Immaterialgüterrechte Musterklauseln
Immaterialgüterrechte. 15.1. Der Lieferant anerkennt das ausschließliche Recht und Eigentum der Gesellschaft an den Immaterialgüterrechten der Gesellschaft, die dem Lieferanten von der Gesellschaft im Zusammenhang mit den gekauften Waren zur Verfügung gestellt oder preisgegeben werden. Der Lieferant darf diese Immaterialgüterrechte nur im Rahmen und für die Zwecke des Vertrages verwenden und keine Vervielfältigungen, Änderungen, Ergänzungen, Verbesserungen, Veränderungen, Analysen, Nachkonstruktionen (Reverse Engineering) oder Modifizierungen der Immaterialgüterrechte der Gesellschaft bzw. an diesen vornehmen und dieses geistige Eigentum ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Gesellschaft auch keinen Dritten preisgeben.
15.2. Die gekauften Waren dürfen Immaterialgüterrechte, die nicht im Eigentum des Lieferanten stehen oder an ihn lizenziert wurden, nicht verletzen. Der Lieferant hat die Gesellschaft und ihre verbundenen Unternehmen in Bezug auf Ansprüche dieser Art schad- und klaglos zu halten und hat für sämtliche Schäden bzw. Verluste, die der Gesellschaft und/oder Dritten in diesem Zusammenhang entstehen, Schadenersatz zu leisten. Eine Verletzung von im Eigentum der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen stehenden Immaterialgüterrechten durch den Lieferanten oder einen Dritten aufgrund von Handlungen, die dem Lieferanten zuzurechnen sind, berechtigt die Gesellschaft zum Rücktritt vom Vertrag mittels schriftlicher Erklärung zum darin angeführten Datum, ohne gegenüber dem Lieferanten schadenersatzpflichtig zu werden und unbeschadet sonstiger Rechte der Gesellschaft aufgrund der Verträge bzw. Einkaufsbedingungen.
15.3. Jede vom Lieferanten beabsichtigte Verwendung der im Eigentum der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen stehenden Immaterialgüterrechte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens der Gesellschaft.
15.4. Für den Fall, dass durch Modifikationen, Verbesserungen, Änderungen und sonstige Handlungen in Bezug auf die Immaterialgüterrechte der Gesellschaft neue Immaterialgüterrechte geschaffen werden ("Erfindungen"), so gehören diese Erfindungen automatisch der Gesellschaft und verzichtet der Lieferant auf sämtliche diesbezüglichen Rechte und Ansprüche. Falls notwendig wird der Lieferant voll kooperieren, um die Immaterialgüterrechte bzw. das mit den Erfindungen verbundene Eigentum auf die Gesellschaft zu übertragen.
15.5. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, behält bzw. erhält der Lieferant kein automa...
Immaterialgüterrechte. Das Freie Radio Freistadt erhält das Recht, den Beitrag des/der SendungsveranstalterIn zu senden. • Die Sendungsveranstalterin hat das Recht, den Beitrag / die Sendung im Cultural Broadcasting Archiv (CBA) des Verbandes der Freien Radios Österreich zu speichern. • Die Verwertung der Sendung / Beiträge ist ausschließlich für nichtkommerzielle Zwecke gestattet. • Der Austausch der Sendungen mit anderen Freien Radios ist grundsätzlich möglich und erwünscht. • Das Freie Radio Freistadt ist berechtigt, die auf Bild- oder Schallträger festgehaltenen Sendungen für Zwecke der Dokumentation und der Herstellung von Sammlungen auch zu vervielfältigen. • Der/die SendungsveranstalterIn haftet dafür, dass durch die Sendung eines Beitrages weder Urheberrechte noch verwandte Leistungsschutzrechte (ausführender KünstlerInnen, SchallträgerherstellerInnen, RundfunkunternehmerInnen) verletzt werden. Der/die SendungsveranstalterIn hat daher, soweit nicht das Freie Radio Freistadt ohnehin entsprechende Verwertungsverträge mit den österreichischen Verwertungsgesellschaften abgeschlossen hat, die Zustimmung der UrheberInnen und der InhaberInnen der verwandten Leistungsschutzrechte einzuholen.
