Common use of Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds Clause in Contracts

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltet.

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Samples: www.freiburger-vm.de, solutions.vwdservices.com, dl.avl-investmentfonds.de

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt die we- sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände Vermögens- gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens min- destens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt be- zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Ge- sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den ge- worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetInvestmentvermö- gen verwaltet.

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Samples: solutions.vwdservices.com, www.fimax.de, www.acatis-research.de

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Publikums- Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt Ba- sisinformationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt be- zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Ge- sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den ge- worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetInvestmentvermö- gen verwaltet.

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Samples: www.acatis-research.de, www.acatis-research.de, www.acatis-research.de

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltet.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com, dl.avl-investmentfonds.de

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf 5 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile An- teile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft Ge- sellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften mittels dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form Form, über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen die potenziellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche maß- gebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind ist zudem das Basis- informationsblatt Basisinformationsblatt für das Investmentvermögen Investment- vermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens Investment- vermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer Ab- schlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl An- zahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entsprichtent- spricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Über- tragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft Ge- sellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni- schen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen Investmentver- mögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen Invest- mentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsge- sellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetverwaltet.

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Samples: am.oddo-bhf.com, alteleipziger.tools.factsheetslive.com, am.oddo-bhf.com

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten Kos- ten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Investment- vermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar vergleich- bar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den die potentiellen Auswirkungen für die AnlegerAnle- ger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind ist zudem das Basis- informationsblatt Basisinformationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände Vermögens- gegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf Ab- lauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhaltener- halten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüftge- prüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis Ver- hältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Übertragungsstich- tag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungs- gesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung Über- tragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des übertragenden Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen Anfor- derungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx hin- aus in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektro- nischen Informationsmedien, bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen Investmentver- mögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen Investmentver- mögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der VerschmelzungVerschmel- zung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltet.Investment- vermögen verwaltet. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtige Anleger werden nachfolgend auch als Steuerinländer bezeichnet. Dem ausländischen Anle- ger empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in die- sem Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuer- berater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Ausländische Anleger sind Anleger, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese werden nachfol- gend auch als Steuerausländer bezeichnet. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Kör- perschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteili- gungseinnahmen und sonstigen inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnah- me von Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen an Kapital- gesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15 %. Soweit die steuer- pflichtigen Einkünfte im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steuersatz von 15 % bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unter- worfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträ- gen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Al- leinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) überstei- gen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich ei- nem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch die Erträge aus Invest- mentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräu- ßerung der Anteile. Unter bestimmten Voraussetzungen kön- nen die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträ- ge steuerfrei erhalten (sog. Teilfreistellung). Der Steuerabzug hat für den Privatanleger grundsätzlich Ab- geltungswirkung (sog. Abgeltungsteuer), so dass die Einkünf- te aus Kapitalvermögen regelmäßig nicht in der Einkommen- steuererklärung anzugeben sind. Bei der Vornahme des Steuerabzugs werden durch die depotführende Stelle grund- sätzlich bereits Verlustverrechnungen vorgenommen und aus der Direktanlage stammende ausländische Quellensteuern angerechnet. Der Steuerabzug hat u.a. aber dann keine Abgeltungswir- kung, wenn der persönliche Steuersatz geringer ist als der Ab- geltungssatz von 25 Prozent. In diesem Fall können die Ein- künfteausKapitalvermögeninderEinkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt setzt dann den niedrige- ren persönlichen Steuersatz an und rechnet auf die persönli- che Steuerschuld den vorgenommenen Steuerabzug an (sog. Günstigerprüfung). Sofern Einkünfte aus Kapitalvermögen keinem Steuerabzug unterlegen haben (weil z.B. ein Gewinn aus der Veräußerung von Fondsanteilen in einem ausländischen Depot erzielt wird), sind diese in der Steuererklärung anzugeben. Im Rah- men der Veranlagung unterliegen die Einkünfte aus Kapital- vermögen dann ebenfalls dem Abgeltungssatz von 25 Prozent oder dem niedrigeren persönlichen Steuersatz. Sofern sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, wer- den die Erträge als Betriebseinnahmen steuerlich erfasst. Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)

