Immaterialgüterrechte. Der gesamte Inhalt der drd App, der Ihnen zur Verfügung gestellt wird wie Texte, Grafiken, Logos, Bilder, Audio- und Video-clips, digitale Downloads und Datensammlungen ist Eigentum der drd GmbH oder von Dritten, die auf Grund einer Vereinbarung mit der drd GmbH Inhalte zuliefern, und ist durch das österreichische Urheberrecht geschützt. Sie sind nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der drd GmbH Teile der drd App zu extrahieren, zu kopieren und/oder wiederzuverwenden. Sie dürfen vor allem kein Data Mining, keine Robots oder ähnliche Datensammel- und Extraktionsprogramme einsetzen, um Teile der drd App zur Wiederverwendung zu extrahieren. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der drd GmbH keine eigene Datenbank herstellen und/oder veröffentlichen, die wesentliche Teile der drd App beinhaltet. Die drd GmbH Facharztdatenbank beruht auf öffentlich zugänglichen Informationen. Die Verknüpfung und Nutzung dieser Daten im Rahmen der drd App ist jedoch eine Eigenschöpfung der drd GmbH und darf nicht extrahiert, kopiert und wiederverwendet werden. drd Grafiken, Logos, Kopfzeilen, Butten-Icons, Scrips und Servicenamen, welche in der drd App enthalten sind oder durch die drd GmbH bereitgestellt werden, stellen die Marken- und Kennzeichnungsrechte der drd GmbH dar und sind durch österreichische und internationale Marken- und Kennzeichnungsregelungen geschützt. Sie dürfen nicht derart verwendet werden, dass die Möglichkeit einer Verwechslung der Zuordnung zur drd GmbH besteht, dort wo keine solche Zuordnung gegeben ist. Des Weiteren dürfen sie nicht zur Herabsetzung oder Diskreditierung der drd GmbH verwendet werden. Alle Marken und Kennzeichen, welche die drd GmbH verwendet und die ihr nicht gehören (Rechte Dritter), sind ebenfalls geschützt und dürfen ebenfalls nicht missbräuchlich und rechtswidrig verwendet werden. Sie dürften die drd Software nur in jenem Umfang verwenden, in dem das für die Bereitstellung der mit Ihnen vereinbaren Services der drd GmbH erforderlich ist und haben dabei das fair use Prinzip einzuhalten. Sie dürfen die Software nicht missbräuchlich oder sonst für eigene Zwecke außerhalb des vertraglichen Verhältnisses mit der drd GmbH verwenden. Sie dürfen insbesondere die drd Software nicht kopieren, in die eigenen Programme inkorporieren, gewerblich nutzen oder sonstwie außerhalb des vertraglichen Verhältnisses mit der drd GmbH und außerhalb des fair use Prinzips verwenden. Unter der Voraussetzung der Einhaltung dieser All...
Immaterialgüterrechte. Bei vertraglich geschuldeten Werken geistigen Schaffens, die klare individuelle Xxxx aufweisen und die nicht dem Allgemeingut zugerechnet werden können (z.B. Software, Gutachten, Berichte, nur selten: Datenbanken), bestehen in der Regel Urheberrechte. Diese entstehen primär bei der geistigen Schöpferin bzw. beim geistigen Schöpfer (zum Eigentum vgl. Ziff. 13). Die Universität Bern ist bestrebt, sich wenn immer möglich das alleinige Eigentum oder zumindest die Nutzungsberechtigung an entstehenden Immaterialgüterrech- ten zu sichern. Deswegen ist im Vertrag darauf hinzuweisen, dass die Universität Bern alleinige Inhaberin des entsprechenden Immaterialgüterrechts bleibt. Ge- meinsames Eigentum am Urheberrecht mit dem externen Vertragspartner kann sich in der Praxis als schwierig erweisen. Bereits vor Vertragsbeginn vorhanden gewesenes Know-how (sog. „pre-existing Know-how“) bleibt in vollständigem Eigentum des jeweiligen Vertragspartners und ist – sofern möglich – im Vertrag entsprechend zu deklarieren. Pro memoria: Die Immaterialgüterrechte entstehen zwar primär in der Person der Urheberin/des Urhebers oder der Erfinderin/des Erfinders; sie werden aber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 60 Personalgesetz und Art. 70 Uni- versitätsgesetz in der Regel automatisch der Arbeitgeberschaft abgetreten (Legal- zession z.B. bei der Arbeitnehmererfindung). Ist vorgängig eine andere arbeitsver- tragliche Abmachung getroffen worden (Pflichtenheft, spezielle Zusatzregelung zum Arbeitsvertrag, Gelegenheitserfindung), so verbleiben die vereinbarten Rechte bei der entsprechenden Person.
