Rechtliche und steuerliche Verhältnisse von Vitesco Technologies Musterklauseln

Rechtliche und steuerliche Verhältnisse von Vitesco Technologies. Die Vitesco Technologies Group Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Regensburg und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRB 18842 eingetragen. Ihre Geschäftsanschrift lautet: Xxxxxxx- xxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx. Die Satzung von Vitesco Technologies wurde zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2023 dahingehend geändert, dass die Hauptversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren auch ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden kann (virtuelle Hauptversammlung). Der Gegenstand des Unternehmens ist in § 2 der Satzung umfassend definiert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung „sind die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Produkten für Fahrzeuge aller Art und sonstige Mobilitätskonzepte sowie anderen industriellen Erzeugnissen, insbesondere die Entwick- lung, die Herstellung und der Vertrieb von Systemen und Komponenten sowie die Erbringung von Dienst- leistungen für Antriebsstränge einschließlich elektrische Maschinen, Leistungselektronik, Steuerelektro- nik, Software, Energieumwandler (wie Brennstoffzellen) und -speicher (wie Batterien), Sensoren für phy- sikalische und chemische Eigenschaften, Aktuatoren, Technologie zur Schadstoffreduzierung sowie Ver- brennungstechnologie“ Gegenstand des Unternehmens. Das Geschäftsjahr von Vitesco Technologies entspricht dem Kalenderjahr. Das voll eingezahlte Grundkapital von Vitesco Technologies beträgt € 100.052.990,00 und ist in 40.021.196 auf den Namen lautende, gattungsgleiche Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 2,50 je Aktie eingeteilt. Nach den Angaben im Verschmel- zungsbericht hält Vitesco Technologies keine eigenen Aktien. Nach den Stimmrechtsmitteilungen vom 22. Januar 2024 sind 35.544.228 Vitesco-Aktien Frau Xxxxx-Xxx- xxxxxx Xxxxxxxxxx-Xxxxxxx und Herrn Xxxxx X.X. Xxxxxxxxxx, beide geschäftsansässig unter der Adresse Xxxxxxxxxxxxxxx 0-0, 00000 Xxxxxxxxxxxxxx, zuzurechnen. Das entspricht einer Beteiligung von 88,81 % am Grundkapital und den Stimmrechten von Vitesco Technologies. Die übrigen 4.476.968 Vitesco-Aktien befinden sich angabegemäß im Streubesitz. Die gemeinsame Beherrschung von Vitesco Technologies – und Schaeffler – durch Frau Xxxxx-Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx-Xxxxxxx und Herrn Xxxxx X.X. Xxxxxxxxxx ergibt sich durch folgende Beteiligungskette:139 Frau Xxxxx-Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxx-Xxxxxxx und Herr Georg F.W. Schaeffler140 stimmen sich in Ge...

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Technische Voraussetzungen Für die Nutzung des Online-Banking benötigt der Kunde einen Internetzugang. Dieser Zugang wird nicht von der ebase bereitgestellt. Die ebase ist für techni- sche Störungen des Internetzugangs nicht verantwortlich und übernimmt hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung