Regel Musterklauseln

Regel. 21. Der Projektplan muss einen Notfallplan enthalten, der bei einer Unterbre- chung oder Einstellung des Projekts die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes und der Begleitdokumentation gewährleistet.
Regel. Vergeben Sie für jede Ressource eine eigene Signatur (oder Inventarnummer etc.) und gewähr- leisten Sie, dass die Zugehörigkeit der Ressource zur aufbewahrenden Institution erkennbar ist. Für den Nachweis der aufbewahrenden Institution empfiehlt sich vorzugsweise die Verwendung des ISIL-Codes, aber auch der Normdaten in der GND.
Regel. Erfassen Sie die Stufe der Ressource, indem Sie angeben, ob die Verzeichnung einen Bestand, einen Teil eines Bestands, ein(e) Konvolut/Akte/Dossier oder eine Einzelressource beschreibt.
Regel. Geben Sie an, wie die Ressource geordnet ist bzw. welche Position sie innerhalb eines intellek- tuellen Ordnungsschemas (Gliederung) einnimmt (Klassifikation). Sie können auch Angaben zur Erschließungstiefe machen.
Regel. Übernehmen Sie den Titel der Ressource. Hat die Ressource keinen Titel, vergeben Sie einen, indem Sie ihn entweder ermitteln oder aus einer zutreffenden sachlichen Bezeichnung der Res- source bilden.
Regel. Erfassen Sie Personen, Familien und Körperschaften (Akteure) in normierter Form (GND). Zusätz- lich können Sie Akteurinnen/Akteure in der Form angeben, in der sie in der Ressource aufscheinen. Geben Sie die Beziehungen an, in welchen die Akteurinnen/Akteure zur Ressource stehen, in- dem Sie einen oder mehrere zutreffende Xxxxxxx aus der Liste Beziehungskennzeichnung Ak- teurinnen/Akteure (vgl. Anhang 3.1) verwenden.
Regel. Erfassen Sie Zeitangaben (Einzeldatum oder Zeitraum) in normierter Form im Format Ihres Ver- zeichnungssystems. Weist die Ressource keine Datierung auf, schätzen Sie eine Zeitangabe. Zusätzlich können Sie Zeitangaben in einer freien Angabe so erfassen, wie sie in der Ressource aufscheinen oder wie Sie sie ermittelt oder geschätzt haben.
Regel. Erfassen Sie Ortsangaben, wie sie in der Ressource aufscheinen. Geben Sie Ortsangaben, sofern möglich, auch in normierter Form unter Verwendung der Geografika der GND an. Erfassen Sie Ländernamen mittels ISO-Norm 3166.
Regel. Erfassen Sie möglichst präzise den Umfang der Ressource.
Regel. Erfassen Sie die Form der Ressource in Bezug auf ihre physische Erscheinung (Ressourcenart), indem Sie bevorzugt Begriffe aus der Liste 3.3 oder aus der GND verwenden. Zusätzlich können Sie zur formalen Beschreibung der Ressource die Gattung und die Art der Darstellung (Ausdrucksform) der Ressource unter Verwendung von Begriffen aus der GND erfas- sen. Für Bibliotheken, Literaturarchive und verwandte Institutionen ist die Angabe der Ressourcenart ein Kernelement. Wenn Sie über keine Direkt-Verknüpfung mit der GND verfügen, können Sie weitere Ressour- cenarten angeben, unter denen die Ressource gefunden werden soll (z. B. Synonyme und Ober- begriffe). Trifft kein Begriff der Auswahlliste 3.3 oder der GND für Ihre Ressource zu, vgl. den Vorspann zur Auswahlliste sowie C 2.2. Auf der Verzeichnungsstufe Bestand reicht zur Erfassung der Ressourcenart der Begriff „Be- stand“. Auf den Ebenen Teil des Bestands und Konvolut/Akte/Dossier steht es Ihnen frei, nur die wichtigsten Begriffe zur Ressourcenart anzuführen. Vgl. auch D-10 zur Erfassung von IMD-Typen.