Rechtseinräumung und Nutzungsbeschränkungen. 4.1. Software und Arbeitsergebnisse der SWS 4.1.1. Software, Datenbanken, Dokumentationen, Planungen und Konzepte und vergleichbare Unterlagen sowie sonstige Ar- beitsergebnisse (im Folgenden als „Software“ oder „Ar- beitsergebnisse“ bezeichnet), die von der SWS im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrages erstellt werden, werden von dem von der SWS eingesetzten Per- sonal in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach den An- weisungen der SWS für die SWS geschaffen. Soweit im je- weils zugrunde liegenden Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen der SWS alle gewerblichen Schutzrechte sowie die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen zu. Bei von der SWS gegebenenfalls erstellten Datenbanken gilt die SWS als Hersteller der Datenbank im Sinne von § 87a UrhG. 4.1.2. Sofern im jeweiligen Einzelvertrag nicht anderweitig verein- bart, räumt die SWS dem Kunden an der erstellten Soft- ware bzw. den Softwareanpassungen in Objektcode-Fas- sung sowie an sonstigen Arbeitsergebnissen, die die SWS in Erfüllung der Leistungspflichten aus dem jeweils zu- grunde liegenden Einzelvertrag erstellt, ein einfaches (nicht ausschließliches), dauerhaftes Nutzungsrecht gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Ziffern 4.1.3 bis 4.1.10 ein (im Folgenden „bestimmungsgemäße Benutzung") ein. 4.1.3. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, darf die Software nur in der im Einzelvertrag genannten maximalen Anzahl an natürlichen Personen („Concurrent User“) gleichzeitig genutzt werden, für die der Kunde die gemäß Einzelvertrag vereinbarte Vergütung entrichtet hat. 4.1.4. Der Kunde darf die Software bzw. die Arbeitsergebnisse nur für eigene Zwecke, zur Abwicklung der internen Ge- schäftsprozesse seines Unternehmens nutzen. Eine Nut- zung auch in den mit dem Kunden i.S. des § 15 AktG ver- bundenen Unternehmen („Konzernunternehmen“) ist nicht gestattet, es sei denn, dies ist im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software drahtlos oder drahtgebunden öffentlich wiederzugeben, zu vermieten, zu verleihen oder auf sonstige Weise Dritten vo- rübergehend zugänglich zu machen (insbes. im Rahmen ei- nes Application Service Providing oder eines Rechenzent- rumsbetriebs für Dritte), es sei denn, im Einzelvertrag ist dies ausdrücklich vereinbart bzw. die SWS hat hierzu vor- her ihre schriftliche Zustimmung erteilt. Keine Dritten sind die Mitarbeiter des Kunden, die zur Erfüllung ihrer vertrag- lichen Pflichten Zugang zur Software benötigen. 4.1.5. Vervielfältigungen der Software sind nur für deren bestim- mungsgemäße Benutzung zulässig. Der Kunde ist berech- tigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Ferner ist er zur Vervielfältigung der Software im Rahmen einer nach dem Stand der Technik ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung befugt. Die überlassenen Benutzerdoku- mentationen dürfen nur insoweit vervielfältigt werden, als dies für die bestimmungsgemäße Benutzung der Software notwendig ist. 4.1.6. Zur Vornahme von Änderungen, Bearbeitungen oder Um- arbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG ist der Kunde gem. § 69d Abs. 1 UrhG nur berechtigt, wenn dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software ein- schließlich der Beseitigung eines Fehlers der Software not- wendig ist. Vor Beseitigung von Xxxxxxx durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten hat der Kunde der SWS jedoch zunächst die Möglichkeit einer Fehlerbe- seitigung einzuräumen. Beseitigt die SWS die Fehler durch Ersatzlieferung eines Updates oder neuen Programm- stands der Software, gelten für diese die Bestimmungen in dieser Ziff. 4.1. 4.1.7. Eine Vervielfältigung oder Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen ist dem Kunden im Rahmen des § 69e UrhG unter den dort genannten Bedingungen gestattet, wenn zusätzlich die Vo- raussetzung erfüllt ist, dass die SWS ihm nach schriftlicher Anforderung die hierzu notwendigen Daten nicht innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde wird die durch die Dekompilierung erlangten bzw. von der SWS zur Verfügung gestellten Informationen gem. Ziff. 15 Abs. 1 und 2 vertraulich behandeln. 4.1.8. Eine über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausge- hende Nutzung, insbes. eine Nutzung, die die vereinbarte maximale Anzahl der nutzungsberechtigten Personen überschreitet, ist unzulässig und bedarf einer zusätzlichen Rechtseinräumung. 4.1.9. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern oder Kennzei- chen dürfen nicht von der Software entfernt oder geändert werden. Vom Kunden erstellte Kopien der Software oder der Benutzerdokumentationen sind als solche kenntlich zu machen und mit einem Urheberrechtsvermerk des Herstel- lers zu versehen.