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Samples: www.ampega.de, www.ampega.de

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem ei- nem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen de- nen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen potenziellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang Zusam- menhang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind ist zudem das Basis- informationsblatt Basisinformationsblatt für das Investmentvermögen zu übermittelnübermit- teln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens übernehmen- den Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang ge- samte Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt ermit- telt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden überneh- menden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden wer- den sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen Anforde- rungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft Ge- sellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx xxxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes an- deres von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft Ver- waltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetverwaltet.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com, fondsfinder.universal-investment.com

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Publikums- Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt die we- sentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände Vermö- gensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens In- vestmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtausch- vorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis Verhält- nis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenIn- vestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werdenwer- den. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetInvestment- vermögen verwaltet.

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Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Publikums- Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt Ba- sisinformationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens In- vestmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtausch- vorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis Verhält- nis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenIn- vestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werdenwer- den. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den ge- worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetInvestment- vermögen verwaltet.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile ohne Rücknahmeabschlag und ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens In- vestmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträgerdauerhaftem Daten- xxxxxx, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den die potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche maßgeb- liche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind ist zudem das Basis- informationsblatt für Basisinformationsblattfür das Investmentvermögen Invest- mentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger Anle- ger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch Um- tausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens Investment- vermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger Anle- ger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Über- tragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern Anle- gern des Fonds bis zu 10 % Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen Anforderun- gen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx ihrer Homepage www.warburg-invest- xx.xx bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen ver- schmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen Investment- vermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder übernehmende o- der neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetverwaltet.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft Gesell- schaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksam- werdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetverwal- tet.

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Samples: fondsfinder.universal-investment.com

