgeführte Ideen und Konzepte, welche PSF die Produzentin entwickelt hat, darf dürfen von PSF der Produzentin frei weiter- weiter verwendet werden. Auftraggeber und Agentur dürfen präsentierte, jedoch nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vorgängige schriftliche Einwilli- gung von PSF Einwilligung der Produzentin und angemessene Entschä- digung Entschädigung derselben nicht verwenden;
gf) die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen oder sonst wie ver- wendeten verwendeten Software, den PluginsPlug- ins, Scripts etc.
2.7 7.10. Allfällige gesetzlich vorgesehene Vergütungen für Leistungsschutzrechte und verwandte Rechte stehen der Produzentin zu.
7.11. Sollten die Parteien in Abweichung von den obenstehenden Bestimmungen betreffend die be- schränkte beschränkte Rechteeinräumung einen sogenanntensogenannten „Buy-out“ oder eine Klausel, welche die Übertragung „sämtlicher Rechte“ oder etwas Ähnliches vorsieht, vereinbaren, so ist hiermit jeweils nur die Übertragung sämtlicher durch die Arbeitnehmer der Produzentin geschaffenen vertragsgegenständlichen Rechte gemeint. Die Rechte von im urheberrechtlichen Sinne zentralen Mitbeteiligten wie Regisseur, Drehbuchautor, Komponist, Schauspieler, Sprecher etc. sind immer explizit, d.h. unter Nennung von Namen und Funktion und Art der Rechteeinräumung (geographische Ausdehnung, Dauer, Nutzungsart etc.), zu regeln. Gleiches gilt betreffend Musik, Archivmaterial, Drittwerke (z.B. Architektur, Designs) etc.
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Samples: Production Agreement
RECHTE AM WERK. 2.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde6.1 Der Produzent erwirbt bei den durch ihn beigezogenen Urhebern (Regisseur, werden Drehbuchautor) und Leistungsschutzbe- rechtigten die für die vertragskonforme Verwendung des Werkes durch den Kunden erforderlichen Rechte, mit Ausnahme der unter Ziff. 6.2 genannten Rechte.
6.2 Die Rechte für die Verwendung von Musik, Archivmaterial, Drittwerken (Architektur, Designs etc.), Leistungen von Darstel- lern, Sprechern etc. sind gesondert zu regeln und abzugelten (Branchenusanz ist die Lizenzierung für 1 Jahr). Die Höhe der Entschädigungen ist abhängig von Einsatzart, Einsatzgebiet, Einsatzdauer und jeweiligen Mediabudgets.
6.3 Eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien sowie die einschränkenden Bestimmungen in Ziff. 6.1 und 6.2 vorbehalten, räumt der Produzent dem Kunden nach Eingang der vollständigen Bezahlung des Werkpreises an PSF, ab Datum der geplanten ersten Nutzung, Nutzung die folgenden Rechte am Werk wie folgt geregelt:für das Vertragsgebiet Schweiz ein;
a) Bei Auftragswerken An allen Werken ausser Werbespots:
I) das Recht, das Werk im Vertragsgebiet zu veröffentlichen;
II) das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, das Werk durch technische Einrichtungen im Vertragsgebiet beliebig oft öffent- lich vorzuführen, sei dies gewerblich oder nicht gewerblich (z.B. Imagefilmeinkl. betriebsinterne Vorführungen);
III) das Recht, Produkt-das Werk zu Informationszwecken auf der Internetseite des Kunden (inkl. eigene/«owned» Social Media Channels, Immo-jedoch nicht als Bezahlwerbung/«paid» verwendet) an Nutzer im Vertragsgebiet verfügbar zu machen;
IV) das Archivrecht, Event-d.h. das Recht, Erklär-, Schulungs- das Werk auf unbe- schränkte Dauer auf dem Intranet und Musikvideo, sowie LiveMitschnitt auf den dem Kunden gehörenden Webseiten und Streams) gehen die Vorführ- und Sender- echte örtlich und zeitlich unbegrenzt an den Auftraggeber überSocial Media Channels passiv ver- fügbar zu machen.
