Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen. (2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht (a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen, (b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt, (c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie (d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise (i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse, (ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification), (iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person (i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder (ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen.
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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz (1), (2, 3 ),
(3) und 6 (6) der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re Wertpa- piere einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Hiervon ausgenommen sind von der Hellenischen Re- publik emittierte Schuldverschreibungen, solange diese die Bonitätsanforderungen des Euro- systems für marktfähige Sicherheiten nach Artikel 59, 71 und 82 ff. der Leitlinie EZB/2014/60 nicht erfüllen.1a Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß gemäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. werden.1b Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht veröf- fentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen ausschließlich zwischen dem Geschäftspartner Ge- schäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums Europä- ischen Wirtschaftsraums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllenerfüllen und – ab 1. Februar 2020 – über ein Emis- sionsrating im Sinne von Artikel 83 Buchstabe a der Leitlinie EZB 2014/60 verfügen, das den Anforderungen nach Anhang IXb dieser Leitlinie genügt, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le Stelle mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie Garan- tie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung Eigen- nutzung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen.Geschäftspartner
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re Wertpa- piere einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Hiervon ausgenommen sind von der Hellenischen Re- publik emittierte Schuldverschreibungen, solange diese die Bonitätsanforderungen des Euro- systems für marktfähige Sicherheiten nach Artikel 59, 71 und 82 ff. der Leitlinie EZB/2014/60 nicht erfüllen.1a Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nichtnicht 1a Die Bonitätsanforderungen sind erfüllt, wenn die Bonitätsanforderungen im Sinne der Kreditqualitätsstufe 3 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (entsprechend einem Mindestrating von zur Zeit „BBB-“ von Fitch oder S&P, „Baa3“ von Moody’s oder „BBB(low)“ laut DBRS) eingehalten werden.
(a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums Wirtschafts- raums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllenerfüllen und – ab 1. Februar 2020 – über ein Emis- sionsrating im Sinne von Artikel 83 Buchstabe a der Leitlinie EZB 2014/60 verfügen, das den Anforderungen nach Anhang IXb dieser Leitlinie genügt, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le Stelle mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie Garan- tie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung Eigen- nutzung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte regierungsga- rantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen ver- bundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzungEigennut- zung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz Ab- satz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit Refinanzierungsfä- higkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re Wertpa- piere einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß gemäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. werden.1a Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht veröf- fentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen ausschließlich zwischen dem Geschäftspartner Ge- schäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums Europä- ischen Wirtschaftsraums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die über ein Emissionsrating im Sinne von Artikel 83 Buchstabe a der Leitlinie EZB 2014/60 verfügen, das den Anforderungen nach An- hang IXb dieser Leitlinie genügt, sowie (i) vor dem 7. Juli 2022 emittiert wurden und den am Datum ihrer Emission gültigen Kriterien in Artikel des Artikels 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU genügten, oder (ii) die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (- RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Multi- Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le Stelle mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie Garan- 1a Solche Wertpapiere verlieren ihre Notenbankfähigkeit spätestens am Tag der Inbetriebnahme des Eurosystem Collateral Management System (voraussichtlich im November 2024). tie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung Eigen- nutzung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte (i) regierungsgaran- tierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen ver- bundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzungEigennut- zung), oder (ii) gedeckte Bankschuldverschreibungen (insbesondere nach Artikel 8 der Richt- linie (EU) 2019/2162) enthält. Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders De- ckungstreuhänders (gem. § 7 des PfandbriefgesetzesPfandbriefgesetzes oder einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung einer anderen Rechtsordnung) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse findenweder Papiere, die eine indirekte indi- rekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würdenbegründen, noch gedeckte Bankschuldverschreibungen in der De- ckungsmasse finden. Soweit aus dem Emissionsprospekt oder dem anwendbaren nationalen Recht folgt, dass die Deckungsmasse solche Vermögenswerte nicht enthält, wird die Bank von einem solchen Verlangen absehen. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, Person eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz Ab- satz 1 (b) Buchstabe b der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems Eurosystems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel Ar- tikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische juris- tische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung Vereinba- rung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) 2 ABS, die über zwei Ratings von BBB- bis BBB+ verfügen. Liquiditätsreserven entgegen nehmenentgegennehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit Refinanzierungsfähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen.V.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a Wertpapiere und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer Nummer 17 der Geschäftspartner zum Pfand sowie und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 X. Xx 0 (1) AGB/BBk veröffent- licht veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen Verbindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) nicht für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen öffentli- chen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen,
(b) Wirtschaftsraums be- stehen, für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn für ge- deckte Bankschuldverschreibungen, die Garantie den Anforderungen die Kriterien des Artikels 114 52 Absatz 4 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) OGAW- Richtlinie 2009/65/EG erfüllen sowie für Sicherheiten, bei denen vergleichbare rechtliche Schutzmechanismen bestehen.* Außerdem sind Sicherheiten in Gestalt von Asset-Backed * Rechtlich vergleichbar sind mit Wohnimmobilienkrediten oder mit gewerblichen Hypothekarkrediten gedeckte strukturierte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Anforderungen an Asset-Backed Securities nach Kapitel 6.2 und 6.3 des Anhangs I zur geldpolitischen Leitlinie 2000/7 in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweiseihrer jeweils aktuellen Fassung.