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Publikums- Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den die potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt die wesentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetverwaltet. AUSLAGERUNG‌ Die Gesellschaft hat die folgenden Tätigkeiten ausgelagert: • Die Portfolioverwaltung für den Fonds wurde an die FIL Pensions Management (Unterauslagerung an die FIL INVESTMENTS INTERNATIONAL) ausgelagert. • Es wurden - GmbH-Buchhaltung (Teilunterauslagerung auf die Cognizant Technology Solutions U.S. Corporation), Application Management sowie die Bereitstellung des Data Warehouse - Application Management (Nutzungsrechte an dem Fondsbuchhaltungssystems XENTIS sowie die zu erbringenden Service- und Wartungsdienstleistungen) - Erbringung von Beratungsleistungen in Bezug auf die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft - IT-Infrastruktur - Interne Revision - Personnel Services/HR - Legal - Compliance-Funktion (zum Teil) - Sales- und Relationship-Management Funktion (zum Teil) für den Fonds auf die The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main, ausgelagert. • Die Überwachung von Embargo- und Finanzsanktionen für den Fonds wurde teilweise auf die BNY Mellon Fund Services, Ireland, ausgelagert. • Es wurden - Investmentdepotverwaltung - Verwaltung von Altersvorsorge-Investmentfondsdepots für den Fonds auf die FIL Fondsbank GmbH ausgelagert. • Es wurden - Fondsbuchhaltung (zum Teil) - Reporting Services (zum Teil) - Static Data Management (zum Teil) für den Fonds auf die BNY Mellon (Poland) Sp. Z.o.o., Wroclaw, ausgelagert. • Die Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen für Berichtsanforderungen unter XxXXX XX und PRIIPS des Fonds wurde auf die KNEIP COMMUNICATION S.A., Luxembourg, ausgelagert. • Die Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen im Rahmen der Veröffentlichung im Bundesanzeiger für den Fonds wurde auf die EQS Group AG ausgelagert. • Die Ermittlung der täglichen und jährlichen Steuerdaten für den Fonds wurde auf die PwC FS Tax GmbH ausgelagert. • Das IFRS- und US-GAAP Reporting für den Fonds wurde auf die Deloitte Tax & Consulting Sàrl, Luxembourg, ausgelagert. • Die Verlagerung von Softwareprozessen der Fondsbuchhaltung im Rahmen der Real Estate Administrationsdienstleistungen für den Fonds wurde auf die Yardi Systems, Inc., Goleta, USA, ausgelagert. • Die Messung von Marktrisiken nach Qualifiziertem Ansatz, insbesondere des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko nach §§10 ff. DerivateV, Clean Backtesting-Werte nach § 14 DerivateV, Stresstest-Werte nach §§ 28 ff. DerivateV und Liquiditätskennziffern bzw. Liquiditäts- Stresswerte, für den Fonds wurde auf die StatPro (Deutschland) GmbH ausgelagert. Das Unternehmen The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main ist ein mit der Gesellschaft verbundenes Unternehmen. Die Verwahrstelle geht nach eigenen Angaben mit den Interessenkonflikten wie folgt um: Die The Bank of New York Mellon SA/NV, Asset Servicing, Niederlassung Frankfurt am Main hat für ihre Gesellschaften und konzernverbundenen Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten Richtlinien entwickelt, die den Umgang mit Interessenkonflikten festlegen. Durch funktionale und hierarchische Trennung werden potentielle Interessenkonflikte vermieden, die bei der Übernahme von Aufgaben bspw. auch in Bezug auf den Fonds oder für Rechnung des Fonds tätige Gesellschaft entstehen können. In unternehmensweit gültigen Kodizes sind Maßstäbe und Methoden festgelegt, wie potenzielle oder tatsächliche Konflikte identifiziert werden, die sich aus den Geschäftstätigkeiten ergeben können. Diese Maßstäbe und Methoden umfassen formalisierte Prozesse durch ein internes Meldewesen, Interessenkonflikte regelmäßig zu überwachen und offen zu legen. Die Abteilungen sind verpflichtet, Interessenkonflikte in Bezug auf bestehende und geplante Tätigkeiten oder Geschäftsbeziehungen offen zu legen, zu überwachen und zu steuern respektive zu beseitigen, sofern dies notwendig ist. Das Unternehmen BNY Mellon (Poland) Sp. Z.o.o., Wroclaw ist ein mit der Gesellschaft verbundenes Unternehmen. Die BNY Mellon (Poland) Sp. Z.o.o., Wroclaw hat nach eigenen Angaben keine Interessenkonflikte identifiziert. Sie geht mit Interessenkonflikten wie folgt um: BNY Mellon (Poland) Sp. Z.o.o. überwacht ihre Geschäftstätigkeiten und gegebenenfalls vorliegende Interessenkonflikte auf der Grundlage von Richtlinien und Prozessen. Durch ein internes Meldewesen werden dabei Interessenkonflikte regelmäßig überwacht und offengelegt. BNY Mellon (Poland) Sp. Z.o.o. ist verpflichtet, Interessenkonflikte in Bezug auf bestehende Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft unverzüglich offen zu legen, zu überwachen und zu steuern respektive zu beseitigen, sofern dies notwendig ist. Das Unternehmen The Bank of New York Mellon, London Branch ist ein mit der Gesellschaft verbundenes Unternehmen. The Bank of New York Mellon, London Branch hat nach eigenen Angaben keine Interessenkonflikte identifiziert. Sie geht mit Interessenkonflikten wie folgt um: The Bank of New York Mellon, London Branch überwacht ihre Geschäftstätigkeiten und gegebenenfalls vorliegende Interessenkonflikte auf der Grundlage von Richtlinien und Prozessen. Durch ein internes Meldewesen werden dabei Interessenkonflikte regelmäßig überwacht und offengelegt. The Bank of New York Mellon, London Branch ist verpflichtet, Interessenkonflikte in Bezug auf bestehende Geschäftsbeziehungen der Gesellschaft unverzüglich offen zu legen, zu überwachen und zu steuern respektive zu beseitigen, sofern dies notwendig ist. INTERESSENKONFLIKTE‌ Die Gesellschaft versteht es als ethische und moralische Verpflichtung, Interessenskonflikte zu vermeiden und zu lösen. Daher ist es für uns selbstverständlich, ein zielgerichtetes Augenmerk auf mögliche Interessenskonflikte zu legen. Aufgrund der Komplexität der Wirtschaftswelt im Allgemeinen und des Finanzsektors im Besonderen, ist das Entstehen von Interessenskonflikten jedoch teilweise unvermeidbar. Dies gilt einerseits innerhalb der Unternehmensgruppe selbst, aber auch im täglichen Geschäftsablauf. Bei der Gesellschaft können folgende Interessenskonflikte entstehen: Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren: • Interessen der Gesellschaft, der mit dieser verbundenen Unternehmen und der externen Unternehmen und Personen, die mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind. • Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen Fonds. • Interessen des Portfolioverwalters. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, verbundener Unternehmen oder externer Unternehmen, die mit der Gesellschaft vertraglich verbunden sind – insbesondere diejenigen Unternehmen, die zur Wahrnehmung der Portfolioverwaltung von der Gesellschaft beauftragt wurden. • Mitarbeitergeschäfte von Mitarbeitern der Gesellschaft oder externer Unternehmen, die zur Wahrnehmung der Portfolioverwaltung von der Gesellschaft beauftragt wurden. • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, • Umschichtungen im Fonds, • Stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperformance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfolios bzw. • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios, • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang,