b) Bei AuftragswerkenWerbespots:
I) das Recht, das Werk im Vertragsgebiet zu veröffentlichen;
II) das Vorführungsrecht, d.h. das Recht, das Werk durch technische Einrichtungen im Vertragsgebiet beliebig oft öffent- lich vorzuführen, sei dies gewerblich oder nicht gewerblich (inkl. betriebsinterne Vorführungen);
III) das Senderecht, d.h. das Recht, das Werk durch Fernseh- stationen im Vertragsgebiet beliebig oft zu senden;
IV) das Recht, das Werk im Internet für Nutzer im Vertragsge- biet verfügbar zu machen, inklusive die in den Medien gegen Bezahlung genutzt werden Benutzung als Paid Media im Internet und auf Social Media (TVzu beachten: Nutzung auf Youtube, Inter- netbanner etcFacebook oder anderen Social Media Kanälen erfordert eventuell weltweite Rechte! Diese sind allenfalls ge- sondert einzuholen und abzugelten.), gehen die Vorführ- und Senderechte, örtlich unbegrenzt, für drei Jahre an den Auftraggeber über.
2.2 V) das Archivrecht, d.h. das Recht, das Werk auf unbe- schränkte Dauer auf dem Intranet und auf den dem Kunden gehörenden Webseiten und Social Media Channels passiv ver- fügbar zu machen.
6.4 Nach Ablauf der in vorgenannter Ziff. 2.1b 6.3 oder einer individuellen indivi- duellen Vereinbarung geregelten ersten Nutzungsdauer, Nutzungsdauer können die vereinbarten Rechte (mit Ausnahme der Werke Rechte gemäss Ziff. 6.2, siehe nachfolgend) für das Vertragsgebiet gegen handelsübliche Tarifen Leistung einer Vergütung in der Höhe von 10% des Werkpreises pro Jahr verlän- gert an den Produzenten verlängert werden.
2.3 Die zeitliche 6.5 Soll das Werk über das in Ziff. 6.3 oder in der individuellen Vereinbarung genannte Vertragsgebiet hinaus ausgewertet werden, ist auf den Werkpreis ein prozentualer Zuschlag ge- schuldet, und zwar bei Ausdehnung auf:
a) EU: 30% des Werkpreises;
b) weltweite Rechte: 50% des Werkpreises;
c) einzelne Länder: Nach Absprache.
6.6 Zeitliche und/oder geographische Ausdehnung der ursprünglich ver- einbarten ur- sprünglich vereinbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten Nutzungsar- ten kann PSF der Produzent nicht garantierengewährleisten, da dies davon abhängt, dass der Regisseur und weitere Drittberechtigte PSF die notwendigen zusätzli- chen Lizenzen zusätzlichen Rechte gewähren.
2.4 Vorbehalten bleiben die Nutzungsrechte für die im Werk enthaltenen Musikkomponenten, welche weltweit von der Schweizerischen Urheberrechtsge- sellschaft SUISA und ihren Schwesterngesellschaften wahrgenommen werden. Die genannten Rechte werden über die SUISA zu Gunsten der Komposi- tion/Texter in Form eine Nutzungsentschädigung di- rekt von der SUISA verrechnet.
2.5 6.7 Der Auftraggeber Kunde hat das Recht (in der unter Ziff.
5.1 festgelegten Frist)Recht, bei PSF beim Produzenten gegen Erstattung Er- stattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien des Werkes Wer- kes und bei Bedarf, Bedarf und sofern dies technisch (noch) möglich ist, ist auch Sprachversionen sowie Änderun- gen Änderungen und Ergänzungen desselben des Werkes zu bestellen.