(i) regelmäßige Berichte über Im Falle einer Deckung mit Wohnimmobilienkrediten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: für die Zusammensetzung Wohnimmobilienkredite: - ausschließliche Denominierung in Euro, - der Deckungsmasse,Kreditgeber, der Schuldner und ein etwaiger Garantiegeber müssen ihren Sitz in einem Teilnehmerland haben, - die Immobilie muss in einem Teilnehmerland belegen sein, - das auf den Kredit anwendbare Recht muss dasjenige eines Teilnehmerlandes sein, - der Kredit muss durch ein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie oder eine Garantie oder Bürgschaft besichert sein; die Zahlung aus der Garantie oder Bürgschaft (oder einer wirtschaftlich gleichwertigen vertraglichen Gestaltung) muss binnen 24 Monaten ab Zahlungsausfall fällig sein, von einer öffentlichen Stelle oder einem beaufsichtigten Finanzinstitut geschuldet sein, die keine engen Verbindungen zum Emittenten haben und ein Mindestrating von „A plus“ einer anerkannten Ratingagentur aufweisen (d.h. „A+“ von Fitch oder S&P, „A1“ von Moody’s oder „AH“ von DBRS), - die Beleihungswertgrenze für den einzelnen Kredit beträgt maximal 80% („loan-to-value ratio“) des konservativ zu ermittelnden Immobilienwerts (überschreitende Anteile eines einheitlichen Kredits gelten nicht als Deckung), - ein einzelner Kredit darf den Nominalbetrag von 1 Mio. Euro nicht überschreiten, für den Deckungsbestand und in Bezug auf den Emittenten: - eine hochwertige Ersatzdeckung ist zulässig, jedoch nur bis zu 10% des Deckungsbestands, dieser Schwellenwert kann nur mit Zustimmung der Bank überschritten werden, - die zwingende Übersicherung des Deckungsbestands muss mind. 8% betragen, - die Bonität des Deckungsbestands aus sich heraus (d.h. bei „stand alone“ Betrachtung) darf insgesamt eine Ausfallwahrscheinlichkeit von höchstens 0,10% haben, - der Emittent und sonstige involvierte Rechtsträger dürfen nur eine Ausfallwahrscheinlichkeit von höchstens 0,10% (bezogen auf langfristige Verbindlichkeiten) aufweisen (entspricht „A-“ von Fitch oder S&P, „A3“ von Moody’s oder „AL“ von DBRS).
(ii) eine förmliche Eigenerklärung Im Falle einer Deckung mit gewerblichen Hypothekarkrediten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: für die Hypothekarkredite: - ausschließliche Denominierung in Euro, - der Kreditgeber, der Schuldner und ein etwaiger Garantiegeber müssen in einem Teilnehmerland ansässig sein, - die Immobilie muss in einem Teilnehmerland belegen sein, - das auf den Kredit anwendbare Recht muss dasjenige eines Teilnehmerlandes sein, - die Beleihungswertgrenze für den einzelnen Kredit beträgt maximal 60% (self„loan-certificationto-value ratio“) des konservativ zu ermittelnden Immobilienwerts (überschreitende Anteile eines einheitlichen Kredits gelten nicht als Deckung),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in Fortsetzung der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Fußnote * siehe folgende Seite Securities als Sicherheiten nut- zenausgeschlossen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung entweder eine Währungs- swapvereinbarung mit dem Emittenten getroffen oder eine Finanzierungszusage in Höhe von mindestens 20 v. H. des jeweils ausstehenden Betrags der Sicherheit ausgesprochen hat. Fortsetzung der Fußnote * von der vorhergehenden Seite: für den Deckungsbestand und in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzenden Emittenten: - eine hochwertige Ersatzdeckung ist zulässig, bei denen sie selbst oder eine jedoch nur bis zu 10% des Deckungsbestands, dieser Schwellenwert kann nur mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmenZustimmung der Bank überschritten werden, - die 5 zwingende Übersicherung des Deckungsbestands muss mind. 10% betragen, - der Anteil der einzelnen Kreditnehmer am Deckungsbestand darf nach der Aggregation aller ausstehenden individuellen Kreditbeträge des jeweiligen Kreditnehmers nicht mehr als 5% des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen Gesamtwerts des Wertpapiers übersteigen und Deckungsbestands betragen, - die 25 Einzelbonitätsbewertung des Deckungsbestands muss der Kreditqualitätsstufe 1 in der Ratingskala des Eurosystems entsprechen (siehe Bonitätsbedingungen Ziffer 6 Absatz (a) Fußnote 3), - für den Emittenten und an der Transaktion beteiligte oder sonst relevante Rechtssubjekte gilt die Kreditqualitätsstufe 2 in der Ratingskala des Eurosystems, - die Kredite müssen mindestens jährlich neu bewertet werden. Sinkende Immobilienpreise müssen bei der Neubewertung umfassend berücksichtigt werden. Im Falle von Preissteigerungen wird ein Bewertungsabschlag in Höhe von 15% vorgenommen. Primär anzuwendende Bewertungsmethode ist der Marktwert, d. h. der geschätzte Preis, der erzielt würde, wenn die Vermögenswerte unter Einsatz angemessener Bemühungen auf dem Markt veräußert würden. Die Schätzung muss auf Basis der konservativsten Annahme erfolgen. Statistische Methoden können ebenfalls angewandt werden, jedoch nur als sekundäre Bewertungsmethode, - eine Liquiditätsreserve in Form eines Euro-Guthabens bei einem anderen zugelassenen Geschäftspartner, muss laufend aufrechterhalten werden, um die Zinszahlungen der nächsten 180 Tage abzudecken, - fällt die kurzfristige Bonitätsbewertung des ausstehenden Betrags Kreditnehmers eines zugrunde liegenden gewerblichen Kredits in einem Zeitraum von neun Monaten vor Endfälligkeit unter die Kreditqualitätsstufe 2 in der nachrangigen Tranchen Ratingskala des Wert- papiers übersteigenEurosystems, oderist er zu einer Barzahlung in Euro verpflichtet. Diese muss den ihn betreffenden Anteil an der Tilgungszahlung der gedeckten Bankschuldverschreibung sowie an der Einzahlung des Emittenten in die Liquiditätsreserve abdecken, - im Falle von Liquiditätsengpässen kann der ursprüngliche Fälligkeitstermin um bis zu 12 Monate verlängert werden, um Fälligkeitsinkongruenzen zwischen den Tilgungskrediten im Deckungsbestand und der endfälligen Tilgung der gedeckten Bankschuldverschreibung auszugleichen; allerdings kommt die gedeckte Bankschuldverschreibung nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin für eine Eigennutzung nicht mehr in Betracht, und
