Mängel. 1. Der Verkauf von Fahrzeugen an Händler erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen insbesondere nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist. Dieser Ausschluss gilt auch für solche Mängel, die zwischen Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe des Fahrzeugs an den Händler auftreten.
2. Fahrzeugdaten, die in der Fahrzeugbeschreibung unter „Fahrzeugdaten laut Identifikationsnummer (FIN)“ aufgeführt sind, werden uns von Drittanbietern (DAT) zur Verfügung gestellt. Die Haftung für die Richtigkeit dieser Daten ist ausgeschlossen, insbesondere liegt in deren Angabe keine Beschaffenheitsvereinbarung.
3. Der Ausschluss aus Abs. 1 und 2 gilt nicht bei Arglist und für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des betreffenden Verkäufers oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Erfolgt in besonderen Ausnahmefällen eine Rückabwicklung des Kaufvertrags und nimmt der betreffende Verkäufer im Zuge dessen das Fahrzeug vom Händler zurück, so wird dem Händler eine Nutzungsentschädigung in Rechnung gestellt, wenn er das Fahrzeug seit dem Verkauf über 100 km genutzt hat. Der betreffende Verkäufer ist berechtigt die Nutzungsentschädigung mit dem zurückzuzahlenden Kaufpreis zu verrechnen. Der Händler ist mit einer solchen Verrechnung einverstanden.
5. Der Händler verzichtet auf die Geltendmachung von Stand- oder sonstigen Bearbeitungsgebühren
6. Die Rückabwicklung wird wie folgt geregelt: Der Händler ist verpflichtet, dem betreffenden Verkäufer ein aktuelles Foto des Kilometerstandes zuzuschicken, alle von ihm erhaltenen Fahrzeugdokumente und Ersatzschlüssel sowie das gesamte Zubehör zurückzusenden und das Fahrzeug zum nächstgelegenen Standort des betreffenden Verkäufers oder einen anderen vom betreffenden Verkäufer mitgeteilten Standort zu verbringen. Dieser Verpflichtung hat der Händler ab Mitteilung über die Durchführung der Rückabwicklung bei nationalem Versand/Transport innerhalb von drei Werktagen oder bei internationalem Versand/Transport innerhalb von fünf Werktagen nachzukommen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so berechnet der betreffende Verkäufer eine Gebühr von EUR 15,00 (netto) pro Tag zuzüglich Umsatzsteuer, sofern der Händler nicht nachweist, dass hierfür tatsächlich keine oder nur geringere Kosten entstanden sind. Nach Eingang...
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts ...
Mängel. WILO ist zur Untersuchung der Ware und Öffnung der Verpackungen nicht verpflichtet. Die gesetzlichen Rechte des Vertragspartners bei offensichtlichen Mängeln bleiben unberührt. Durch Zahlung der Rechnung wird kein Anerkenntnis insoweit erklärt, dass die Ware bestellt, vollständig oder mängelfrei ist, auf Mängelhaftungsansprüche sowie auf die Rechte aus verspäteter Lieferung wird nicht verzichtet. Alle Qualitätsmängel, Mengen- und Maßdifferenzen gelten als versteckte Mängel und verpflichten den Vertragspartner zur Mängelhaftung, auch wenn solche Mängel erst durch den Endabnehmer von WILO festgestellt werden, es sei denn, sie sind offensichtlich. Der Vertragspartner ist sodann berechtigt, sich auf das Fehlen der Rüge seitens von WILO im Falle mangelhaft gelieferter Ware zu berufen, wenn er WILO zunächst zeitnah zu der erfolgten Lieferung unter angemessener Frist aufgefordert hat, die gelieferte Ware auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen und Mitteilung darüber zu machen. WILO hat im Falle der Mangelhaftigkeit und im Falle nicht berechtigter Teillieferung das Recht, vom Vertragspartner Nacherfüllung zu verlangen, die entweder in der Lieferung einer mangelfreien Sache oder in der Beseitigung des Mangels besteht. Der Vertragspartner hat alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dazu gehören u.a. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Kosten der Hin- und Rücksendung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat die WILO das Recht, auch weiterhin Nacherfüllung zu verlangen. Der Vertragspartner kann die von WILO gewählte Art der Nacherfüllung nur dann verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf Seiten von WILO auf die andere Art der Nacherfüllung, wenn der Vertragspartner von WILO die unverhältnismäßigen Kosten schriftlich nachweist. Kommt der Vertragspartner der Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb von WILO zu nennender angemessener Frist nicht nach, ist WILO berechtigt, entweder auf Kosten des Vertragspartners die Ersatzbeschaffung vorzunehmen oder die Mangelhaftigkeit der Ware auf Kosten des Vertragspartners selbst oder anderweitig beseitigen zu lassen. WILO kann auch darüber hinaus die Minderung des Preises vornehmen, soweit auch hiernach ein Minderwert verbleibt. Schadensersatzansprüche auf Seiten von WILO bleiben hiervon unberührt. Die Mängelhaftungsfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware an WILO oder den von WILO bena...