2.6 6.8 Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertra- gen werdeneingeräumt wer- den, verbleiben bei PSFbeim Produzenten, insbesondere:
a) das VervielfältigungsrechtBearbeitungsrecht, d.h. das Recht, Änderungen, Kür- zungen und/oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Ver- sionen des Werkes oder Remakes, Prequels und Sequels her- zustellen;
b) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht Änderungen, Kürzungen und/oder Um- stellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen;
c) das Verwendungsrecht aller Projekt- und Rohmedien;
d) das Recht auf Namensnennung von PSFdes Produzenten, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden PublikationenPubli- kationen;
ec) das Recht, das Werk anlässlich von Wett- bewerben Wettbewerben oder Festivals sowie für Eigen- werbung Eigenwerbung vorführen zu lassen oder sonst wie zu diesen Zwecken zu nutzen (Portfo- lioShowreels, Internet etc.);
fd) die Rechte an sämtlichen im Rahmen der Auftragsabwicklung entwickelten Ideen und Konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind. Nicht ausge- führte Ideen und Konzepte, welche PSF der Produ- zent entwickelt hat, darf von PSF die jedoch nicht in das Werk eingeflossen sind. Diese dürfen vom Produzenten frei weiter- verwendet werdenweiterverwendet wer- den. Auftraggeber Kunde und Agentur dürfen vom Produzenten entwickelte und dem Kunden und/oder der Agentur präsentierte, jedoch nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vorgängige schriftliche Einwilli- gung von PSF Einwilligung des Produzenten und angemessene Entschä- digung derselben ohne angemes- sene Entschädigung nicht verwenden;
ge) die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen geschaf- fenen oder sonst wie ver- wendeten verwendeten Software, den PluginsPlug-ins, Scripts etc.
2.7 6.9 Der Produzent übernimmt keinerlei Haftung,
6.10 Allfällige Vergütungen seitens der Verwertungsgesellschaf- ten stehen dem Produzenten respektive den beteiligten Urhe- bern und Interpreten zu.
6.11 Sollten die Parteien in Abweichung von den obenstehenden obenstehen- den Bestimmungen betreffend die be- schränkte beschränkte Rechteeinräu- mung einen sogenannten «Buy-out» oder eine Klausel, welche die Übertragung «sämtlicher Rechte» oder etwas Ähnliches vorsieht, vereinbaren, so ist hiermit jeweils nur die Einräumung sämtlicher durch die Arbeitnehmer des Produzenten geschaffe- nen vertragsgegenständlichen Rechte gemeint. Die Rechte von im urheberrechtlichen Sinne zentralen Mitbeteiligten wie Regis- seur, Drehbuchautor, Komponist, Schauspieler, Sprecher etc. sind immer explizit, d.h. unter Nennung von Namen und Funkti- on und Art der Rechteeinräumung einen sogenannten(geografische Ausdehnung, Dauer, Nutzungsart etc.) zu regeln. Gleiches gilt betreffend Musik, Archivmaterial, Drittwerke (z.B. Architektur, Designs) etc.
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Samples: Werkvertrag Für Die Produktion Eines Audiovisuellen Werkes
RECHTE AM WERK. 2.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden mit der vollständigen Bezahlung des Werkpreises an PSF, ab Datum der geplanten ersten Nutzung, die Rechte am Werk wie folgt geregelt:
a) Bei Auftragswerken (z.B. Imagefilme, Produkt-, Immo-, Event-, Erklär-, Schulungs- und Musikvideo, sowie LiveMitschnitt und Streams) gehen die Vorführ- und Sender- echte örtlich und zeitlich unbegrenzt an den Auftraggeber über.
b) Bei Auftragswerken, die in den Medien gegen Bezahlung genutzt werden (TV, Inter- netbanner etc.), gehen die Vorführ- und Senderechte, örtlich unbegrenzt, für drei Jahre an den Auftraggeber über.
2.2 Nach Ablauf der in vorgenannter Ziff. 2.1b oder einer individuellen Vereinbarung geregelten ersten Nutzungsdauer, können die vereinbarten Rechte der Werke gegen handelsübliche Tarifen pro Jahr verlän- gert werden.
