Common use of Refinanzierungsfähige Sicherheiten Clause in Contracts

Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapiere zum Pfand und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nr. 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx – Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. X. Xx 0 (1) AGB/BBk veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.

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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapiere und Termineinlagen im Sinne von Nummer 17 der Geschäftspartner zum Pfand und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nr. Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. X. Xx 0 (1) AGB/BBk veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.V.

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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapiere und Termineinlagen im Sinne von Nummer 17 der Geschäftspartner zum Pfand und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nr. Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. X. Xx 0 (1) AGB/BBk veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.V. Nr. 3

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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapiere und Termineinlagen im Sinne von Nummer 17 der Geschäftspartner zum Pfand und Kreditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe der Nr. Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. X. Xx 0 (1) AGB/BBk veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.

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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapiere Wertpapie- re und Termineinlagen im Sinne von Nummer 17 der Geschäftspartner zum Pfand und Kreditforderungen Kre- ditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe Maßga- be der Nr. Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). Wertpapiere, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. X. Xx 0 (1) AGB/BBk veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.V.

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Refinanzierungsfähige Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt zur Besicherung von Offenmarkt- und Übernachtkrediten Wertpapiere Wertpapie- re und Termineinlagen im Sinne von Nummer 17 der Geschäftspartner zum Pfand und Kreditforderungen Kre- ditforderungen der Geschäftspartner im Wege der Sicherungsabtretung sowie nach Maßgabe Maßga- be der Nr. Nummer 13 als Sicherheit herein (Sicherheiten). WertpapiereXxxxxxxxxxx, die in dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis (Internetnet: xxxx://xxx.xxx.xxx - Stichwort: Monetary policy/Implementation/Collateral issues) enthalten enthal- ten sind, werden als Sicherheit akzeptiert. Sonstige Wertpapiere, die durch Wirtschaftsunternehmen (einschließlich Personengesell- schaften und Einzelkaufleuten) des nichtfinanziellen Sektors mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist (Teilnehmerland), begeben wurden und im Übrigen die gleichen Anforderungen erfüllen, können als Sicherheit hereingenommen werden. Die Bank wird die entsprechenden Wertpapiere auf Anfrage mitteilen. Sie wird fer- ner ihre Bonität nach Maßgabe der „Besonderen Bedingungen für die Bonitätsbeurteilung von Sicherheiten, die nicht von der EZB im Sicherheitenverzeichnis nach Abschn. X. Xx 0 (1) AGB/BBk veröffentlicht sind (Bonitäts-Bedingungen)“ beurteilen.V.

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