Mängel. 6.1 Entspricht die Veröffentlichmng des Werbemittels nicht der vertraglich geschmldeten Beschaffenheit bzw. Leistmng, so hat der Amkraggeber Ansprmch amf Zahlmngsmindermng oder ein einwandfreies Ersatzwerbe- mittel, aber nmr in dem Amsmak, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wmrde. Der Vermarkter hat das Recht, ein Ersatzwerbemittel bzw. eine Ersatzveröffentlichmng zm verweigern, wenn
a) diese einen Amfwand erfordert, der mnter Beachtmng des Inhalts des Schmldverhältnisses mnd der Ge- bote von Trem mnd Glamben in einem groben Missverhältnis zm dem Leistmngsinteresse des Amkraggebers steht, oder
b) diese für den Vermarkter nmr mit mnverhältnismäkig hohen Kosten möglich wäre. Lässt der Vermarkter eine ihm für das Ersatzwerbemittel oder die Veröffentlichmng des anderen Werbemit- tels gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist das Ersatzwerbemittel bzw. die Ersatzveröffentli- chmng ernemt nicht einwandfrei, so hat der Amkraggeber ein Recht amf Zahlmngsmindermng oder Rückgän- gigmachmng des Amkrages. Bei mnwesentlichen Mängeln des Werbemittels oder der Veröffentlichmng des anderen Werbemittels ist die Rückgängigmachmng des Amkrags amsgeschlossen.
6.2 Der Amkraggeber wird das Werbemittel mnverzüglich nach der ersten Schaltmng überprüfen. Soweit der Amkraggeber Kamfmann ist, müssen Mängelrügen mnverzüglich nach Veröffentlichmng gegenüber dem Vermarkter geltend gemacht werden, es sei denn, es handelt sich mm nicht offensichtliche Mängel, dann gilt eine Frist von sechs Monaten. Soweit der Amkraggeber Verbramcher ist, müssen Reklamationen bei offen- sichtlichen Mängeln binnen zwei Wochen, bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährmngsbeginn geltend gemacht werden.
6.3 Der Vermarkter haket für sämtliche Schäden, gleich ob ams vertraglicher Pflichtverletzmng oder ams mner- lambter Handlmng, nach Makgabe der folgenden Bestimmmngen:
a) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Hakmng gegenüber Unternehmern amf den Ersatz des ty- pischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkmng gilt nicht, soweit der Schaden dmrch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Vermarkters vermrsacht wmrde.
b) Bei einfacher Fahrlässigkeit haket der Vermarkter nmr, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, eine Garantie übernommen oder arglistig getämscht wmrde. In solchen Fällen ist die Hakmng amf den typi- schen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Im Falle einer Hakmng nmr für den typischen vorhersehbaren Schaden...
Mängel. Hinsichtlich der Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln (zusammen als „Mängel“ bezeichnet), gelten die nachfolgenden Absätze (i) - (v).
(i) Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels richten sich die Rechte des Kunden und deren Verjährung ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(ii) Microsoft gewährleistet, dass jeder Onlinedienst während der Nutzung durch den Kunden wie in der entsprechenden Vereinbarung zum Servicelevel (SLA) vorgesehen funktioniert. Die Ansprüche des Kunden bei Verletzung dieser Gewährleistung sind in der SLA genannt. Dennoch bleiben die gesetzlichen Rechte auf Gewährleistung des Kunden hiervon unberührt.
(iii) Microsoft gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen wie in der entsprechenden Produktdokumentation beschrieben funktioniert. Wenn dem nicht so ist, und der Kunde Microsoft innerhalb der Gewährleistungsfrist hierüber informiert, wird Microsoft (nach eigener Xxxx) kostenlos entweder den Mangel beheben oder Ersatz in Form eines Neuprodukts leisten. Der Kunde verpflichtet sich, Microsoft bei der Nacherfüllung durch die Bereitstellung jeglicher erforderlicher Informationen und Unterlagen zu unterstützen und auch sonst jede erforderliche zumutbare Hilfestellung zu leisten.