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Samples: Wartungs Und Serviceverträge, Wartungs Und Serviceverträge
Rechtseinräumung und Nutzungsbeschränkungen. 4.1. Software und Arbeitsergebnisse der SWSACP
4.1.1. Software, Datenbanken, Dokumentationen, Planungen und Konzepte und vergleichbare Unterlagen sowie sonstige Ar- beitsergebnisse sonsti- ge Arbeitsergebnisse (im Folgenden als „Software“ oder „Ar- beitsergebnisseArbeitsergebnisse“ bezeichnet), die von der SWS ACP im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrages erstellt werden, werden von dem von der SWS eingesetzten Per- sonal ACP eingesetz- ten Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach den An- weisungen Anweisungen der SWS ACP für die SWS ACP geschaffen. Soweit So- weit im je- weils jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen der SWS ACP alle gewerblichen ge- werblichen Schutzrechte sowie die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen Arbeitser- gebnissen zu. Bei von der SWS ACP gegebenenfalls erstellten Datenbanken gilt die SWS ACP als Hersteller der Datenbank im Sinne von § 87a UrhG.
4.1.2. Sofern im jeweiligen Einzelvertrag nicht anderweitig verein- bartver- einbart, räumt die SWS ACP dem Kunden an der erstellten Soft- ware Software bzw. den Softwareanpassungen in Objektcode-Fas- sung Objektcode- Fassung sowie an sonstigen Arbeitsergebnissen, die die SWS ACP in Erfüllung der Leistungspflichten aus dem jeweils zu- grunde zugrunde liegenden Einzelvertrag erstellt, ein einfaches (nicht ausschließliches), dauerhaftes Nutzungsrecht gemäß ge- mäß den Bestimmungen der nachstehenden Ziffern 4.1.3 bis 4.1.10 ein (im Folgenden „bestimmungsgemäße BenutzungBe- nutzung") ein.
4.1.3. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, darf die Software nur in der im Einzelvertrag genannten maximalen maxi- malen Anzahl an natürlichen Personen („Concurrent User“) gleichzeitig genutzt werden, für die der Kunde die gemäß Einzelvertrag vereinbarte Vergütung entrichtet hat.
4.1.4. Der Kunde darf die Software bzw. die Arbeitsergebnisse nur für eigene Zwecke, zur Abwicklung der internen Ge- schäftsprozesse seines Unternehmens nutzen. Eine Nut- zung auch in den mit dem Kunden i.S. des § 15 AktG ver- bundenen Unternehmen („Konzernunternehmen“) ist nicht gestattet, es sei denn, dies ist im Einzelvertrag ausdrücklich ausdrück- lich vereinbart. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Soft- ware drahtlos oder drahtgebunden öffentlich wiederzugebenwiederzuge- ben, zu vermieten, zu verleihen oder auf sonstige Weise Dritten vo- rübergehend vorübergehend zugänglich zu machen (insbes. im Rahmen ei- nes eines Application Service Providing oder eines Rechenzent- rumsbetriebs Rechenzentrumsbetriebs für Dritte), es sei denn, im Einzelvertrag Ein- zelvertrag ist dies ausdrücklich vereinbart bzw. die SWS ACP hat hierzu vor- her vorher ihre schriftliche Zustimmung erteilt. Keine Kei- ne Dritten sind die Mitarbeiter des Kunden, die zur Erfüllung Erfül- lung ihrer vertrag- lichen vertraglichen Pflichten Zugang zur Software benötigenbe- nötigen.
