Mängel. 8.1 Der Käufer muss sofort nach dem Empfang der Waren und vor deren Ingebrauchnahme die Waren nach bewährten Praktiken prüfen. Der Käufer muß sich somit durch die Prüfung vergewißern, dass die Waren allen vertraglichen Bedingungen entsprechen. Falls der Käufer die angegebene rechtzeitige Prüfung unterlässt, entfällt sein Recht, Mängel geltend zu machen, die bei einer solchen Prüfung hätten festgestellt werden können.
8.2 Ohne Präjudiz des Pkt. 8.1 hat die Mängelrüge schriftlich zu erfolgen und muss binnen 8 (acht) Tagen, nachdem der Mangel festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müßen, bei der VERKÄUFERIN eingehen. Die Mängelrüge muß eine Beschreibung des beantragten Mangels enthalten.
8.3 Forderungen als Folge von Mängeln müßen binnen 3 (drei) Monaten ab der Lieferung erhoben werden.
8.4 Nach Ablauf der Fristen entsprechend Pkt. 8.2 und 8.3 kann keine Mängelrüge erhoben werden. Falls die VERKÄUFERIN sich auf eine Diskussion mit dem Käufer betreffend eine Mängelrüge einlassen sollte, die nach Ablauf der angegebenen Fristen vorgebracht worden ist, so stellt dies nur eine höfliche Geste der VERKÄUFERIN dar, die dadurch in keiner Weise das Recht zu behaupten verwirkt, dass die Mängelrüge zu spät erhoben worden ist.
8.5 Die VERKÄUFERIN schließt unter allen Umständen die Haftung für die Eignung der Waren für die vom Käufer beabsichtigte Nutzung bzw. die Eignung für einen spezifischen Zweck aus. Darüber hinaus schließt die VERKÄUFERIN jede Haftung für Mängel aus, die auf die unsachgemäße oder unkorrekte Nutzung oder Lagerung der Waren durch den Käufer zurückzuführen sind.
8.6 Falls mangelhafte Waren vorkommen, und gegenüber der VERKÄUFERIN eine entsprechende Forderung erhoben wird, ist die VERKÄUFERIN berechtigt, innerhalb einer angemeßenen Frist nach eigenem Ermeßen entweder gegen Zurücksendung der mangelhaften Waren Ersatzwaren zu liefern oder Nachlieferung zu tätigen, die mangelhaften Waren auszubeßern oder dem Käufer eine anteilige Minderung des Kaufpreises anzubieten, wonach der Mangel als endgültig behoben gilt.
8.7 Mit Ausnahme des Obigen schließt die VERKÄUFERIN jede Haftung für Mängel aus, und der Käufer kann keine sonstigen Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen, darunter z.B. Aufhebung oder Schadensersatzforderung.
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts ...
Mängel. WILO ist zur Untersuchung der Ware und Öffnung der Verpackungen nicht verpflichtet. Die gesetzlichen Rechte des Vertragspartners bei offensichtlichen Mängeln bleiben unberührt. Durch Zahlung der Rechnung wird kein Anerkenntnis insoweit erklärt, dass die Ware bestellt, vollständig oder mängelfrei ist, auf Mängelhaftungsansprüche sowie auf die Rechte aus verspäteter Lieferung wird nicht verzichtet. Alle Qualitätsmängel, Mengen- und Maßdifferenzen gelten als versteckte Mängel und verpflichten den Vertragspartner zur Mängelhaftung, auch wenn solche Mängel erst durch den Endabnehmer von WILO festgestellt werden, es sei denn, sie sind offensichtlich. Der Vertragspartner ist sodann berechtigt, sich auf das Fehlen der Rüge seitens von WILO im Falle mangelhaft gelieferter Ware zu berufen, wenn er WILO zunächst zeitnah zu der erfolgten Lieferung unter angemessener Frist aufgefordert hat, die gelieferte Ware auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen und Mitteilung darüber zu machen. WILO hat im Falle der Mangelhaftigkeit und im Falle nicht berechtigter Teillieferung das Recht, vom Vertragspartner Nacherfüllung zu verlangen, die entweder in der Lieferung einer mangelfreien Sache oder in der Beseitigung des Mangels besteht. Der Vertragspartner hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dazu gehören u.a. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten der Hin- und Rücksendung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat die WILO das Recht, auch weiterhin Nacherfüllung zu verlangen. Der Vertragspartner kann die von WILO gewählte Art der Nacherfüllung nur dann verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf Seiten von WILO auf die andere Art der Nacherfüllung, wenn der Vertragspartner von WILO die unverhältnismäßigen Kosten schriftlich nachweist. Kommt der Vertragspartner der Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb von WILO zu nennender angemessener Frist nicht nach, ist WILO berechtigt, entweder auf Kosten des Vertragspartners die Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder die Mangelhaftigkeit der Ware auf Kosten des Vertragspartners selbst oder anderweitig beseitigen zu lassen. WILO kann auch darüber hinaus die Minderung des Preises vornehmen, soweit auch hiernach ein Minderwert verbleibt. Schadensersatzansprüche auf Seiten von WILO bleiben hiervon unberührt. Die Mängelhaftungsfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an WILO oder den von WILO bena...