(iv) Microsofts Verpflichtungen gelten nicht bei Problemen, die auf Unfall, Missbrauch oder eine Nutzung zurückgehen, die mit diesem Vertrag nicht vereinbar ist, wie z.B. nicht erfüllte Mindestsystemanforderungen. Diese Gewährleistungen gelten nicht für kostenlose, Test-, Vorschau- oder Vorabversionsprodukte oder für Komponenten von Produkten, die der Kunde weitervertreiben darf.
(v) Alle Ansprüche, die dem Kunden gegen Microsoft nach dieser Ziffer zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres.
Mängel. (a) Der Xxxx hat die Unterkunft nur bestimmungsgemäß zu verwenden und pfleglich zu behandeln. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig, wenn der Gastgeber diese Möglichkeit in der Objektbeschreibung vorsieht.
(b) Der Xxxx ist verpflichtet, dem Gastgeber auftretende Mängel und Störungen unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der Xxxx kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Zuvor hat er im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu setzen, es sei denn diese ist unmöglich oder wird vom Gastgeber verweigert. Eine Kündigung durch den Xxxx ist außerdem zulässig, wenn ihm eine Fortsetzung des Vertragverhältnisses objektiv nicht zumutbar ist.
Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA. AD-PS1-30_02 (08.05.2017)
14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren.
14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden.
14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen.
14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist.
14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten.
14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant.
14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertra...
Mängel. Es gelten die gesetzlichen Rechte und Ansprüche bei Mängeln. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10.
Mängel. 7.1 Der Lizenznehmer hat die von der Lizenzgeberin erbrachten Leistungen, insbesondere die gelieferten Produkte, unverzüglich zu untersuchen. Der Lizenznehmer hat Mängel an der Software unverzüglich nach Bekanntwerden, jedoch spätestens nach 30 Tagen der Lizenznehmerin schriftlich anzuzeigen. Ist die Software mangelhaft, so kann die Lizenzgeberin nachbessern oder Ersatz liefern. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig.
7.2 Unterlässt der Lizenznehmer die rechtzeitige, schriftliche Mängelrüge, entfallen seine sämtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber der Lizenzgeberin für offenkundige Mängel sowie für sonstige Mängel, die dem Lizenznehmer bei einer sofortigen Untersuchung der Produkte und Leistung hätten zur Kenntnis gelangen müssen.
7.3 Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Lizenznehmer berechtigt, nach seiner Xxxx eine angemessene Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen, die Rückabwicklung des Vertrages durchzusetzen oder die fristlose Kündigung auf einen beliebigen Termin auszusprechen. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen.
7.4 Etwaige Mängelansprüche des Lizenznehmers verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Software oder nach Erbringung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen der Lizenzgeberin. Massgebend für den Beginn der Frist sind die Bestellbestätigung mit dem Downloadlink bzw. Ablieferungsbeleg bzw. die Abnahmeerklärung über die Funktionsprüfung bzw. der Tag der Erstellung der Dokumentation zur Funktionsfähigkeit der vom Lizenznehmer erbrachten Lieferung oder Leistung.
7.5 Befolgt der Lizenznehmer die Betriebs-, Installations- oder Wartungsanweisungen der Lizenzgeberin nicht oder nimmt der Lizenznehmer Änderungen an den Produkten vor, entfallen jegliche Mängelansprüche des Lizenznehmers gegenüber der Lizenzgeberin.
Mängel. 8.1 Die Anzeige von Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Ware nach Ablieferung erkennbar sind, hat innerhalb von 30 Tagen nach Ablieferung zu erfolgen; sonstige Mängel sind von uns innerhalb von einem Monat nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
8.2 Mängelrechte für bei Abnahme bekannte Mängel sind auch dann nicht ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Vorbehalt bei Abnahme (oder Zahlung) nicht erklärt wird.
8.3 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
8.4 Läßt der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängel einschließlich von Rückgriffsansprüchen bleiben unberührt.
8.5 Durch eine von uns erteilte Genehmigung von Plänen, Ausführungszeichnungen, technischer Berechnungen usw. des Lieferanten wird seine Gewährleistungsverpflichtung nicht berührt.
8.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einschließlich Rückgriffsansprüchen beträgt drei Jahre, soweit das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen vorsieht. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablaufhemmung für Rückgriffsansprüche bleiben unberührt.