(iic) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellenDer Emittent und die Emission müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, die 20 % durch ein externes Rechtsgutachten zu belegen sind: - der Emittent ist ein Kreditinstitut im Sinne des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen Unionsrechts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, - der Emittent unterliegt ferner einer besonderen Aufsicht nach dem Recht des Wertpapiers übersteigenSitzstaats zum Schutz der Halter der strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen, - Inhaber jener Schuldverschreibungen haben im Fall der Insolvenz Anspruch auf vorrangige Befriedigung ihrer Zins- und Kapitalansprüche aus den Deckungswerten, - Erlöse aus der Emission sind im Einklang mit nationalen gesetzlichen Vorschriften (oder sonstiger Gesetzgebung) zu gedeckten Schuldverschreibungen zu investieren. - Ein Geschäftspartner, der vor dem 10. Oktober 2010 mit Wohnimmobilienkrediten oder vor dem 1. Februar 2011 mit gewerblichen Hypothekarkrediten gedeckte strukturierte Bankschuldverschreibungen entgegen Nummer 3 Absatz 2 als Sicherheit bei der Bank eingeliefert hat, darf – abweichend von Nummer 3 Absatz 2 – diese Papiere bis längstens 31. Xxxx 2011 weiter verwenden. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz im Sinne der Sätze 1, 2 und 4 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, bezüg- lich derer die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten eingetreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit de- ren Refinanzierungsfähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen. So- fern der Geschäftspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen entweder solche Sicher- heiten eingeliefert (siehe Nummer 4 Absatz 5) oder nicht binnen einer Nachfrist von 20 Ge- schäftstagen nach Wegfall ihrer Refinanzierungsfähigkeit ihre Rückgabe beantragt hat, schuldet der Geschäftspartner der Bank im Hinblick auf ihr gesteigertes Kreditrisiko eine Vertragsstrafe, die sich wie folgt errechnet: Bruttowert der unzulässigen Sicherheit (vor Abzug von Bewertungsabschlägen) bzw. im Falle von Kreditforderungen der Nettowert der unzulässigen Sicherheit (nach Abzug von Bewertungsabschlägen) x Zinssatz des Übernachtkredits zuzüglich 2,5 %-Punkte per anno x 1/360; die Rechte der Bank nach Nummer 1 Absatz 2 bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllenerfüllen und – ab 1. Februar 2020 – über ein Emis- sionsrating im Sinne von Artikel 83 Buchstabe a der Leitlinie EZB 2014/60 verfügen, das den Anforderungen nach Anhang IXb dieser Leitlinie genügt, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a Wertpapiere und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer Nummer 17 der Geschäftspartner zum Pfand sowie und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 3
(1) AGB/BBk veröffent- licht veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen Verbindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) nicht für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen öffentli- chen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen,
(b) Wirtschaftsraums be- stehen, für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn für ge- deckte Bankschuldverschreibungen, die Garantie den Anforderungen die Kriterien des Artikels 114 52 Absatz 4 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) OGAW- Richtlinie 2009/65/EG erfüllen sowie für Sicherheiten, bei denen vergleichbare rechtliche Schutzmechanismen bestehen.* Außerdem sind Sicherheiten in Gestalt von Asset-Backed * Rechtlich vergleichbar sind mit Wohnimmobilienkrediten oder mit gewerblichen Hypothekarkrediten gedeckte strukturierte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Anforderungen an Asset-Backed Securities nach Kapitel 6.2 und 6.3 des Anhangs I zur geldpolitischen Leitlinie 2000/7 in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweiseihrer jeweils aktuellen Fassung.
(i) regelmäßige Berichte über Im Falle einer Deckung mit Wohnimmobilienkrediten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: für die Zusammensetzung Wohnimmobilienkredite: - ausschließliche Denominierung in Euro, - der Deckungsmasse,Kreditgeber, der Schuldner und ein etwaiger Garantiegeber müssen ihren Sitz in einem Teilnehmerland haben, - die Immobilie muss in einem Teilnehmerland belegen sein, - das auf den Kredit anwendbare Recht muss dasjenige eines Teilnehmerlandes sein, - der Kredit muss durch ein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie oder eine Garantie oder Bürgschaft besichert sein; die Zahlung aus der Garantie oder Bürgschaft (oder einer wirtschaftlich gleichwertigen vertraglichen Gestaltung) muss binnen 24 Monaten ab Zahlungsausfall fällig sein, von einer öffentlichen Stelle oder einem beaufsichtigten Finanzinstitut geschuldet sein, die keine engen Verbindungen zum Emittenten haben und ein Mindestrating von „A plus“ einer anerkannten Ratingagentur aufweisen (d.h. „A+“ von Fitch oder S&P, „A1“ von Moody’s oder „AH“ von DBRS), - die Beleihungswertgrenze für den einzelnen Kredit beträgt maximal 80% („loan-to-value ratio“) des konservativ zu ermittelnden Immobilienwerts (überschreitende Anteile eines einheitlichen Kredits gelten nicht als Deckung), - ein einzelner Kredit darf den Nominalbetrag von 1 Mio. Euro nicht überschreiten, für den Deckungsbestand und in Bezug auf den Emittenten: - eine hochwertige Ersatzdeckung ist zulässig, jedoch nur bis zu 10% des Deckungsbestands, dieser Schwellenwert kann nur mit Zustimmung der Bank überschritten werden, - die zwingende Übersicherung des Deckungsbestands muss mind. 8% betragen, - die Bonität des Deckungsbestands aus sich heraus (d.h. bei „stand alone“ Betrachtung) darf insgesamt eine Ausfallwahrscheinlichkeit von höchstens 0,10% haben, - der Emittent und sonstige involvierte Rechtsträger dürfen nur eine Ausfallwahrscheinlichkeit von höchstens 0,10% (bezogen auf langfristige Verbindlichkeiten) aufweisen (entspricht „A-“ von Fitch oder S&P, „A3“ von Moody’s oder „AL“ von DBRS).