Mängel. Wurde mit der Kundschaft die Herstellung eines Werkes im Sinne von Art. 363 OR vereinbart, hat die Kundschaft Anspruch auf Beseitigung von Mängeln und die Thurtal Treuhand GmbH Anspruch auf die Gelegenheit zur Nachbesserung. Kann der Mangel nicht akzeptabel beseitigt werden, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Minderung oder Rücktritt und im eingeschränkten Rahmen von § 5, hiernach Schadenersatz verlangen.
a) Umfassende Mitwirkungs- und Auskunftspflicht Die Kundschaft ist zur umfassenden und prompten Mitwirkung verpflichtet. Sie hat der Thurtal Treuhand GmbH unaufgefordert und rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit dem Auftrag so rechtzeitig zu übergeben, dass der Auftrag in fachlich hoher Qualität und mit einer angemessenen Bearbeitungszeit erfüllt werden kann. Die Thurtal Treuhand GmbH darf davon ausgehen, dass die gelieferten Informationen und Unterlagen – namentlich Zahlenangaben – richtig und vollständig sind sowie den gesetzlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten entsprechen. Die Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmässigkeit von Informationen, Unterlagen und Zahlen (vorab zu Buchführung und Bilanzierung) der Kundschaft obliegt der Thurtal Treuhand GmbH nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist und insoweit die Kundschaft die Thurtal Treuhand GmbH vollständig, korrekt und präzise informiert und dokumentiert.
b) Handlungen der Kundschaft
Mängel. Hinsichtlich der Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln (zusammen als „Mängel“ bezeichnet), gelten die nachfolgenden Absätze (i) - (v).
(i) Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels richten sich die Rechte des Kunden und deren Verjährung ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(ii) Microsoft gewährleistet, dass jeder Onlinedienst während der Nutzung durch den Kunden wie in der entsprechenden Vereinbarung zum Servicelevel (SLA) vorgesehen funktioniert. Die Ansprüche des Kunden bei Verletzung dieser Gewährleistung sind in der SLA genannt. Dennoch bleiben die gesetzlichen Rechte auf Gewährleistung des Kunden hiervon unberührt.
(iii) Microsoft gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen wie in der entsprechenden Produktdokumentation beschrieben funktioniert. Wenn dem nicht so ist, und der Kunde Microsoft innerhalb der Gewährleistungsfrist hierüber informiert, wird Microsoft (nach eigener Xxxx) kostenlos entweder den Mangel beheben oder Ersatz in Form eines Neuprodukts leisten. Der Kunde verpflichtet sich, Microsoft bei der Nacherfüllung durch die Bereitstellung jeglicher erforderlicher Informationen und Unterlagen zu unterstützen und auch sonst jede erforderliche zumutbare Hilfestellung zu leisten.
(iv) Microsofts Verpflichtungen gelten nicht bei Problemen, die auf Unfall, Missbrauch oder eine Nutzung zurückgehen, die mit diesem Vertrag nicht vereinbar ist, wie z.B. nicht erfüllte Mindestsystemanforderungen. Diese Gewährleistungen gelten nicht für kostenlose, Test-, Vorschau- oder Vorabversionsprodukte oder für Komponenten von Produkten, die der Kunde weitervertreiben darf.