4.1.5. Vervielfältigungen der Software sind nur für deren bestim- mungsgemäße be- stimmungsgemäße Benutzung zulässig. Der Kunde ist berech- tigtbe- rechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Ferner ist er zur Vervielfältigung der Software im Rahmen einer nach dem Stand der Technik ordnungsgemäßen, regelmäßigen regel- mäßigen Datensicherung befugt. Die überlassenen Benutzerdoku- mentationen Benut- zerdokumentationen dürfen nur insoweit vervielfältigt werdenwer- den, als dies für die bestimmungsgemäße Benutzung der Software notwendig ist.
4.1.6. Zur Vornahme von Änderungen, Bearbeitungen oder Um- arbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG ist der Kunde gem. § 69d Abs. 1 UrhG nur berechtigt, wenn dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software ein- schließlich einschließlich der Beseitigung eines Fehlers der Software not- wendig notwendig ist. Vor Beseitigung von Xxxxxxx durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten hat der Kunde der SWS ACP jedoch zunächst die Möglichkeit einer Fehlerbe- seitigung Fehlerbeseitigung einzuräumen. Beseitigt die SWS ACP die Fehler durch Ersatzlieferung eines Updates oder neuen Programm- stands Programmstands der Software, gelten für diese die Bestimmungen Best- immungen in dieser Ziff. 4.1.
4.1.7. Eine Vervielfältigung oder Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen Pro- grammen ist dem Kunden im Rahmen des § 69e UrhG unter un- ter den dort genannten Bedingungen gestattet, wenn zusätzlich zu- sätzlich die Vo- raussetzung Voraussetzung erfüllt ist, dass die SWS ACP ihm nach schriftlicher Anforderung die hierzu notwendigen Daten Da- ten nicht innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestellt ge- stellt hat. Der Kunde wird die durch die Dekompilierung erlangten er- langten bzw. von der SWS ACP zur Verfügung gestellten Informationen Infor- mationen gem. Ziff. 15 17 Abs. 1 und 2 vertraulich behandeln.
4.1.8. Der Kunde ist berechtigt, die Software einmalig an einen Dritten dauerhaft weiterzugeben bzw. zu veräußern, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
(i) Er übergibt die Software auf dem überlassenen Origi- nal-Datenträger nebst überlassener Benutzerdokumenta- tion unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung so- wie Löschung sämtlicher von ihm angefertigter Kopien der Software an den Dritten,
(ii) er teilt der ACP den Namen und die Anschrift des Drit- ten unverzüglich schriftlich mit, und
(iii) er hat den Dritten schriftlich zur Einhaltung der Nut- zungsbestimmungen dieses Vertrages verpflichtet.
4.1.9. Eine über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausge- hende Nutzung, insbes. eine Nutzung, die die vereinbarte maximale Anzahl der nutzungsberechtigten Personen überschreitet, ist unzulässig und bedarf einer zusätzlichen Rechtseinräumung.
4.1.9. Urheberrechtsvermerke4.1.10.Urheberrechtsvermerke, Seriennummern oder Kennzei- chen dürfen nicht von der Software entfernt oder geändert werden. Vom Kunden erstellte Kopien der Software oder der Benutzerdokumentationen sind als solche kenntlich zu machen und mit einem Urheberrechtsvermerk des Herstel- lers Her- stellers zu versehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen
Rechtseinräumung und Nutzungsbeschränkungen. 4.1. Software und Arbeitsergebnisse der SWSACP
4.1.1. Software, Datenbanken, Dokumentationen, Planungen und Konzepte und vergleichbare Unterlagen sowie sonstige Ar- beitsergebnisse sonsti- ge Arbeitsergebnisse (im Folgenden als „Software“ oder „Ar- beitsergebnisseArbeitsergebnisse“ bezeichnet), die von der SWS ACP im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrages erstellt werden, werden von dem von der SWS eingesetzten Per- sonal ACP eingesetz- ten Personal in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach den An- weisungen Anweisungen der SWS ACP für die SWS ACP geschaffen. Soweit So- weit im je- weils jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen der SWS ACP alle gewerblichen ge- werblichen Schutzrechte sowie die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen Arbeitser- gebnissen zu. Bei von der SWS ACP gegebenenfalls erstellten Datenbanken gilt die SWS ACP als Hersteller der Datenbank im Sinne von § 87a UrhG.