Immaterialgüterrechte. 33.1 Die Ergebnisse der Dienstleistungen (ein- schliesslich Softwareentwicklungen, aber ohne vorgängig bestehende Immaterialgüterrechte), welche individuell und exklusiv für den Kunden gegen Bezahlung spezifischer Kosten erbracht wurden, gehen einschliesslich der Übertragung der Schutzrechte bei vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über.
33.2 Der Kunde gewährt Sunrise unwiderruflich und kostenlos eine unbefristete, nicht widerrufbare, übertragbare, unterlizenzierbare und weltweit gültige Lizenz für die Nutzung, Weiterentwick- lung, Anpassung, Änderung, Berichtigung, Verbesserung, Vermarktung und Vertreibung dieser Ergebnisse und die Schaffung daraus abgeleiteter Werke für eigene Zwecke und für andere Kunden (einschliesslich insbesondere für kommerzielle Zwecke).
33.3 Sunrise darf zudem die für die Entwicklung ver- wendeten Ideen, Verfahren und Ergebnisse frei und ohne Folgekosten verwenden.
Immaterialgüterrechte. (a) Stellt das Ergebnis von PROJEKTLEISTUNGEN eine patentfähige Erfin- dung dar, so hat der Kunde Anspruch auf dieses Patent, sobald er die dafür geschuldete Entschädigung bezahlt hat. Ausgenom- men sind Immaterialgüterrechte an Embedded Software und an Kenntnissen, über welche Zühlke bei Vertragsbeginn bereits ver- fügte (Background-Know-how und Background-Patente). Daran erhält der Kunde ein Nutzungsrecht gemäss Ziffer 15 (b)-(d). Die Patentanmeldung ist nicht Bestandteil der LEISTUNGEN von Zühlke.
(b) An anderen Immaterialgüterrechten (insb. an Urheber- und Know-how Schutzrechten) erhält der Kunde ein umfassendes Nutzungsrecht (das «NUTZUNGSRECHT»), sobald er die dafür ge- schuldete Entschädigung bezahlt hat.
(c) Das NUTZUNGSRECHT erlaubt dem Kunden die Nutzung der Ar- beitsergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Vor- behältlich einer anderen Regelung im VERTRAG ist es zeitlich un- befristet und übertragbar und umfasst auch das Bearbeitungs- und Vertriebsrecht.
(d) Das NUTZUNGSRECHT ist nicht ausschliesslich. Überdies ist der Kunde nicht berechtigt, Standardkomponenten von Zühlke (insb. verwendete Frameworks und Shared Libraries) losgelöst vom Ar- beitsergebnis selbstständig zu vertreiben.
(e) Sind Drittprodukte oder Open Source Software Bestandteil der LEISTUNGEN, so gelten für diese Drittprodukte die Lizenzbedingun- gen der Dritthersteller resp. der anwendbaren Open Source Li- zenz.
(f) Zühlke ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung erarbeiteten Know-how frei, sofern dabei die Geschäftsgeheim- nisse des Kunden gewahrt bleiben.