(v) Alle Ansprüche, die dem Kunden gegen Microsoft nach dieser Ziffer zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres.
Mängel. (a) Der Xxxx hat die Unterkunft nur bestimmungsgemäß zu verwenden und pfleglich zu behandeln. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig, wenn der Gastgeber diese Möglichkeit in der Objektbeschreibung vorsieht.
(b) Der Xxxx ist verpflichtet, dem Gastgeber auftretende Mängel und Störungen unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der Xxxx kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Zuvor hat er im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu setzen, es sei denn diese ist unmöglich oder wird vom Gastgeber verweigert. Eine Kündigung durch den Xxxx ist außerdem zulässig, wenn ihm eine Fortsetzung des Vertragverhältnisses objektiv nicht zumutbar ist.
Mängel. 1. Bei Sachmängeln gilt folgendes:
1. Mängel haben die Kunden uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
2. Zunächst ist uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Xxxx durch die Beseitigung des Mangels, das Erbringen einer mangelfreien Leistung oder die Herstellung eines neuen Werkes.
3. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder den Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder Aufwand möglich, können die Kunden - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun- gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Leistung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, dieses Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Leistung.
5. Gesetzliche Rückgriffsansprüche der Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als ein Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehen den Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs eines Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 9.1.4 entsprechend.
2. Bei Rechtsmängeln gilt folgendes:
1. Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Leistung lediglich im Land der Leistungserbringung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutz- rechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungen gegen unsere Kunden be- rechtigte Ansprüche erhebt, gilt folgendes: Wir werden nach unserer Xxxx auf unsere Kosten für die betreffende Leistung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist uns dieses zu angemessenen Konditionen nicht möglich, stehen den Kunden - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ansonsten gilt Ziffer 9.1 entsprechend.
2. Vorbehaltlich nachstehender Ziffer 10.1 sind Ansprüche der Kunden wegen einer Schutzrechts- verletzung ausgeschlossen, falls sie die Schutzrechtsverletzung zu vertreten haben oder falls die Schutzre...
Mängel. 9.1 Es gelten die gesetzlichen Rechte und Ansprüche bei Mängeln. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10.
Mängel. Soweit ein Mangel in der Sache oder am Werk vorliegt, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangel- freien Sache berechtigt. Uns steht das Recht zu, die Nacherfüllung zwei Mal durch- zuführen. Danach ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minde- rung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
Mängel. 7.1 Der Lizenznehmer hat die von der Lizenzgeberin erbrachten Leistungen, insbesondere die gelieferten Produkte, unverzüglich zu untersuchen. Der Lizenznehmer hat Mängel an der Software unverzüglich nach Bekanntwerden, jedoch spätestens nach 30 Tagen der Lizenznehmerin schriftlich anzuzeigen. Ist die Software mangelhaft, so kann die Lizenzgeberin nachbessern oder Ersatz liefern. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig.
7.2 Unterlässt der Lizenznehmer die rechtzeitige, schriftliche Mängelrüge, entfallen seine sämtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber der Lizenzgeberin für offenkundige Mängel sowie für sonstige Mängel, die dem Lizenznehmer bei einer sofortigen Untersuchung der Produkte und Leistung hätten zur Kenntnis gelangen müssen.
7.3 Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Lizenznehmer berechtigt, nach seiner Xxxx eine angemessene Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen, die Rückabwicklung des Vertrages durchzusetzen oder die fristlose Kündigung auf einen beliebigen Termin auszusprechen. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen.
7.4 Etwaige Mängelansprüche des Lizenznehmers verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Software oder nach Erbringung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen der Lizenzgeberin. Massgebend für den Beginn der Frist sind die Bestellbestätigung mit dem Downloadlink bzw. Ablieferungsbeleg bzw. die Abnahmeerklärung über die Funktionsprüfung bzw. der Tag der Erstellung der Dokumentation zur Funktionsfähigkeit der vom Lizenznehmer erbrachten Lieferung oder Leistung.
7.5 Befolgt der Lizenznehmer die Betriebs-, Installations- oder Wartungsanweisungen der Lizenzgeberin nicht oder nimmt der Lizenznehmer Änderungen an den Produkten vor, entfallen jegliche Mängelansprüche des Lizenznehmers gegenüber der Lizenzgeberin.