4.1.2. Sofern im jeweiligen Einzelvertrag nicht anderweitig verein- bartver- einbart, räumt die SWS ACP dem Kunden an der erstellten Soft- ware Software bzw. den Softwareanpassungen in Objektcode-Fas- sung Objektcode- Fassung sowie an sonstigen Arbeitsergebnissen, die die SWS ACP in Erfüllung der Leistungspflichten aus dem jeweils zu- grunde zugrunde liegenden Einzelvertrag erstellt, ein einfaches (nicht ausschließliches), dauerhaftes Nutzungsrecht gemäß ge- mäß den Bestimmungen der nachstehenden Ziffern 4.1.3 bis 4.1.10 ein (im Folgenden „bestimmungsgemäße BenutzungBe- nutzung") ein.
4.1.3. Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, darf die Software nur in der im Einzelvertrag genannten maximalen maxi- malen Anzahl an natürlichen Personen („Concurrent User“) gleichzeitig genutzt werden, für die der Kunde die gemäß Einzelvertrag vereinbarte Vergütung entrichtet hat.
4.1.4. Der Kunde darf die Software bzw. die Arbeitsergebnisse nur für eigene Zwecke, zur Abwicklung der internen Ge- schäftsprozesse seines Unternehmens nutzen. Eine Nut- zung auch in den mit dem Kunden i.S. des § 15 AktG ver- bundenen Unternehmen („Konzernunternehmen“) ist nicht gestattet, es sei denn, dies ist im Einzelvertrag ausdrücklich ausdrück- lich vereinbart. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Soft- ware drahtlos oder drahtgebunden öffentlich wiederzugebenwiederzuge- ben, zu vermieten, zu verleihen oder auf sonstige Weise Dritten vo- rübergehend vorübergehend zugänglich zu machen (insbes. im Rahmen ei- nes eines Application Service Providing oder eines Rechenzent- rumsbetriebs Rechenzentrumsbetriebs für Dritte), es sei denn, im Einzelvertrag Ein- zelvertrag ist dies ausdrücklich vereinbart bzw. die SWS ACP hat hierzu vor- her vorher ihre schriftliche Zustimmung erteilt. Keine Kei- ne Dritten sind die Mitarbeiter des Kunden, die zur Erfüllung Erfül- lung ihrer vertrag- lichen vertraglichen Pflichten Zugang zur Software benötigenbe- nötigen.
4.1.5. Vervielfältigungen der Software sind nur für deren bestim- mungsgemäße be- stimmungsgemäße Benutzung zulässig. Der Kunde ist berech- tigtbe- rechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Ferner ist er zur Vervielfältigung der Software im Rahmen einer nach dem Stand der Technik ordnungsgemäßen, regelmäßigen regel- mäßigen Datensicherung befugt. Die überlassenen Benutzerdoku- mentationen Benut- zerdokumentationen dürfen nur insoweit vervielfältigt werdenwer- den, als dies für die bestimmungsgemäße Benutzung der Software notwendig ist.
4.1.6. Zur Vornahme von Änderungen, Bearbeitungen oder Um- arbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG ist der Kunde gem. § 69d Abs. 1 UrhG nur berechtigt, wenn dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software ein- schließlich einschließlich der Beseitigung eines Fehlers der Software not- wendig notwendig ist. Vor Beseitigung von Xxxxxxx durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten hat der Kunde der SWS ACP jedoch zunächst die Möglichkeit einer Fehlerbe- seitigung Fehlerbeseitigung einzuräumen. Beseitigt die SWS ACP die Fehler durch Ersatzlieferung eines Updates oder neuen Programm- stands Programmstands der Software, gelten für diese die Bestimmungen Best- immungen in dieser Ziff. 4.1.
4.1.7. Eine Vervielfältigung oder Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen Pro- grammen ist dem Kunden im Rahmen des § 69e UrhG unter un- ter den dort genannten Bedingungen gestattet, wenn zusätzlich zu- sätzlich die Vo- raussetzung Voraussetzung erfüllt ist, dass die SWS ACP ihm nach schriftlicher Anforderung die hierzu notwendigen Daten Da- ten nicht innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestellt ge- stellt hat. Der Kunde wird die durch die Dekompilierung erlangten er- langten bzw. von der SWS ACP zur Verfügung gestellten Informationen Infor- mationen gem. Ziff. 15 Abs. 1 und 2 vertraulich behandeln.
4.1.8. Eine über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausge- hende Nutzung, insbes. eine Nutzung, die die vereinbarte maximale Anzahl der nutzungsberechtigten Personen überschreitet, ist unzulässig und bedarf einer zusätzlichen Rechtseinräumung.