Immaterialgüterrechte. 8.1 Vorhandenes und in die Entwicklung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder im Zuge der Vertragsleistung entwickeltes Know-how, Ideen, Erfindungen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von untermStrich.
8.2 Sämtliche das Projekt betreffende Aufzeichnungen, Unterlagen, Ausarbeitungen und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden Partei. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Arbeit während der Vertragsdauer zu verwenden und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Sofern untermStrich Dritte mit der Erbringung der Vertragsleistung beauftragt, hat es die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diese zu überbinden.
8.3 Werden einer Leistung von untermStrich Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorge zu tragen.
8.4 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung zur Nutzung aller für die Vertragserfüllung relevanten Ideen, des Know-how und der Erfindungen von untermStrich, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, ausschließlich im Zusammenhang mit der im Vertrag spezifizierten Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen.
8.5 Zu jeder anderen Form der Nutzung, insbesondere der Veröffentlichung, der Weitergabe oder des Zugänglichmachens an zur Nutzung unberechtigte Dritte, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung oder zur auch nur teilweisen Rückumwandlung (Dekompilierung) von Software, ist der Kunde nicht berechtigt. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Bei Verstoß gegen diese Regelung verpflichtet sich der Kunde, eine – nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende - Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen Auftragswertes zu entrichten.
8.6 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen udgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen ang...
Immaterialgüterrechte. In Abweichung zu SIK 24.1 Rechte an Arbeitsergebnissen und SIK 24.2 Rechte an Individualsoftware gilt im Rahmen der vor- liegenden allgemeinen Bestimmungen für Dienstleistungsver- träge folgendes: Die Rechte an den von der Leistungserbringe- rin in Erfüllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen ge- hören der Leistungserbringerin. Darunter fallen insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der Leistungser- bringerin erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen etc. Die Leistungserbringerin räumt der Leistungsbezügerin an diesen Rechten ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, welches ihr die Nut- zungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen im vertraglich vereinbarten Umfang erlaubt. Der Leistungsbezügerin ist es ohne schriftliche Zustimmung der Leistungserbringerin unter- sagt, diese Rechte in irgendeiner Form an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. An rechtlich nicht schützba- ren Ideen, Verfahren und Methoden, die den Arbeitsergebnis- sen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die ausschliesslichen Rechte an der von der Leistungserbrin- gerin eigens für die Leistungsbezügerin hergestellten Individu- alsoftware, einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibun- gen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, gehören mit Entste- hung der Leistungserbringerin. Die Leistungserbringerin räumt der Leistungsbezügerin– während dem Zeitraum eines gültigen Wartungsvertrages – ein zeitlich unbeschränktes, nicht aus- schliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, welches ihr die Nutzungsmöglichkeiten an der Individualsoftware im ver- traglich vereinbarten Umfang erlaubt. Der Leistungsbezügerin ist es ohne schriftliche Zustimmung der Leistungserbringerin untersagt, diese Rechte in irgendeiner Form an Dritte weiterzu- geben oder Dritten zugänglich zu machen. An rechtlich nicht schützbaren Ideen, Verfahren und Methoden, die den Arbeits- ergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nut- zungs- und verfügungsberechtigt. Die Leistungsbezügerin kann von der Leistungserbringerin verlangen, dass die Individualsoft- ware bzw. das Individualprogramm für die Leistungsbezügerin geschützt ist und somit nur von ihr genutzt werden darf. Um der Klarheit willen; die Leistungserbringerin darf Teile der Individu- alsoftware bzw. Teile des Individualprogrammes für die Leis- tungserstellung...