(ii) eine förmliche Eigenerklärung Im Falle einer Deckung mit gewerblichen Hypothekarkrediten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: für die Hypothekarkredite: - ausschließliche Denominierung in Euro, - der Kreditgeber, der Schuldner und ein etwaiger Garantiegeber müssen in einem Teilnehmerland ansässig sein, - die Immobilie muss in einem Teilnehmerland belegen sein, - das auf den Kredit anwendbare Recht muss dasjenige eines Teilnehmerlandes sein, - die Beleihungswertgrenze für den einzelnen Kredit beträgt maximal 60% (self„loan-certificationto-value ratio“) des konservativ zu ermittelnden Immobilienwerts (überschreitende Anteile eines einheitlichen Kredits gelten nicht als Deckung),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in Fortsetzung der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Fußnote * siehe folgende Seite Securities als Sicherheiten nut- zenausgeschlossen, bei denen er der Geschäftspartner oder eine mit ihm eng verbundene andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, entweder eine Finanzierungs- zusage in Höhe von mindestens 20 v. H. des jeweils ausstehenden Betrags der Sicherheit ausgesprochen hat oder eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ; gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz Ziffer 6.3.2 des Annexes 1 (b) der zur Leitlinie EZB/2014/60 EZB/2011/14 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems Eurosystems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2ist. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzenFortsetzung der Fußnote * von der vorhergehenden Seite: für den Deckungsbestand und in Bezug auf den Emittenten: - eine hochwertige Ersatzdeckung ist zulässig, bei denen sie selbst oder eine jedoch nur bis zu 10% des Deckungsbestands, dieser Schwellenwert kann nur mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmenZustimmung der Bank überschritten werden, - die 5 zwingende Übersicherung des Deckungsbestands muss mind. 10% betragen, - der Anteil der einzelnen Kreditnehmer am Deckungsbestand darf nach der Aggregation aller ausstehenden individuellen Kreditbeträge des jeweiligen Kreditnehmers nicht mehr als 5% des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen Gesamtwerts des Wertpapiers übersteigen und Deckungsbestands betragen, - die 25 Einzelbonitätsbewertung des Deckungsbestands muss der Kreditqualitätsstufe 1 in der Ratingskala des Eurosystems entsprechen (siehe Bonitätsbedingungen Ziffer 6 Absatz (a) Fußnote 3), - für den Emittenten und an der Transaktion beteiligte oder sonst relevante Rechtssubjekte gilt die Kreditqualitätsstufe 2 in der Ratingskala des Eurosystems, - die Kredite müssen mindestens jährlich neu bewertet werden. Sinkende Immobilienpreise müssen bei der Neubewertung umfassend berücksichtigt werden. Im Falle von Preissteigerungen wird ein Bewertungsabschlag in Höhe von 15% vorgenommen. Primär anzuwendende Bewertungsmethode ist der Marktwert, d. h. der geschätzte Preis, der erzielt würde, wenn die Vermögenswerte unter Einsatz angemessener Bemühungen auf dem Markt veräußert würden. Die Schätzung muss auf Basis der konservativsten Annahme erfolgen. Statistische Methoden können ebenfalls angewandt werden, jedoch nur als sekundäre Bewertungsmethode, - eine Liquiditätsreserve in Form eines Euro-Guthabens bei einem anderen zugelassenen Geschäftspartner, muss laufend aufrechterhalten werden, um die Zinszahlungen der nächsten 180 Tage abzudecken, - fällt die kurzfristige Bonitätsbewertung des ausstehenden Betrags Kreditnehmers eines zugrunde liegenden gewerblichen Kredits in einem Zeitraum von neun Monaten vor Endfälligkeit unter die Kreditqualitätsstufe 2 in der nachrangigen Tranchen Ratingskala des Wert- papiers übersteigenEurosystems, oderist er zu einer Barzahlung in Euro verpflichtet. Diese muss den ihn betreffenden Anteil an der Tilgungszahlung der gedeckten Bankschuldverschreibung sowie an der Einzahlung des Emittenten in die Liquiditätsreserve abdecken, - im Falle von Liquiditätsengpässen kann der ursprüngliche Fälligkeitstermin um bis zu 12 Monate verlängert werden, um Fälligkeitsinkongruenzen zwischen den Tilgungskrediten im Deckungsbestand und der endfälligen Tilgung der gedeckten Bankschuldverschreibung auszugleichen; allerdings kommt die gedeckte Bankschuldverschreibung nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin für eine Eigennutzung nicht mehr in Betracht, und
(iic) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellenDer Emittent und die Emission müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, die 20 % durch ein externes Rechtsgutachten zu belegen sind: - der Emittent ist ein Kreditinstitut im Sinne des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen Unionsrechts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, - der Emittent unterliegt ferner einer besonderen Aufsicht nach dem Recht des Wertpapiers übersteigenSitzstaats zum Schutz der Halter der strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen, - Inhaber jener Schuldverschreibungen haben im Fall der Insolvenz Anspruch auf vorrangige Befriedigung ihrer Zins- und Kapitalansprüche aus den Deckungswerten, - Erlöse aus der Emission sind im Einklang mit nationalen gesetzlichen Vorschriften (oder sonstiger Gesetzgebung) zu gedeckten Schuldverschreibungen zu investieren. - Ein Geschäftspartner, der vor dem 10. Oktober 2010 mit Wohnimmobilienkrediten oder vor dem 1. Februar 2011 mit gewerblichen Hypothekarkrediten gedeckte strukturierte Bankschuldverschreibungen entgegen Nummer 3 Absatz 2 als Sicherheit bei der Bank eingeliefert hat, darf – abweichend von Nummer 3 Absatz 2 – diese Papiere bis längstens 31. Xxxx 2011 weiter verwenden. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz im Sinne der Sätze 1, 2 und 4 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, bezüg- lich derer die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten eingetreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit de- ren Refinanzierungsfähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen. So- fern der Geschäftspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen entweder solche Sicher- heiten eingeliefert (siehe Nummer 4 Absatz 5) oder nicht binnen einer Nachfrist von 20 Ge- schäftstagen nach Wegfall ihrer Refinanzierungsfähigkeit ihre Rückgabe beantragt hat, schuldet der Geschäftspartner der Bank im Hinblick auf ihr gesteigertes Kreditrisiko eine Vertragsstrafe, die sich wie folgt errechnet: Bruttowert der unzulässigen Sicherheit (vor Abzug von Bewertungsabschlägen) bzw. im Falle von Kreditforderungen der Nettowert der unzulässigen Sicherheit (nach Abzug von Bewertungsabschlägen) x Zinssatz des Übernachtkredits zuzüglich 2,5 %-Punkte per anno x 1/360; die Rechte der Bank nach Nummer 1 Absatz 2 bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a Wertpapiere und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer Nummer 17 der Geschäftspartner zum Pfand sowie und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Hiervon ausgenommen sind von einem Teilnehmerland garantierte Bankschuldver- schreibungen, wenn der Mitgliedsstaat an einem Programm der Europäischen Union oder des Internationalen Währungsfonds teilnimmt oder wenn der Mitgliedsstaat die allgemein geltenden Bonitätsanforderungen an Garanten zwar nicht erfüllt,‡ die Bankschuldver- schreibungen aber aufgrund einer Ausnahmeregelung insoweit gleichwohl refinanzie- rungsfähig wären. ‡ Die Bonitätsanforderungen sind erfüllt, wenn die auf einen Einjahreszeitraum bezogene Ausfallwahrscheinlichkeit 0,40% (entsprechend einem Mindestrating für langfristige Verbindlichkeiten von „BBB-“ von Fitch oder S&P, „Baa3“ von Moody’s oder „BBB“ laut DBRS) nicht übersteigt. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 3
(1) AGB/BBk veröffent- licht veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen Verbindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) nicht für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen öffentli- chen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen,
(b) Wirtschaftsraums be- stehen, für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn für ge- deckte Bankschuldverschreibungen, die Garantie den Anforderungen die Kriterien des Artikels 114 52 Absatz 4 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) OGAW- Richtlinie 2009/65/EG erfüllen sowie für Sicherheiten, bei denen vergleichbare rechtliche Schutzmechanismen bestehen.* Außerdem sind Sicherheiten in Gestalt von Asset-Backed * Rechtlich vergleichbar sind mit Wohnimmobilienkrediten oder mit gewerblichen Hypothekarkrediten gedeckte strukturierte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Anforderungen an Asset-Backed Securities nach Kapitel 6.2 und 6.3 des Anhangs I zur geldpolitischen Leitlinie 2000/7 in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweiseihrer jeweils aktuellen Fassung.