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Samples: www.bnymellon.com

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Publikums- Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den die potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind ist zudem das Basis- informationsblatt Basisinformationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetverwaltet.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Publikums- Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den die potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt die wesentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetverwaltet.

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Samples: www.hauck-aufhaeuser.com

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile soweit üblicherweise ein Rücknahmeabschlag erhoben wird: ohne Rücknahmeabschlag und ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den die potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt die wesentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetverwaltet. Bei der Abwicklung des Masterfonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt auf Antrag der Gesellschaft ein Weiterbestehen als Feeder-OGAW-Sondervermögen durch Anlage in einem anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des Feederfonds in ein OGAW-Sondervermögen, das kein Feederfonds ist. Die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung und die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus § 178 KAGB. Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt auf Antrag der Gesellschaft ein Weiterbestehen des Feeder- OGAW-Sondervermögens. Die Voraussetzungen der Zulässigkeit und des Antrags für eine solche Genehmigung und die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus § 179 KAGB. Die Anleger werden von einer beabsichtigten Abwicklung des Feederfonds unverzüglich durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers informiert.

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Samples: www.teletrader.com

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen PublikumsPu- blikums-Investmentver- mögens Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften dau- erhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang Zusammen- hang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt Basisinformationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten vor- genannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch Um- tausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens In- vestmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entsprichtent- spricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden wer- den sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft Ge- sellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenIn- vestmentvermögens festlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile An- teile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft Ge- sellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen ei- nen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft Ge- sellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes ande- res von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung Ver- schmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen ver- schmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende auf- nehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetverwaltet.

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Samples: dl.avl-investmentfonds.de

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Publikums- Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind ist zudem das Basis- informationsblatt Basisin- formationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens In- vestmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtausch- vorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis Verhält- nis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenIn- vestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werdenwer- den. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetInvestment- vermögen verwaltet.

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Samples: www.acatis-research.de

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt Ba- sisinformationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt be- zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Ge- sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den ge- worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetInvestmentvermö- gen verwaltet.

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Samples: www.acatis-research.de

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Publikums- Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den die potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt die wesentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetverwaltet.

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Samples: www.a-fk.de

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den die potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt die wesentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitung/in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetverwaltet.