Immaterialgüterrechte. 8.1. Die in den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen beinhalteten Immaterialgüterrechte werden dem Auftraggeber nach Fertigstellung als eine nicht ausschließliche Lizenz bzw. Werknutzungsbewilligung zur Nutzung im Anwendungsbereich des Angebotes zur Verfügung gestellt.
8.2. Ungeachtet der Regelung gemäß 8.1 behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse für Forschung und Lehre zu nutzen.
8.3. Die vom Auftragnehmer eingebrachten bereits vorhandenen Immaterialgüterrechte samt Know-how sowie daraus angemeldete und erteilte Schutzrechte bleiben im Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie bei der Erfüllung eines Auftrages verwendet werden. Sind diese Immaterialgüterrechte für den Auftraggeber zur Verwertung seiner übertragenen Ergebnisse notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein ausschließlich für den Zweck der Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zeitlich unbefristetes, einfaches nicht ausschließliches Nutzungsrecht zu marktüblichen Konditionen, soweit keine anderweitige Verpflichtung des Auftragnehmers entgegensteht.
8.4. Besondere zusätzliche Bestimmungen für Aufträge betreffend Software:
8.4.1. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, verbleibt der bei der Entwicklung der Software hergestellte Quellcode im Eigentum des Auftragnehmers und wird dem Auftraggeber eine Werknutzungsbewilligung am Objekt Code eingeräumt.
8.4.2. Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software ist nur in den zwingend vorgesehenen gesetzlichen Fällen zum Zwecke der Fehlerbehebung oder der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen gestattet. Der Auftragnehmer ist darüber umgehend zu informieren.
8.4.3. Die Rückübersetzung des Objektcodes in den Quellcode bzw. das Reverse Engineering und die Dekompilation sind grundsätzlich nicht gestattet, außer in Fällen, in denen dies zur Herstellung der Interoperabilität oder zur Sicherstellung der Fehlerbehebung notwendig ist und dies nicht vom Auftragnehmer erfolgt. Im Übrigen findet § 40e UrhG Anwendung.
8.4.4. Der Auftraggeber ist zur Vervielfältigung der Vertragssoftware nur berechtigt, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung und Verwertung der Software notwendig ist. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, Sicherungskopien der Vertragssoftware anzufertigen. Sicherungskopien sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
8.4.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Benutzerdokumentation oder Teile hiervon zu vervielfältigen oder an dritte Personen heraus...
Immaterialgüterrechte. 33.1 Die Ergebnisse der Dienstleistungen (ein- schliesslich Softwareentwicklungen, aber ohne vorgängig bestehende Immaterialgüterrechte), welche individuell und exklusiv für den Kunden gegen Bezahlung spezifischer Kosten erbracht wurden, gehen einschliesslich der Übertragung der Schutzrechte bei vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über.
33.2 Der Kunde gewährt Sunrise unwiderruflich und kostenlos eine unbefristete, nicht widerrufbare, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweit gültige Lizenz für die Nutzung, Weiterentwick- lung, Anpassung, Änderung, Berichtigung, Verbesserung, Vermarktung und Vertreibung dieser Ergebnisse und die Schaffung daraus abgeleiteter Werke für eigene Zwecke und für andere Kunden (einschliesslich insbesondere für kommerzielle Zwecke).
33.3 Sunrise darf zudem die für die Entwicklung ver- wendeten Ideen, Verfahren und Ergebnisse frei und ohne Folgekosten verwenden.
Immaterialgüterrechte. (a) Stellt das Ergebnis von PROJEKTLEISTUNGEN eine patentfähige Erfin- dung dar, so hat der Kunde Anspruch auf dieses Patent, sobald er die dafür geschuldete Entschädigung bezahlt hat. Ausgenom- men sind Immaterialgüterrechte an Embedded Software und an Kenntnissen, über welche Zühlke bei Vertragsbeginn bereits ver- fügte (Background-Know-how und Background-Patente). Daran erhält der Kunde ein Nutzungsrecht gemäss Ziffer 15 (b)-(d). Die Patentanmeldung ist nicht Bestandteil der LEISTUNGEN von Zühlke.