(i) regelmäßige Berichte über Im Falle einer Deckung mit Wohnimmobilienkrediten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: für die Zusammensetzung Wohnimmobilienkredite: - ausschließliche Denominierung in Euro, - der Deckungsmasse,
Kreditgeber, der Schuldner und ein etwaiger Garantiegeber müssen ihren Sitz in einem Teilnehmerland haben, - die Immobilie muss in einem Teilnehmerland belegen sein, - das auf den Kredit anwendbare Recht muss dasjenige eines Teilnehmerlandes sein, - der Kredit muss durch ein Grundpfandrecht an der Wohnimmobilie oder eine Garantie oder Bürgschaft besichert sein; die Zahlung aus der Garantie oder Bürgschaft (iioder einer wirtschaftlich gleichwertigen vertraglichen Gestaltung) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers muss binnen 24 Monaten ab Zahlungsausfall fällig sein, von einer öffentlichen Stelle oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse findeneinem beaufsichtigten Finanzinstitut geschuldet sein, die keine engen Verbindungen zum Emittenten haben und ein Mindestrating von „A plus“ einer anerkannten Ratingagentur aufweisen (d.h. „A+“ von Fitch oder S&P, „A1“ von Moody’s oder „AH“ von DBRS), - die Beleihungswertgrenze für den einzelnen Kredit beträgt maximal 80% („loan-to-value ratio“) des konservativ zu ermittelnden Immobilienwerts (überschreitende Anteile eines einheitlichen Kredits gelten nicht als Deckung), - ein einzelner Kredit darf den Nominalbetrag von 1 Mio. Euro nicht überschreiten, für den Deckungsbestand und in Bezug auf den Emittenten: - eine indirekte Eigennutzung im Sinne hochwertige Ersatzdeckung ist zulässig, jedoch nur bis zu 10% des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen Deckungsbestands, dieser Schwellenwert kann nur mit Zustimmung der Bank nicht unverzüglich nachüberschritten werden, so - die zwingende Übersicherung des Deckungsbestands muss mind. 8% betragen, - die Bonität des Deckungsbestands aus sich heraus (d.h. bei „stand alone“ Betrachtung) darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzeninsgesamt eine Ausfallwahrscheinlichkeit von höchstens 0,10% haben, - der Emittent und sonstige involvierte Rechtsträger dürfen nur eine Ausfallwahrscheinlichkeit von höchstens 0,10% (bezogen auf langfristige Verbindlichkeiten) aufweisen (entspricht „A-“ von Fitch oder S&P, „A3“ von Moody’s oder „AL“ von DBRS). Des Weiteren darf Fortsetzung der Geschäftspartner keine Asset-Backed Fußnote * siehe folgende Seite Securities als Sicherheiten nut- zenausgeschlossen, bei denen er der Geschäftspartner oder eine mit ihm eng verbundene andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, entweder eine Finanzierungs- zusage in Höhe von mindestens 20 v. H. des jeweils ausstehenden Betrags der Sicherheit ausgesprochen hat oder eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten Fortsetzung der Fußnote * von der vorhergehenden Seite:
(ii) Im Falle einer Deckung mit gewerblichen Hypothekarkrediten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: für die Hypothekarkredite: - ausschließliche Denominierung in Euro, - der Kreditgeber, der Schuldner und ein etwaiger Garantiegeber müssen in einem Teilnehmerland ansässig sein, - die Immobilie muss in einem Teilnehmerland belegen sein, - das auf den Kredit anwendbare Recht muss dasjenige eines Teilnehmerlandes sein, - die Beleihungswertgrenze für den einzelnen Kredit beträgt maximal 60% („loan-to-value ratio“) des konservativ zu ermittelnden Immobilienwerts (überschreitende Anteile eines einheitlichen Kredits gelten nicht als Deckung), für den Deckungsbestand und in Bezug auf den Emittenten: - eine hochwertige Ersatzdeckung ist zulässig, jedoch nur bis zu 10% des Deckungsbestands, dieser Schwellenwert kann nur mit Zustimmung der Bank überschritten werden, - die zwingende Übersicherung des Deckungsbestands muss mind. 10% betragen, - der Anteil der einzelnen Kreditnehmer am Deckungsbestand darf nach der Aggregation aller ausstehenden individuellen Kreditbeträge des jeweiligen Kreditnehmers nicht mehr als 5% des Gesamtwerts des Deckungsbestands betragen, - die Einzelbonitätsbewertung des Deckungsbestands muss der Kreditqualitätsstufe 1 in der Ratingskala des Eurosystems entsprechen (siehe Bonitätsbedingungen Ziffer 6 Absatz (a) Fußnote 3), - für den Emittenten und an der Transaktion beteiligte oder sonst relevante Rechtssubjekte gilt die Kreditqualitätsstufe 2 in der Ratingskala des Eurosystems, - die Kredite müssen mindestens jährlich neu bewertet werden. Sinkende Immobilienpreise müssen bei der Neubewertung umfassend berücksichtigt werden. Im Falle von Preissteigerungen wird ein Bewertungsabschlag in Höhe von 15% vorgenommen. Primär anzuwendende Bewertungsmethode ist der Marktwert, d. h. der geschätzte Preis, der erzielt würde, wenn die Vermögenswerte unter Einsatz angemessener Bemühungen auf dem Markt veräußert würden. Die Schätzung muss auf Basis der konservativsten Annahme erfolgen. Statistische Methoden können ebenfalls angewandt werden, jedoch nur als sekundäre Bewertungsmethode, - eine Liquiditätsreserve in Form eines Euro-Guthabens bei einem anderen zugelassenen Geschäftspartner, muss laufend aufrechterhalten werden, um die Zinszahlungen der nächsten 180 Tage abzudecken, - fällt die kurzfristige Bonitätsbewertung des Kreditnehmers eines zugrunde liegenden gewerblichen Kredits in einem Zeitraum von neun Monaten vor Endfälligkeit unter die Kreditqualitätsstufe 2 in der Ratingskala des Eurosystems, ist er zu einer Barzahlung in Euro verpflichtet. Diese muss den ihn betreffenden Anteil an der Tilgungszahlung der gedeckten Bankschuldverschreibung sowie an der Einzahlung des Emittenten in die Liquiditätsreserve abdecken, - im Falle von Liquiditätsengpässen kann der ursprüngliche Fälligkeitstermin um bis zu 12 Monate verlängert werden, um Fälligkeitsinkongruenzen zwischen den Tilgungskrediten im Deckungsbestand und der endfälligen Tilgung der gedeckten Bankschuldverschreibung auszugleichen; allerdings kommt die gedeckte Bankschuldverschreibung nach dem ursprünglichen Fälligkeitstermin für eine Eigennutzung nicht mehr in Betracht, und
