Common use of Refinanzierungsfähige Sicherheiten Clause in Contracts

Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.

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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.V.

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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re Wertpa- piere einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß gemäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. werden.1a Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht veröf- fentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.

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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re Wertpa- piere einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Hiervon ausgenommen sind von der Hellenischen Re- publik emittierte Schuldverschreibungen, solange diese die Bonitätsanforderungen des Euro- systems für marktfähige Sicherheiten nach Artikel 59, 71 und 82 ff. der Leitlinie EZB/2014/60 nicht erfüllen.1a Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.

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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). WertpapiereXxxxxxxxxxx, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internetnet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten enthal- ten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.V.

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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). WertpapiereXxxxxxxxxxx, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internetnet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten ent- halten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.

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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a Wertpapiere und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer Nummer 17 der Geschäftspartner zum Pfand sowie und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Hiervon ausgenommen sind von einem Teilnehmerland garantierte Bankschuldver- schreibungen, wenn der Mitgliedsstaat an einem Programm der Europäischen Union oder des Internationalen Währungsfonds teilnimmt oder wenn der Mitgliedsstaat die allgemein geltenden Bonitätsanforderungen an Garanten zwar nicht erfüllt,‡ die Bankschuldver- schreibungen aber aufgrund einer Ausnahmeregelung insoweit gleichwohl refinanzie- rungsfähig wären. ‡ Die Bonitätsanforderungen sind erfüllt, wenn die auf einen Einjahreszeitraum bezogene Ausfallwahrscheinlichkeit 0,40% (entsprechend einem Mindestrating für langfristige Verbindlichkeiten von „BBB-“ von Fitch oder S&P, „Baa3“ von Moody’s oder „BBB“ laut DBRS) nicht übersteigt. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.3

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