(b) An anderen Immaterialgüterrechten (insb. an Urheber- und Know-how Schutzrechten) erhält der Kunde ein umfassendes Nutzungsrecht (das «NUTZUNGSRECHT»), sobald er die dafür ge- schuldete Entschädigung bezahlt hat.
(c) Das NUTZUNGSRECHT erlaubt dem Kunden die Nutzung der Ar- beitsergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Vor- behältlich einer anderen Regelung im VERTRAG ist es zeitlich un- befristet und übertragbar und umfasst auch das Bearbeitungs- und Vertriebsrecht.
(d) Das NUTZUNGSRECHT ist nicht ausschliesslich. Überdies ist der Kunde nicht berechtigt, Standardkomponenten von Zühlke (insb. verwendete Frameworks und Shared Libraries) losgelöst vom Ar- beitsergebnis selbstständig zu vertreiben.
(e) Sind Drittprodukte oder Open Source Software Bestandteil der LEISTUNGEN, so gelten für diese Drittprodukte die Lizenzbedingun- gen der Dritthersteller resp. der anwendbaren Open Source Li- zenz.
(f) Zühlke ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten Know-how frei, sofern dabei die Geschäftsgeheim- nisse des Kunden gewahrt bleiben.
Immaterialgüterrechte. Alle vorbestehenden Immaterialgüterrechte verbleiben bei der jeweiligen Partei (resp. ihren Dritten wie z.B. Lizenzgebern). Eine Übertragung der Immaterialgüterrechte findet nicht statt, es sei denn, der relevante Einzelvertrag halte anderslautende Bestimmungen ausdrücklich fest. Neu entstehende Immaterialgüterrechte sind im Eigentum der TA, welche die alleinigen Immaterialgüterrechte, insbesondere die Nutzungs-, Vertriebs- und Verwertungsrechte besitzt. Dem Kunden kann TA ein nicht-ausschliessliches, entziehbares, entgeltliches und nicht-übertragbares Nutzungsrecht vertraglich einräumen.
Immaterialgüterrechte. (a) Sämtliche Urheberrechte und Marken sowie Know-how an den Applikationen und Online-Plattformen der Netmaster stehen ausschliesslich Netmaster zu. Soweit die vertragsgemässe Nutzung der Applikationen und Online-Plattformen der Netmaster durch den Kunden Nutzungsrechte an Urheberrechten, Marken und/oder Know-how von Netmaster vorausgesetzt, werden diese dem Kunden nicht-exklusiv, unübertragbar und im benötigten Umfang für die Dauer der entsprechenden Vereinbarungen durch Netmaster erteilt. Vereinbart der Kunde mit Netmaster die Nutzung einer Applikation eines Dritten (vgl. Ziffer 16 AGB), so gilt dieser Abschnitt analog auch für eine solche Applikation.
(b) Sämtliche Rechte an den von Netmaster im Auftrag des Kunden hergestellten Produkten (Endprodukt) stehen dieser zu. Netmaster ist entsprechend berechtigt, über diese frei zu verfügen. Dem Kunden steht, unter Vorbehalt allfälliger Rechte Dritter, ein unbefristetes, nicht übertragbares Nutzungsrecht am jeweiligen Produkt in dessen unveränderter Form zu.
Immaterialgüterrechte. Allfällige mit Dienstleistungen von IWB oder der Überlas- sung bzw. dem Verkauf von Endgeräten verbundene Im- materialgüterrechte, insbesondere Software, verbleiben bei IWB bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde erhält ein unübertragbares, zeitlich beschränktes und nicht aus- schliessliches Recht zur vertragsgemässen Nutzung dieser Rechte. Weitergehende Rechte stehen dem Kunden nicht zu.