c) Der Emittent und die Emission müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, die durch ein externes Rechtsgutachten zu belegen sind: - der Emittent ist ein Kreditinstitut im Sinne des Unionsrechts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, - der Emittent unterliegt ferner einer besonderen Aufsicht nach dem Recht des Sitzstaats zum Schutz der Halter der strukturierten gedeckten Bankschuldverschreibungen, - Inhaber jener Schuldverschreibungen haben im Fall der Insolvenz Anspruch auf vorrangige Befriedigung ihrer Zins- und Kapitalansprüche aus den Deckungswerten, - Erlöse aus der Emission sind im Einklang mit nationalen gesetzlichen Vorschriften (oder sonstiger Gesetzgebung) zu gedeckten Schuldverschreibungen zu investieren. - Ein Geschäftspartner, der vor dem 10. Oktober 2010 mit Wohnimmobilienkrediten oder vor dem 1. Februar 2011 mit gewerblichen Hypothekarkrediten gedeckte strukturierte Bankschuldverschreibungen entgegen Nummer 3 Absatz 2 als Sicherheit bei der Bank eingeliefert hat, darf – abweichend von Nummer 3 Absatz 2 – diese Papiere bis längstens 31. Xxxx 2011 weiter verwenden. solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ; gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz Ziffer 6.3.2 des Annexes 1 (b) der zur Leitlinie EZB/2014/60 EZB/2011/14 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems Eurosystems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigenist. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz im Sinne der Sätze 1, 2 und 4 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, bezüg- lich derer die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten eingetreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit de- ren Refinanzierungsfähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen. So- fern der Geschäftspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen entweder solche Sicher- heiten eingeliefert (siehe Nummer 4 Absatz 5) oder nicht binnen einer Nachfrist von 20 Ge- schäftstagen nach Wegfall ihrer Refinanzierungsfähigkeit ihre Rückgabe beantragt hat, schuldet der Geschäftspartner der Bank im Hinblick auf ihr gesteigertes Kreditrisiko eine Vertragsstrafe, die sich wie folgt errechnet: Bruttowert der unzulässigen Sicherheit (vor Abzug von Bewertungsabschlägen) bzw. im Falle von Kreditforderungen der Nettowert der unzulässigen Sicherheit (nach Abzug von Bewertungsabschlägen) x Zinssatz des Übernachtkredits zuzüglich 2,5 %-Punkte per anno x 1/360; die Rechte der Bank nach Nummer 1 Absatz 2 bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re Wertpa- piere einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums Wirtschafts- raums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllenerfüllen und – ab 1. Februar 2020 – über ein Emis- sionsrating im Sinne von Artikel 83 Buchstabe a der Leitlinie EZB 2014/60 verfügen, das den Anforderungen nach Anhang IXb dieser Leitlinie genügt, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le Stelle mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie Garan- tie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung Eigen- nutzung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte regierungs-ga- rantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen ver- bundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzungEigen-nut- zung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz Ab- satz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit Refinanzierungsfä- higkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re Wertpa- piere einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Hiervon ausgenommen sind von der Hellenischen Re- publik emittierte Schuldverschreibungen, solange diese die Bonitätsanforderungen des Euro- systems für marktfähige Sicherheiten nach Artikel 59, 71 und 82 ff. der Leitlinie EZB/2014/60 nicht erfüllen.1a Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß gemäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. werden.1b Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht veröf- fentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen ausschließlich zwischen dem Geschäftspartner Ge- schäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums Europä- ischen Wirtschaftsraums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die über ein Emissionsrating im Sinne von Artikel 83 Buchstabe a der Leitlinie EZB 2014/60 verfügen, das den Anforderungen nach An- hang IXb dieser Leitlinie genügt, sowie (i) vor dem 7. Juli 2022 emittiert wurden und den am Datum ihrer Emission gültigen Kriterien in Artikel des Artikels 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU genügten, oder (ii) die Anforderungen des Artikels 27 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (- RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Multi- Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). WertpapiereXxxxxxxxxxx, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internetnet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten enthal- ten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen.V.
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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 Wertpapiere zum Pfand sowie und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nummer Nr. 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - – Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 X. Xx 0 (1) AGB/BBk veröffent- licht veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant Schul- dner enge Ver- bindungen Verbindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) nicht für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen öffentli- chen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums Wirtschaftsraums bestehen,
(b) , für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle mit Steuererhebungsrecht garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 des Artikels 22 (4) der Verordnung 2013/575OGAW-Richtlinie 85/611/EU erfüllen, sowie
EWG (d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse findenFassung der Richtlinie 2001/108/EWG) erfüllen sowie für Sicherheiten, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würdenbei denen vergleichbare rechtliche Schutzmechanismen bestehen. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Außerdem sind Sicher- heiten in Gestalt von Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zenausgeschlossen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner Geschäfts- partner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst entweder eine Währungsswapvereinbarung mit dem Emittenten getroffen oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten Finanzierungszusage in Höhe von mindestens 20 v. H. des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des jeweils ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigenSicherheit ausgesprochen hat. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz im Sinne der Sätze 1, 2 und 4 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, bezüg- lich derer die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten eingetreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit de- ren Refinanzierungsfähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließenauszuschliessen. So- fern der Geschäftspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen entweder solche Sicher- heiten eingeliefert (s. Nr. 4 Absatz 5) oder nicht binnen einer Nachfrist von 20 Geschäftsta- gen nach Wegfall ihrer Refinanzierungsfähigkeit ihre Rückgabe beantragt hat, schuldet der Geschäftspartner der Bank im Hinblick auf ihr gesteigertes Kreditrisiko eine Vertragsstrafe, die sich wie folgt errechnet: Bruttowert der unzulässigen Sicherheit (vor Abzug von Bewertungsabschlägen) bzw. im Falle von Kreditforderungen der Nettowert der unzulässigen Sicherheit (nach Abzug von Bewertungsabschlägen) x Zinssatz des Übernachtkredits zuzüg- lich 2,5 %-Punkte p. a. x 1/360; die Rechte der Bank nach Nr. 1 Absatz 2 bleiben unberührt.
