Regel. 19. Der Projektplan muss einen Notfallplan enthalten, der bei einer Unterbre- chung der voraussichtlichen Finanzierung die Bewahrung des Unterwasser-Kulturer- bes und der Begleitdokumentation gewährleistet.
Regel. 2. Die kommerzielle Ausbeutung des Unterwasser-Kulturerbes für Handels- oder Spekulationszwecke oder seine unumkehrbare Verstreuung ist grundlegend un- vereinbar mit dem Schutz und der ordnungsgemässen Verwaltung des Unterwasser- Kulturerbes. Die Elemente des Unterwasser-Kulturerbes dürfen nicht als kommerzi- elle Ware gehandelt, verkauft, gekauft oder getauscht werden.
Regel. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten dürfen sich nicht nachteiliger auf dieses Erbe auswirken, als es für die Ziele des Projekts erforderlich ist.
Regel. Bei den auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten muss der Einsatz zerstörungsfreier Techniken und Prospektionsmethoden der Bergung von Ge- genständen vorgezogen werden. Ist eine Ausgrabung oder Bergung für wissenschaft- liche Untersuchungen oder für den endgültigen Schutz des Unterwasser-Kulturerbes erforderlich, so müssen die eingesetzten Methoden und Techniken möglichst zerstö- rungsfrei sein und zur Bewahrung der Überreste beitragen.
Regel. 5. Bei den auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten dürfen menschliche Überreste oder heilige Stätten nicht unnötig gestört werden.
Regel. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten sind streng zu re- geln, um die ordnungsgemässe Erfassung kultureller, historischer und archäologischer Informationen zu gewährleisten.
Regel. Der Zugang der Öffentlichkeit zum In-situ-Unterwasser-Kulturerbe ist zu fördern, ausser wenn dieser Zugang mit dem Schutz und der Verwaltung der Fund- stelle unvereinbar ist.
Regel. 8. Bei der Durchführung der auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tä- tigkeiten ist zur internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, um den fruchtbaren Austausch oder Einsatz von Archäologinnen und Archäologen und Expertinnen und Experten anderer relevanter Fachgebiete zu fördern.
Regel. 10. Der Projektplan enthält:
Regel. 11. Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten sind im Einklang mit dem von den zuständigen Behörden genehmigten Projektplan durchzuführen.