Common use of Rechte an Individualsoftware Clause in Contracts

Rechte an Individualsoftware. 24.2.1 Die ausschliesslichen Rechte an der von der Leistungs- erbringerin eigens für die Leistungsbezügerin hergestellten Indi- vidualsoftware, einschliesslich Quellcode, Programmbeschrei- bungen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftli- cher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, gehen mit Entste- hung an die Leistungsbezügerin über. An rechtlich nicht ge- schützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Ver- tragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Software- Dokumentation (insbesondere dokumentierter Quellcode samt Übersicht, Daten- und Funktionsmodell sowie Funktionsbe- schrieb) und die übrigen Unterlagen sind der Leistungsbezüge- rin vor der Abnahme und auf Verlangen vor allfälligen Teilzah- lungen auszuhändigen.

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Samples: www.obt.ch, sik.swiss

Rechte an Individualsoftware. 24.2.1 24.2.1. Die ausschliesslichen Rechte an der von der Leistungs- erbringerin Leis- tungserbringerin eigens für die Leistungsbezügerin hergestellten Indi- vidualsoftwarehergestell- ten Individualsoftware, einschliesslich Quellcode, Programmbeschrei- bungen Programm- beschreibungen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftli- cher schriftlicher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, gehen mit Entste- hung Entstehung an die Leistungsbezügerin über. An rechtlich nicht ge- schützten geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Ver- tragspartner Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Software- Software-Dokumentation (insbesondere dokumentierter Quellcode samt Übersicht, Daten- und Funktionsmodell sowie Funktionsbe- schriebFunktionsbeschrieb) und die übrigen Unterlagen sind der Leistungsbezüge- rin Leis- tungsbezügerin vor der Abnahme und auf Verlangen vor allfälligen Teilzah- lungen allfäl- ligen Teilzahlungen auszuhändigen.

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Samples: www.llv.li

Rechte an Individualsoftware. 24.2.1 24.2.1. Die ausschliesslichen Rechte an der von der Leistungs- erbringerin Leistungser- bringerin eigens für die Leistungsbezügerin hergestellten Indi- vidualsoftwarehergestell- ten Individualsoftware, einschliesslich Quellcode, Programmbeschrei- bungen Pro- grammbeschreibungen und Dokumentationen, unabhängig unab- hängig ob diese in schriftli- cher schriftlicher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, gehen mit Entste- hung Entstehung an die Leistungsbezügerin Leistungs- bezügerin über. An rechtlich nicht ge- schützten geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Ver- tragspartner Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Software- Dokumentation Software-Do- kumentation (insbesondere dokumentierter Quellcode samt Übersicht, Daten- und Funktionsmodell sowie Funktionsbe- schriebFunktionsbeschrieb) und die übrigen Unterlagen sind der Leistungsbezüge- rin Leistungsbezügerin vor der Abnahme und auf Verlangen Ver- langen vor allfälligen Teilzah- lungen Teilzahlungen auszuhändigen.

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Samples: www.e-mergency.ch