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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 Wertpapiere zum Pfand sowie und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nummer Nr. 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - – Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 X. Xx 0 (1) AGB/BBk veröffent- licht veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen Verbindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) nicht für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen öffent- lichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums Wirtschaftsraums bestehen,
(b) , für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle mit Steuererhebungsrecht garantiert werden, wenn für gedeckte Bank- schuldverschreibungen, die Garantie den Anforderungen die Kriterien des Artikels 114 22 (4) der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
OGAW-Richtlinie 85/611/EWG (c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse findenFassung der Richtlinie 2001/108/EWG) erfüllen sowie für Sicherheiten, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würdenbei denen vergleichbare rechtliche Schutzmechanismen bestehen. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Außerdem sind Sicher- heiten in Gestalt von Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zenausgeschlossen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner Geschäfts- partner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst entweder eine Währungsswapvereinbarung mit dem Emittenten getroffen oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten Finanzierungszusage in Höhe von mindestens 20 v. H. des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des jeweils ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigenSicherheit ausgesprochen hat. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz im Sinne der Sätze 1, 2 und 4 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, bezüg- lich derer die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 4 nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten eingetreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit Refinanzierungsfähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließenauszuschlies- sen. Sofern der Geschäftspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen entweder solche Sicherheiten eingeliefert (s. Nr. 4 Absatz 5) oder nicht binnen einer Nachfrist von 20 Geschäftstagen nach Wegfall ihrer Refinanzierungsfähigkeit ihre Rückgabe beantragt hat, schuldet der Geschäftspartner der Bank im Hinblick auf ihr gesteigertes Kreditrisiko eine Vertragsstrafe, die sich wie folgt errechnet: Bruttowert der unzulässigen Sicherheit (vor Abzug von Bewertungsabschlägen) bzw. im Falle von Kreditforderungen der Nettowert der unzulässigen Sicherheit (nach Abzug von Bewertungsabschlägen) x Zinssatz des Übernachtkredits zuzüglich 2,5 %- Punkte p. a. x 1/360; die Rechte der Bank nach Nr. 1 Absatz 2 bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). WertpapiereXxxxxxxxxxx, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internetnet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten ent- halten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re Wertpa- piere einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 zum Pfand sowie Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung sowie nach Maßgabe der Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Hiervon ausgenommen sind von der Hellenischen Re- publik emittierte Schuldverschreibungen, solange diese die Bonitätsanforderungen des Euro- systems für marktfähige Sicherheiten nach Artikel 59, 71 und 82 ff. der Leitlinie EZB/2014/60 nicht erfüllen.1a Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß gemäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. werden.1b Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 (1) AGB/BBk veröffent- licht veröf- fentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werdennicht 1a Die Bonitätsanforderungen sind erfüllt, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen Bonitätsanforderungen im Sinne der Sätze 1 und 2Kreditqualitätsstufe 3 der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems (entsprechend einem Mindestrating von zur Zeit „BBB-“ von Fitch oder S&P, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hat, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen„Baa3“ von Moody’s oder „BBB(low). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthält, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i“ laut DBRS) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für Asset-Backed Securities nicht erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, die nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließeneingehalten werden.
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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapie- re einschließlich mit notenbankfähigen Kreditforderungen unterlegter nicht marktfähiger Schuldtitel (non-marketable Debt Instruments backed by eligible Credit Claims – „DECCs“) im Sinne der Nummer 12a und Termineinlagen der Geschäftspartner im Sinne von Num- mer 17 Wertpapiere zum Pfand sowie und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungs- abtretung Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nummer Nr. 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - – Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors ge- mäß Abschnitt I Nummer 28 Absatz 9 mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird ferner fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besondere Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. V. Nr. 3 X. Xx 0 (1) AGB/BBk veröffent- licht veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.