4.1.9. Urheberrechtsvermerke, Seriennummern oder Kennzei- chen dürfen nicht von der Software entfernt oder geändert werden. Vom Kunden erstellte Kopien der Software oder der Benutzerdokumentationen sind als solche kenntlich zu machen und mit einem Urheberrechtsvermerk des Herstel- lers Her- stellers zu versehen.
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Samples: Wartung Und Supportvertrag
Rechtseinräumung und Nutzungsbeschränkungen. 4.1. Software und Arbeitsergebnisse der SWS
4.1.1. 4.1 Software, insbesondere Gerätesteuerungssoftware, Datenbanken, DokumentationenDoku- mentationen, Planungen und Konzepte und vergleichbare Unterlagen sowie sonstige Ar- beitsergebnisse Arbeitsergebnisse (im Folgenden nachfolgend allesamt als „Software“ oder „Ar- beitsergebnisseArbeitsergebnisse“ bezeichnet), die von der SWS PM im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrages Ein- zelvertrages erstellt werden, werden von dem von der SWS PM eingesetzten Per- sonal in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach den An- weisungen Anweisungen der SWS PM für die SWS PM geschaffen. Soweit im je- weils jeweils zugrunde liegenden Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen der SWS PM alle gewerblichen Schutzrechte sowie die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen zu. Bei von der SWS PM gegebenenfalls erstellten Datenbanken gilt die SWS PM als Hersteller der Datenbank im Sinne von § 87a UrhG.
4.1.2. 4.2 Sofern im jeweiligen Einzelvertrag nicht anderweitig verein- bartnichts anderweitiges vereinbart ist, räumt die SWS PM dem Kunden an der erstellten Soft- ware bzw. den Softwareanpassungen in Objektcode-Fas- sung sowie an sonstigen Arbeitsergebnissen, die die SWS PM in Erfüllung der Leistungspflichten aus dem jeweils zu- grunde zugrunde liegenden Einzelvertrag erstellterstellt bzw. liefert, ein einfaches (nicht ausschließliches), dauerhaftes Nutzungsrecht Recht ein, die Arbeitsergebnisse und ggf. die zugehörige Benutzerdokumentation zum im Einzelvertrag vorausgesetzten Zweck gemäß den Bestimmungen der nachstehenden nach- stehenden Ziffern 4.1.3 bis 4.1.10 ein zu nutzen (im Folgenden „bestimmungsgemäße BenutzungBenut- zung") ein.
4.1.3). Sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, darf zusammen mit dem jeweiligen überlassenen vertragsgegen- ständlichen Gerät die Software nur in der im Einzelvertrag genannten maximalen Anzahl an natürlichen Personen („Concurrent User“) gleichzeitig genutzt werden, für die der Kunde die gemäß Einzelvertrag vereinbarte Vergütung entrichtet hat.
4.1.4. Der Kunde darf die Software Steuerung bzw. die Arbeitsergebnisse nur für eigene Zweckeden Betrieb des Xxxxxx notwen- dige Software mit überlassen wird, zur Abwicklung der internen Ge- schäftsprozesse seines Unternehmens nutzen. Eine Nut- zung auch in den mit räumt PM dem Kunden i.S. des § 15 AktG ver- bundenen Unternehmen – vorbehaltlich nachstehender Ziff. 4.3 – ein einfaches („Konzernunternehmen“) ist nicht gestattetausschließliches), es sei denn, dies ist im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart. Der Kunde ist nicht berechtigtdauerhaftes Recht ein, die Software drahtlos in Objektcode-Fassung und ggf. die zugehörige Be- nutzerdokumentation zum Zweck des Betriebs zusammen mit den vertrags- gegenständlichen Gerät zu nutzen.