2.3 6.1 Die zeitliche Ausdehnung der ursprünglich ver- einbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten kann PSF nicht garantieren, da dies davon abhängt, dass Drittberechtigte PSF die notwendigen zusätzli- chen Lizenzen gewähren.
2.4 Vorbehalten bleiben die Nutzungsrechte für die im Werk enthaltenen Musikkomponenten, welche weltweit von der Schweizerischen Urheberrechtsge- sellschaft SUISA und ihren Schwesterngesellschaften wahrgenommen werden. Die genannten Rechte werden über die SUISA zu Gunsten der Komposi- tion/Texter in Form eine Nutzungsentschädigung di- rekt von der SUISA verrechnet.
2.5 Der Auftraggeber Auftraggeberin hat das Recht (in der unter Ziff.
5.1 festgelegten Frist)Recht, bei PSF der Moviemaint GmbH gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien des Werkes und bei Bedarf, und sofern dies technisch (noch) möglich ist, auch Sprachversionen sowie Änderun- gen Änderungen und Ergänzungen desselben zu bestellen.
2.6 6.2 Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertra- gen übertragen werden, verbleiben bei PSFder Moviemaint GmbH, insbesondere:;
a) das Vervielfältigungsrecht;
b) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht Änderungen, Kürzungen und/oder Um- stellungen Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen;
c) das Verwendungsrecht aller Projekt- und RohmedienRecht auf Namensnennung der Moviemaint GmbH;
d) das Recht auf Namensnennung von PSF, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden Publikationen;
e) das Recht, das Werk anlässlich von Wett- bewerben oder Festivals sowie für Eigen- werbung vorführen Werk, Set-Fotos, Skizzen, Storyboards und Rohmaterial zu lassen oder sonst wie Marketingzwecken ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden zu diesen Zwecken zu nutzen (Portfo- lio, Internet etcverwenden.);
fe) die Rechte an sämtlichen im Rahmen der Auftragsabwicklung entwickelten Ideen und Konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind. Nicht ausge- führte ausgeführte Ideen und Konzepte, welche PSF die Moviemaint GmbH entwickelt hat, darf dürfen von PSF der Moviemaint GmbH frei weiter- weiter verwendet werden. Auftraggeber Auftraggeberin und Agentur dürfen präsentierte, jedoch nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vorgängige schriftliche Einwilli- gung von PSF Einwilligung der Moviemaint GmbH und angemessene Entschä- digung Entschädigung derselben nicht verwenden;.
gf) die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen oder sonst wie ver- wendeten sonstwie verwendeten Software, den Plugins, Scripts etc.
2.7 Sollten g) das Urheberrecht. Dabei gilt: Die Moviemaint GmbH räumt dem Kunden das einfache Recht ein, das Produkt für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei der Moviemaint GmbH. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der Moviemaint GmbH. Die von der Moviemaint GmbH zur Verfügung gestellten Inhalte ihrer Dienstleistunge sind urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung und Bezahlung der Leistungen durch die Parteien Auftraggeberin hat nicht die Übertragung von Immaterialgüterrechten zur Folge. Sämtliche Rechte am entstandenen Bild- und Tonmaterial verbleiben bei der Moviemaint GmbH. Das entstandene Endprodukt darf von der Auftraggeberin im Rahmen des im Angebot vereinbarten Zwecks genutzt werden. Die Auftraggeberin hat jedoch kein Recht, das Endprodukt oder Teile davon weiterzuverkaufen oder zu verändern, ohne vorgängig die ausdrückliche Zustimmung von der Moviemaint GmbH einzuholen. Die Moviemaint GmbH hat das Recht, auf Produkten Hinweise auf ihren Urheberschaft anzubringen. Sämtliche nicht bearbeitete Inhalte in Abweichung Wort, Bild und Ton gelten als Rohmaterial. Die Rechte für Rohmaterial verbleiben bei der Moviemaint GmbH. Die Moviemaint GmbH behät sich dabei das Recht vor, jede einzelne filmische Aufnahme zu einem Tarif von den obenstehenden Bestimmungen betreffend die be- schränkte Rechteeinräumung einen sogenannten60 CHF Dritter zur Verfügung zu stellen.
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Samples: Production Agreement
RECHTE AM WERK. 2.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden mit der vollständigen Bezahlung des Werkpreises an PSFdb, ab Datum der geplanten ersten Nutzung, die Rechte am Werk wie folgt geregelt:
a) Bei Auftragswerken (z.B. Imagefilme, Produkt-, Immo-, Event-, Erklär-, Schulungs- und Musikvideo, sowie LiveMitschnitt und Streams) gehen die Vorführ- und Sender- echte örtlich und zeitlich unbegrenzt an den Auftraggeber über.
b) Bei Auftragswerken, die in den Medien gegen Bezahlung genutzt werden (TV, Inter- netbanner etc.), gehen die Vorführ- und Senderechte, örtlich unbegrenzt, für drei Jahre an den Auftraggeber über.
2.2 Nach Ablauf der in vorgenannter Ziff. 2.1b oder einer individuellen Vereinbarung geregelten ersten Nutzungsdauer, können die vereinbarten Rechte der Werke gegen handelsübliche Tarifen pro Jahr verlän- gert werden.
2.3 Die zeitliche Ausdehnung der ursprünglich ver- einbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten kann PSF db nicht garantieren, da dies davon abhängt, dass Drittberechtigte PSF db die notwendigen zusätzli- chen Lizenzen gewähren.
2.4 Vorbehalten bleiben die Nutzungsrechte für die im Werk enthaltenen Musikkomponenten, welche weltweit von der Schweizerischen Urheberrechtsge- sellschaft SUISA und ihren Schwesterngesellschaften wahrgenommen werden. Die genannten Rechte werden über die SUISA zu Gunsten der Komposi- tion/Texter in Form eine Nutzungsentschädigung di- rekt von der SUISA verrechnet.
2.5 Der Auftraggeber hat das Recht (in der unter Ziff.
5.1 festgelegten Frist), bei PSF db gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien des Werkes und bei Bedarf, und sofern dies technisch (noch) möglich ist, auch Sprachversionen sowie Änderun- gen und Ergänzungen desselben zu bestellen.
2.6 Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertra- gen werden, verbleiben bei PSFdb, insbesondere:
a) das Vervielfältigungsrecht;
b) das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht Änderungen, Kürzungen und/oder Um- stellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen;
c) das Verwendungsrecht aller Projekt- und Rohmedien;
d) das Recht auf Namensnennung von PSFdb, der Urheber und Interpreten im Werk und in entsprechenden Publikationen;
e) das Recht, das Werk anlässlich von Wett- bewerben oder Festivals sowie für Eigen- werbung vorführen zu lassen oder sonst wie zu diesen Zwecken zu nutzen (Portfo- lio, Internet etc.);
f) die Rechte an sämtlichen im Rahmen der Auftragsabwicklung entwickelten Ideen und Konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind. Nicht ausge- führte Ideen und Konzepte, welche PSF db entwickelt hat, darf von PSF db frei weiter- verwendet werden. Auftraggeber und Agentur dürfen präsentierte, jedoch nicht umgesetzte Ideen und Konzepte ohne die vorgängige schriftliche Einwilli- gung von PSF db und angemessene Entschä- digung derselben nicht verwenden;
g) die Rechte an der für die Erstellung des Werkes geschaffenen oder sonst wie ver- wendeten Software, den Plugins, Scripts etc.
2.7 Sollten die Parteien in Abweichung von den obenstehenden Bestimmungen betreffend die be- schränkte Rechteeinräumung einen sogenannten
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