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Samples: www.supremum-fonds.de

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf 5 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, Fonds oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem ei- nem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften mittels dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form Form, über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen die potenziellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informiereninformie- ren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt die wesentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens berechnetInvestmentvermögens berech- net, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden InvestmentvermögensInvestmentver- mögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenInvestmentver- mögens festlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni- schen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung Bekannt- machung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltet.

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Samples: www.teletrader.com

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind ist zudem das Basis- informationsblatt Basisin- formationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt be- zeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Ge- sellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den ge- worden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetInvestmentvermö- gen verwaltet.

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Samples: www.acatis-research.de

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeitMöglichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens Publikums- Investmentvermögens umzutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften dauerhaftem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die Verschmelzung, den die potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung Verschmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind ist zudem das Basis- informationsblatt Basisinformationsblatt für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens Investmentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentvermögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legenfestlegen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx in den in diesem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetverwaltet.

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Samples: www.bnymellon.com

Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Mög- lichkeit, ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückzugeben, mit Ausnahme der Kosten zur Deckung der Auflösung des Fonds, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen offenen Publikums-Investmentver- mögens umzutauschenInvestmentvermögens um- zutauschen, das ebenfalls von der Gesellschaft oder einem Unternehmen desselben Kon- zerns Konzerns verwaltet wird und dessen Anlagegrundsätze mit denen des Fonds vergleichbar sind. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds vor dem geplanten Übertragungsstichtag per dauerhaften mittels dauerhaf- tem Datenträger, etwa in Papierform oder in elektronischer Form über die Gründe für die VerschmelzungVerschmel- zung, den die potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmel- zung Ver- schmelzung sowie über maßgebliche Verfahrensaspekte zu informieren. Den Anlegern sind zudem das Basis- informationsblatt die wesentlichen Anlegerinformationen für das Investmentvermögen zu übermitteln, auf das die Vermögensgegenstände Vermö- gensgegenstände des Fonds übertragen werden. Der Anleger muss die vorgenannten Informationen mindestens 30 Tage vor Ablauf der Frist zur Rückgabe oder Umtausch seiner Anteile erhalten. Am Übertragungsstichtag werden die Nettoinventarwerte des Fonds und des übernehmenden Invest- mentvermögens berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Umtauschvor- gang Umtauschvorgang wird vom Abschlussprüfer geprüft. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte je Anteil des Fonds und des übernehmenden Investmentvermögens zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Übernahme. Der Anleger erhält die Anzahl von Anteilen an dem übernehmenden Invest- mentvermögenInvestmentver- mögen, die dem Wert seiner Anteile an dem Fonds entspricht. Sofern die Anleger von ihrem Rückgabe- oder Umtauschrecht keinen Gebrauch machen, werden sie am Übertragungsstichtag Anleger des übernehmenden Investmentvermögens. Die Gesellschaft kann gegebenenfalls auch mit der Verwaltungsgesellschaft des übernehmenden Investmentvermögens fest- legen, dass den Anlegern des Fonds bis zu 10 % Prozent des Wertes ihrer Anteile in bar ausgezahlt werden. Mit der Übertragung aller Vermögenswerte erlischt der Fonds. Findet die Übertragung während des laufenden Geschäftsjahres des Fonds statt, muss die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Bericht erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht entspricht. Die Gesellschaft macht im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Internetseite der Gesellschaft unter xxxx://xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxx ihrer Homepage xxxxx://xxx.xxx- xxxx-xxxxxx-xx.xx/Xxxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxxxx bekannt, wenn der Fonds auf ein anderes von der Gesell- schaft Gesellschaft verwaltetes Investmentvermögen verschmolzen wurde und die Verschmelzung wirksam gewor- den geworden ist. Sollte der Fonds auf ein anderes Investmentvermögen verschmolzen werden, das nicht von der Gesellschaft verwaltet wird, so übernimmt die Verwaltungsgesellschaft die Bekanntmachung des Wirk- samwerdens Wirksamwerdens der Verschmelzung, die das aufnehmende übernehmende oder neu gegründete Investmentvermögen ver- waltetInvestmentver- mögen verwaltet.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de