(2) Als Sicherheiten sind Eigenemissionen der Geschäftspartner sowie von dem jeweiligen Geschäftspartner garantierte Emissionen ausgeschlossen. Des Weiteren sind Sicherheiten ausgenommen, bei denen zwischen Geschäftspartner und Schuldner oder Garant enge Ver- bindungen Verbindungen im Sinne von Absatz 5 bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht
(a) nicht für Sicherheiten, bei denen enge Verbindungen zwischen dem Geschäftspartner und öffentlichen öffent- lichen Stellen mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirt- schaftsraums bestehen,
(b) für Sicherheiten, die von einer solchen öffentlichen Stelle garantiert werden, wenn die Garantie den Anforderungen des Artikels 114 der Leitlinie EZB/2014/60 genügt,
(c) für gedeckte Bankschuldverschreibungen, welche die Kriterien in Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen, sowie
(d) für Solawechsel nach irischem Recht, die mit Hypothekardarlehen an Private gedeckt sind (Retail Mortgage Backed Debts (RMBDs)) sowie vor dem 1. Mai 2015 begebene Multi-Cédulas, wenn die zugrunde liegenden gedeckten Schuldverschreibungen spanischen Rechts (Cédulas) die Kriterien nach Artikel 129 Absatz 1, 2, 3 und 6 der Verordnung 2013/575/EU erfüllen. Ungedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Sätze 1 und 2, für die eine öffentliche Stel- le mit Steuererhebungsrecht in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Garantie übernommen hatbestehen, darf der betreffende Geschäftspartner nicht nutzen (Verbot der Eigennut- zung regierungsgarantierter ungedeckter Schuldverschreibungen). Der Geschäftspartner darf auch keine von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen juristischen Person begebenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nutzen, wenn deren Deckungsmasse regierungs- garantierte ungedeckte Schuldverschreibungen enthältsowie für gedeckte Bankschuldverschreibungen, die von ihm oder einer mit ihm eng verbundenen anderen juristischen Person begeben wurden die Kriterien des Art. 22 (Verbot der indirekten Eigen- nutzung). Zur Überprüfung kann die Bank vom Geschäftspartner wahlweise
(i) regelmäßige Berichte über die Zusammensetzung der Deckungsmasse,
(ii) eine förmliche Eigenerklärung (self-certification),
(iii) jährlich eine nachträgliche Bestätigung eines externen Wirtschaftsprüfers oder des Deckungstreuhänders (gem. § 7 des Pfandbriefgesetzes) verlangen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass sich keine Papiere in der Deckungs- masse finden, die eine indirekte Eigennutzung im Sinne des vorstehenden Satzes begründen würden. Kommt der Geschäftspartner dem Verlangen der Bank nicht unverzüglich nach, so darf er die betroffenen gedeckten Bankschuldverschreibungen nicht nutzen. Des Weiteren darf der Geschäftspartner keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nut- zen, bei denen er oder eine mit ihm eng verbundene juristische Person, eine Vereinbarung zur Währungsabsicherung mit dem Emittenten solcher Asset-Backed Securities getroffen hat. Gleichfalls ausgeschlossen sind Asset-Backed Securities, welche die in Artikel 82 Absatz 1 (b4) der Leitlinie EZB/2014/60 aufgeführten hohen Bonitätsanforderungen des Euro- systems für AssetOGAW-Backed Securities nicht Richtlinie 85/611/EWG (i. d. F. der Richtlinie 2001/108/EWG) erfüllen, sondern nur diejenigen nach Artikel 3 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2014/31, wenn der Geschäftspartner oder eine andere juristische Person, die zum Geschäftspartner in enger Verbindung steht, Partei einer Vereinbarung zur Zinsabsicherung in Bezug auf solche Asset-Backed Securities ist2. Geschäftspartner dürfen zudem keine Asset-Backed Securities als Sicherheiten nutzen, bei denen sie selbst oder eine mit ihnen eng verbundene juristische Person
(i) als kontoführendes Institut vom Emittenten des Wertpapiers (Account Bank) Liquiditätsreserven entgegen nehmen, - die 5 % des ursprünglich ausstehenden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen und - die 25 % des ausstehenden Betrags der nachrangigen Tranchen des Wert- papiers übersteigen, oder
(ii) dem Emittenten Liquiditätsfazilitäten bereitstellen, die 20 % des ursprünglich ausste- henden Betrags aller Tranchen des Wertpapiers übersteigen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Einlieferung von Sicherheiten entgegen diesem Absatz im Sinne der Sätze 1 und 2 zu unterlassen sowie die Rückgabe derjenigen Sicherheiten zu beantragen, bezüglich derer die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nachträglich in Widerspruch zu diesem Absatz 2 getreten eingetreten sind oder deren Refinanzierungs- fähigkeit Refi- nanzierungsfähigkeit aus sonstigem Grund nachträglich entfallen ist, um ein erhöhtes Kreditrisiko Kredit- risiko für die Bank aufgrund des Einsatzes solcher Sicherheiten auszuschließen. Sofern der Geschäftspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen entweder solche Sicherheiten einge- liefert (s. Nr. 4 Absatz 5) oder nicht binnen einer Nachfrist von 20 Geschäftstagen nach Weg- fall ihrer Refinanzierungsfähigkeit ihre Rückgabe beantragt hat, schuldet der Geschäftspart- ner der Bank im Hinblick auf ihr gesteigertes Kreditrisiko eine Vertragsstrafe, die sich wie folgt errechnet: Bruttowert der unzulässigen Sicherheit (vor Abzug von Bewertungsabschlägen) bzw. im Falle von Kreditforderungen der Nettowert der unzulässigen Sicherheit (nach Abzug von Bewertungsabschlägen) x Zinssatz des Übernachtkredits zuzüglich 2,5 %-Punkte p.a. x 1/360; die Rechte der Bank nach Nr. 1 Absatz 2 bleiben unberührt.
(3) Die Bank ist zur Rückgabe von Sicherheiten berechtigt, wenn sie diese als nicht oder nicht mehr geeignet ansieht. Die Bank ist mit dem geschäftstäglichen Austausch von Sicher- heiten einverstanden, sofern durch den Austausch keine Unterdeckung entsteht. Die Bank gibt geschäftstäglich nicht zur Besicherung in Anspruch genommene Sicherheiten auf Antrag frei.
(4) Offenmarkt- und Übernachtkredite müssen jederzeit durch ausreichende Sicherheiten unterlegt sein. Erforderlichenfalls ist der Geschäftspartner zur sofortigen Sicherheitenverstär- kung oder entsprechenden Kreditrückzahlung verpflichtet; andernfalls wird die Bank Kredite ganz oder teilweise zur sofortigen Rückzahlung fällig stellen.
(5) Enge Verbindungen bezeichnen eine Situation, in der der Geschäftspartner mit einem Schuldner aufgrund der Tatsache verbunden ist, dass
(a) der Geschäftspartner einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Schuldners hält oder ein oder mehrere Unternehmen, an denen der Geschäftspartner über die Kapitalmehrheit verfügt, einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Schuld- ners besitzen, oder der Geschäftspartner und ein oder mehrere Unternehmen, an denen der Geschäftspartner über die Kapitalmehrheit verfügt, zusammen einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Schuldners besitzen oder
(b) der Schuldner einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners hält oder ein oder mehrere Unternehmen, an denen der Schuldner über die Kapital- mehrheit verfügt, einen Anteil von mindestens 20 v. H. am Kapital des Geschäfts- partners besitzen, oder der Schuldner und ein oder mehrere Unternehmen, an denen der Schuldner über die Kapitalmehrheit verfügt, zusammen einen Anteil von mindes- tens 20 v. H. am Kapital des Geschäftspartners besitzen oder
(c) eine dritte Partei sowohl die Mehrheit am Kapital des Geschäftspartners als auch die Mehrheit am Kapital des Schuldners besitzt, entweder direkt oder indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, an denen diese dritte Partei ebenfalls über die Kapitalmehrheit verfügt.
(6) Das Vorgehen bei Sicherheiten, die einer ausländischen Quellensteuer unterliegen, ist im »Merkblatt für die Behandlung ausländischem Steuerrecht unterliegender Sicherheiten« geregelt.
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