Immaterialgüterrechte. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts das nicht übertragbare und nicht ex- klusive Recht, die Arbeitsergebnisse (z.B. Software, Datenbanken oder sonstige urheberrechtlich ge- schützte Werke und dazugehörige Dokumentationen) innerhalb des EU-Raums zum vertragsgegenständ- lichen Zweck für die vertraglich vereinbarte Dauer zu benutzen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind alle Arbeitsergebnisse auf Verlangen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer zurückzustellen, an- dernfalls nachweislich zu löschen oder zu vernichten. Die Nutzung kann beschränkt sein auf ein im Vertrag zu bestimmendes System bzw. auf eine im Vertrag anzugebende Anzahl an Benutzern. Ist die Nutzung beschränkt durch die Anzahl der erworbenen Lizen- zen, liegt eine Nutzung im Weg der einzelnen Lizenz vor, gleichgültig ob dieser Vorgang gleichzeitig oder zeitverschoben, direkt oder indirekt, unmittelbar oder mittelbar erfolgt und/oder erfolgen kann. Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an den Arbeitsergebnissen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auf- tragnehmers die Arbeitsergebnisse Dritten nicht bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fas- sung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer nicht mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat; folglich gelten alle Beschränkungen, denen der Auftragnehmer seinen Lizenzgebern ge- genüber unterliegt, auch im Verhältnis zum Auftraggeber. Der Auftraggeber darf Software und Daten- banken nur in maschinenlesbarer Form benutzen. Mit Inbetriebnahme einer neuen Version der Software, spätestens jedoch drei Monate nachdem die neue Version vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde, erlischt die Werknutzungsbewilligung an der vorangehenden Version. Der Auftraggeber darf Softwarekomponenten nicht so einsetzen, dass Dritten das Benutzen der Programme möglich wird, es sei denn, das Benutzen durch Dritte ist eine bestimmungsgemäße Eigenschaft der Softwarekomponente. Der Auftraggeber ist berechtigt, gedruckte oder maschinenlesbare Teile der Software in dem für die ver- tragsgemäße Nutzung notwendigen Umfang zu vervielfältigen oder in eine andere maschinenlesbare oder gedruckte Form zu übertragen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Teile der Software in gedruckter oder anderer nicht-maschinenlesbarer Form (z.B. Microfiche) zu vervielfältigen. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Dat...
Immaterialgüterrechte. 16. echonovum überträgt hiermit alle Nutzungsrechte an den Diensten gemäss den Bestimmungen dieser AGB und des Vertrages zur ordnungsgemässen Nutzung an den Kunden ("Lizenz"). echonovum sichert zu, alle notwendigen Rechte an den Diensten zu halten und dass diese Rechte frei von irgendwelchen Ansprüchen Dritter sind. echonovum sichert des Weiteren zu, dass die unter diesen AGB und dem Vertrag lizenzierten Rechte keine gewerblichen Urheber- und Schutzrechte Dritter verletzen.
17. Die Lizenz für die Nutzung der Dienste wird durch echonovum nicht exklusiv, nicht sublizenzierbar, nicht übertragbar und entgeltlich gemäss diesen AGB und dem entsprechenden Vertrag gewährt. Dieses von echonovum gewährte Recht beinhaltet keinen Anspruch auf Versionsverbesserungen, Updates oder Gewährleistung der Verfügbarkeit der Dienste.
18. echonovum ist alleinige Eigentümerin aller gewerblichen Urheber- und Schutzrechte (einschliesslich und ohne Einschränkung der Markenrechte, Designrechte, ob registriert oder nicht, Urheberrechte, Patente oder anderer Eigentumsrechte), Ansprüche und Goodwill, welche gemäss den Gesetzen irgendeines Landes der Welt existieren, an den Diensten und an der Website von echonovum. echonovum wird durch diese AGB oder den Vertrag in keinster Weise in der Ausübung ihrer Rechte an den Diensten eingeschränkt. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen oder Einschränkungen durch anwendbare Gesetze, ist jegliche Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung, Weitersendung, öffentliche Zugänglichmachung oder Veröffentlichung von jeglichem urheberrechtlich geschützten Material ohne schriftliche Zustimmung des jeweiligen Inhabers der Nutzungsrechte strengstens untersagt.
19. Der Kunde anerkennt und bestätigt, kein Eigentum an Diensten zu haben und auch keine Eigentumsansprüche daran geltend zu machen. Der Kunde wird keinerlei gewerbliche Schutz- und Urheberrechte an den Diensten geltend machen und wird keine Registrierung, Patente oder Markenrechte oder irgendwelche anderen Kennzeichnungen an den Diensten geltend machen oder irgendwelche anderen Massnahmen ergreifen, welche die Eigentumsrechte an irgendwelchen gewerblichen Schutz- und Urheberrechten von echonovum beeinträchtigen könnten.
20. Sollte der Kunde von Dritten wegen einer Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte oder anderer Rechte auf Grund der von echonovum zur Verfügung gestellten Leistungen und/oder Lizenzen haftbar gemacht werden, verpflichtet sich echonovum, den Kunden auf eigene Kosten schad- und ...
Immaterialgüterrechte. Alle vorbestehenden Immaterialgüterrechte verbleiben bei der jeweiligen Partei (resp. ihren Dritten wie z.B. Lizenzgebern). Eine Übertragung der Immaterialgüterrechte findet nicht statt, es sei denn, der relevante Einzelvertrag halte anderslautende Bestimmungen ausdrücklich fest. Neu entstehende Immaterialgüterrechte sind im Eigentum der TA, welche die alleinigen Immaterialgüterrechte, insbesondere die Nutzungs-, Vertriebs- und Verwertungsrechte besitzt. Dem Kunden kann TA ein nicht-ausschliessliches, entziehbares, entgeltliches und nicht-übertragbares Nutzungsrecht vertraglich einräumen.
Immaterialgüterrechte. (a) Sämtliche Urheberrechte und Marken sowie Know-how an den Applikationen und Online-Plattformen der Netmaster stehen ausschliesslich Netmaster zu. Soweit die vertragsgemässe Nutzung der Applikationen und Online-Plattformen der Netmaster durch den Kunden Nutzungsrechte an Urheberrechten, Marken und/oder Know-how von Netmaster vorausgesetzt, werden diese dem Kunden nicht-exklusiv, unübertragbar und im benötigten Umfang für die Dauer der entsprechenden Vereinbarungen durch Netmaster erteilt. Vereinbart der Kunde mit Netmaster die Nutzung einer Applikation eines Dritten (vgl. Ziffer 16 AGB), so gilt dieser Abschnitt analog auch für eine solche Applikation.
(b) Sämtliche Rechte an den von Netmaster im Auftrag des Kunden hergestellten Produkten (Endprodukt) stehen dieser zu. Netmaster ist entsprechend berechtigt, über diese frei zu verfügen. Dem Kunden steht, unter Vorbehalt allfälliger Rechte Dritter, ein unbefristetes, nicht übertragbares Nutzungsrecht am jeweiligen Produkt in dessen unveränderter Form zu.
Immaterialgüterrechte. 7.1 Durch den anwendbaren Einzelvertrag werden bestehende Rechte der Parteien an Entwicklungen (z.B. Compu- terprogramme), die unabhängig von der vertraglichen Dienstleistung gemacht worden sind, nicht berührt. Ins- besondere schliesst die Erfüllung eines Einzelvertrags keine Erteilung irgendwelcher Rechte oder Lizenzen an einem AVANTEC gehörenden Immaterialgüterrecht ein. Vorbehalten bleibt eine andere Regelung im entspre- chenden Einzelvertrag.
7.2 Sämtliche Rechte an den von AVANTEC im Rahmen eines Einzelvertrags geschaffenen Arbeitsresultate verblei- ben bei AVANTEC. An diesen Arbeitsresultaten gewährt AVANTEC dem Kunden aber eine nicht exklusive, nicht widerrufbare, unkündbare und weltweite Lizenz, die von AVANTEC geschaffenen Arbeitsresultate im Rahmen der Leistungen von AVANTEC zu nutzen. Vorbehalten bleibt eine andere Regelung im entsprechenden Einzelver- trag.
7.3 Für den Fall, dass Entwicklungen ganz oder teilweise ein lizenzpflichtiges Software-Produkt von AVANTEC enthal- ten, darf der Kunde dieses nur auf Hardware-Produkten einsetzen, für die er eine gültige Lizenz zur Benutzung der betreffenden Software-Produkte von AVANTEC erworben hat.
7.4 Der Kunde erhält an allen von AVANTEC in Erfüllung des Einzelvertrags für den Kunden erstellten Unterlagen und Ergebnissen das Recht, diese für seinen eigenen Bedarf zu verwenden und zu kopieren, sofern im anwend- baren Einzelvertrag nicht anders vereinbart.
7.5 AVANTEC ist berechtigt, die für den Kunden ausgeführten Einzelverträge als Referenz in ihren Beziehungen zu anderen Kunden zu benützen. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen des Kunden bleibt hingegen bewahrt.
7.6 Die Bestimmungen dieser Ziff. 7 bleiben bei Widerruf, Kündigung oder nach Erfüllung eines Einzelvertrags in Kraft.
Immaterialgüterrechte. Allfällige mit Dienstleistungen von IWB oder der Überlas- sung bzw. dem Verkauf von Endgeräten verbundene Im- materialgüterrechte, insbesondere Software, verbleiben bei IWB bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Der Kunde erhält ein unübertragbares, zeitlich beschränktes und nicht aus- schliessliches Recht zur vertragsgemässen Nutzung dieser Rechte. Weitergehende Rechte stehen dem Kunden nicht zu.