4.3 Vorbehaltlich nachfolgender Ziffern und außer zu dem gesetzlich zwin- genden Umfang (insbesondere nach §§ 69 d, 69e UrhG) und außer in dem jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich dazu ermächtigt, ist der Kunde nicht berechtigt,
a) die Software-Produkte oder drahtgebunden öffentlich wiederzugebenDokumentation zu vervielfältigen oder zu bear- beiten;
b) Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder andere Eigentumsrechte zu vermieten, ent- fernen;
c) die Software-Produkte zu verleihen dekompilieren oder auf sonstige Weise Dritten vo- rübergehend zugänglich zu machen (insbes. im Rahmen ei- nes Application Service Providing oder eines Rechenzent- rumsbetriebs für Dritte), es sei denn, im Einzelvertrag ist dies ausdrücklich vereinbart bzw. die SWS hat hierzu vor- her ihre schriftliche Zustimmung erteilt. Keine Dritten sind die Mitarbeiter des Kunden, die zur Erfüllung ihrer vertrag- lichen Pflichten Zugang zur Software benötigenArt deren ver- schiedene Herstellerstufen rückzuerschließen.
4.1.5. Vervielfältigungen der Software sind nur für deren bestim- mungsgemäße Benutzung zulässig. Der Kunde ist berech- tigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Ferner ist er zur Vervielfältigung der Software im Rahmen einer nach dem Stand der Technik ordnungsgemäßen, regelmäßigen Datensicherung befugt. Die überlassenen Benutzerdoku- mentationen dürfen nur insoweit vervielfältigt werden, als dies für die bestimmungsgemäße Benutzung der Software notwendig ist.
4.1.6. 4.4 Zur Vornahme von Änderungen, Bearbeitungen oder Um- arbeitungen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG ist der Kunde gem. § 69d Abs. 1 UrhG nur berechtigt, wenn dies für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Software ein- schließlich einschließlich der Beseitigung eines Fehlers der Software not- wendig notwendig ist. Vor Beseitigung von Xxxxxxx durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten beauftrag- ten Dritten hat der Kunde der SWS jedoch PM zunächst die Möglichkeit eine angemessene Frist zu einer Fehlerbe- seitigung einzuräumen. Beseitigt die SWS die Fehler durch Ersatzlieferung eines Updates oder neuen Programm- stands der Software, gelten für diese die Bestimmungen in dieser Ziff. 4.1Fehlerbeseitigung zu setzen.
4.1.7. 4.5 Eine Vervielfältigung oder Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen ist dem Kunden im Rahmen des § 69e UrhG unter den dort genannten Bedingungen gestattet, wenn zusätzlich zu- sätzlich die Vo- raussetzung Voraussetzung erfüllt ist, dass die SWS PM ihm nach schriftlicher Anforderung An- forderung die hierzu notwendigen Daten nicht innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestellt hat. Der Kunde wird die durch die Dekompilierung erlangten er- langten bzw. von der SWS PM zur Verfügung gestellten Informationen gem. Ziff. 15 Abs. 1 und 2 vertraulich behandeln.
4.1.8. Eine über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausge- hende Nutzung, insbes. eine Nutzung4.6 Der Kunde ist berechtigt, die Software einmalig an einen Dritten weiterzu- geben bzw. zu veräußern, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Kunde ist verpflichtet, unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nut- zung sämtliche von ihm angefertigten Kopien der Software entweder an den Dritten zu übergeben oder zu vernichten. Der Kunde teilt der PM den Namen und die vereinbarte maximale Anzahl Anschrift des Dritten unverzüglich schriftlich mit. Der Kunde hat den Dritten schriftlich zur Einhaltung der nutzungsberechtigten Personen überschreitet, ist unzulässig und bedarf einer zusätzlichen RechtseinräumungNutzungsbestimmungen dieses Vertra- ges zu verpflichten. Die mit diesem Vertrag dem Kunden eingeräumten Nut- zungsrechte erlöschen mit der Weitergabe der Software.
4.1.94.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software auf Dauer oder vorüberge- hend an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der PM zu vermieten, zu verlea- sen oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen, es sei denn, im Einzel- vertrag ist dies ausdrücklich anders vereinbart. Keine Dritten im Sinne dieses Vertrages sind die in den Betriebsräumen des Kunden tätigen Arbeitnehmer des Kunden, die zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten Zugang zur Software benötigen.
4.8 Die Nutzung der Software im Rahmen von ASP (Application Service Pro- viding), Outsourcing oder Outtasking ist unzulässig.
4.9 Urheberrechtsvermerke, Seriennummern oder Kennzei- chen Kennzeichen dürfen nicht von der Software entfernt oder geändert werden. Vom Kunden erstellte Kopien der Software oder der Benutzerdokumentationen sind als solche kenntlich zu machen und mit einem Urheberrechtsvermerk des Herstel- lers Herstellers zu versehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen