Mängel Musterklauseln
Mängel. 5.1 Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes bzw. des Lagers.
5.2 Für IIa-Material wird von uns keine Gewähr für die Güte und Brauchbarkeit übernommen. Im Anarbeitungsbereich (Brenn- und Scherenzuschnitte) wird nach Maßgabe der Ziffern 3 bis 5 für die in der Auftragsbestätigung genannten Güten und/oder Abmessungen Gewähr übernommen.
5.3 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nach Entdeckung eines Mangels hat er das Be- oder Verarbeiten der Ware sofort einzustellen.
5.4 Für fehlerhaft gelieferte Ware leisten wir kostenlosen Materialersatz, wenn sich die gelieferte Ware noch im gleichen Zustand wie beim Versand befindet. Ist Ersatzlieferung nicht möglich, kann der Käufer nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht ihm jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5.5 Wählt der Käufer wegen Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt er Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Mängel. 10.1 Der AG beauftragt den AN zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der AN verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, den AG auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.
10.2 Bei der Lieferung von Waren, die der AG gem. § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 14 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln 7 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Der AG ist im Hinblick auf seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nur zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf Transportschäden verpflichtet.
10.3 Im Falle eines Mangels ist der AG im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom AN nach Xxxx des AG Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Ist der AG zum Rücktritt des Vertrages berechtigt, kann er den Rücktritt auf den mangelbehafteten Teil einer Lieferung beschränken oder den Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung erklären. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen dem AG ungekürzt zu.
10.4 Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.
10.5 Soweit der AG gegen den AN gem. § 478 BGB Rückgriff nehmen kann, tritt die Verjährung der in den §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB bestimmten Ansprüche des AG gegen den AN wegen des Mangels einer an einen Abnehmer des AG verkauften neu hergestellten Sache frühestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der AG die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat.
10.6 Ist die von dem AN gelieferte Xxxx mangelhaft und hat der AN deshalb Sach- oder Rechtsmängelansprüche gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der AN diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis des AG an diesen sicherungshalber ab, soweit der AN mit seinem Vorlieferanten oder Subunternehmer keinen Ausschluss einer solchen Abtretung vereinbart hat. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der AN sämtliche mangelbedingten Ansprüche des AG erfüllt hat. Der AG wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der AN seine mangelhaften Verpflichtungen dem AG gegenüber ordnungsgemäß erfüllt.
10.7 Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
10.8 Durch die Regelung dieses Abschnitts ...
Mängel. 1. Der Verkauf von Fahrzeugen an Händler erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen insbesondere nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist. Dieser Ausschluss gilt auch für solche Mängel, die zwischen Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe des Fahrzeugs an den Händler auftreten.
2. Fahrzeugdaten, die in der Fahrzeugbeschreibung unter „Fahrzeugdaten laut Identifikationsnummer (FIN)“ aufgeführt sind, werden uns von Drittanbietern (DAT) zur Verfügung gestellt. Die Haftung für die Richtigkeit dieser Daten ist ausgeschlossen, insbesondere liegt in deren Angabe keine Beschaffenheitsvereinbarung.
3. Der Ausschluss aus Abs. 1 und 2 gilt nicht bei Arglist und für Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des betreffenden Verkäufers oder seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Erfolgt in besonderen Ausnahmefällen eine Rückabwicklung des Kaufvertrags und nimmt der betreffende Verkäufer im Zuge dessen das Fahrzeug vom Händler zurück, so wird dem Händler eine Nutzungsentschädigung in Rechnung gestellt, wenn er das Fahrzeug seit dem Verkauf über 100 km genutzt hat. Der betreffende Verkäufer ist berechtigt die Nutzungsentschädigung mit dem zurückzuzahlenden Kaufpreis zu verrechnen. Der Händler ist mit einer solchen Verrechnung einverstanden.
5. Der Händler verzichtet auf die Geltendmachung von Stand- oder sonstigen Bearbeitungsgebühren
6. Die Rückabwicklung wird wie folgt geregelt: Der Händler ist verpflichtet, dem betreffenden Verkäufer ein aktuelles Foto des Kilometerstandes zuzuschicken, alle von ihm erhaltenen Fahrzeugdokumente und Ersatzschlüssel sowie das gesamte Zubehör zurückzusenden und das Fahrzeug zum nächstgelegenen Standort des betreffenden Verkäufers oder einen anderen vom betreffenden Verkäufer mitgeteilten Standort zu verbringen. Dieser Verpflichtung hat der Händler ab Mitteilung über die Durchführung der Rückabwicklung bei nationalem Versand/Transport innerhalb von drei Werktagen oder bei internationalem Versand/Transport innerhalb von fünf Werktagen nachzukommen. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so berechnet der betreffende Verkäufer eine Gebühr von EUR 15,00 (netto) pro Tag zuzüglich Umsatzsteuer, sofern der Händler nicht nachweist, dass hierfür tatsächlich keine oder nur geringere Kosten entstanden sind. Nach Eingang...
Mängel. 14.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mängelfrei sind und den vereinbarten Spezifikationen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
14.2 Stimmt HELLA Spezifikationen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen des Lieferanten zu, berührt dies die alleinige Verantwortung des Lieferanten für den Vertragsgegenstand nicht. Dies gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen oder sonstige Mitwirkungshandlungen zu der Leistungserbringung des Lieferanten durch HELLA.
14.3 Muss der Lieferant auf Grund seiner Sachkenntnis erkennen, dass die von HELLA abgegebene Bestellung unvollständig ist oder dass durch die Lieferung der mit der Bestellung von HELLA erfolgte Zweck nicht zu erreichen ist, so hat er HELLA hierüber umgehend und umfassend zu informieren.
14.4 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist HELLA berechtigt, unverzügliche Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Die Einzelheiten der Durchführung der Nacherfüllung durch den Lieferanten wird HELLA nach Abstimmung mit dem Lieferanten nach billigem Ermessen entscheiden.
14.5 Entstehen infolge der mangelhaften Lieferung bei HELLA erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine (z. B. Aussortierkosten, erhöhter Prüfaufwand in der Fertigung etc.), sind diese ebenfalls vom Lieferanten zu tragen. HELLA 3531_DE_C (2015-02)
14.6 HELLA kann von der Bestellung zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken oder den Kaufpreis mindern, wenn der Lieferant dem Nacherfüllungsverlangen von HELLA nicht innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Daneben steht HELLA das Recht auf Schadensersatz zu. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist.
14.7 HELLA ist berechtigt, fehlerhafte Vertragsgegenstände auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder, nach vorheriger Abstimmung mit dem Lieferanten, auf Kosten des Lieferanten auszusortieren und ggf. zu verschrotten.
14.8 In dringenden Fällen, möglichst nach vorheriger Information des Lieferanten, sofern dieser erreichbar ist, kann HELLA zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen angemessenen und nachgewiesenen Kosten trägt der Lieferant.
14.9 Wird ein Fehler trotz Beachtung der Regelungen in Ziffer 13 dieses Vertra...
Mängel. Hinsichtlich der Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln (zusammen als „Mängel“ bezeichnet), gelten die nachfolgenden Absätze (i) - (v).
(i) Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels richten sich die Rechte des Kunden und deren Verjährung ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(ii) Microsoft gewährleistet, dass jeder Onlinedienst während der Nutzung durch den Kunden wie in der entsprechenden Vereinbarung zum Servicelevel (SLA) vorgesehen funktioniert. Die Ansprüche des Kunden bei Verletzung dieser Gewährleistung sind in der SLA genannt. Dennoch bleiben die gesetzlichen Rechte auf Gewährleistung des Kunden hiervon unberührt.
(iii) Microsoft gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen wie in der entsprechenden Produktdokumentation beschrieben funktioniert. Wenn dem nicht so ist, und der Kunde Microsoft innerhalb der Gewährleistungsfrist hierüber informiert, wird Microsoft (nach eigener Xxxx) kostenlos entweder den Mangel beheben oder Ersatz in Form eines Neuprodukts leisten. Der Kunde verpflichtet sich, Microsoft bei der Nacherfüllung durch die Bereitstellung jeglicher erforderlicher Informationen und Unterlagen zu unterstützen und auch sonst jede erforderliche zumutbare Hilfestellung zu leisten.
(iv) Microsofts Verpflichtungen gelten nicht bei Problemen, die auf Unfall, Missbrauch oder eine Nutzung zurückgehen, die mit diesem Vertrag nicht vereinbar ist, wie z.B. nicht erfüllte Mindestsystemanforderungen. Diese Gewährleistungen gelten nicht für kostenlose, Test-, Vorschau- oder Vorabversionsprodukte oder für Komponenten von Produkten, die der Kunde weitervertreiben darf.
(v) Alle Ansprüche, die dem Kunden gegen Microsoft nach dieser Ziffer zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres.
Mängel. (a) Der Xxxx hat die Unterkunft nur bestimmungsgemäß zu verwenden und pfleglich zu behandeln. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig, wenn der Gastgeber diese Möglichkeit in der Objektbeschreibung vorsieht.
(b) Der Xxxx ist verpflichtet, dem Gastgeber auftretende Mängel und Störungen unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der Xxxx kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Zuvor hat er im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Mängelbehebung zu setzen, es sei denn diese ist unmöglich oder wird vom Gastgeber verweigert. Eine Kündigung durch den Xxxx ist außerdem zulässig, wenn ihm eine Fortsetzung des Vertragverhältnisses objektiv nicht zumutbar ist.
Mängel. 7.1 Der Lizenznehmer hat die von der Lizenzgeberin erbrachten Leistungen, insbesondere die gelieferten Produkte, unverzüglich zu untersuchen. Der Lizenznehmer hat Mängel an der Software unverzüglich nach Bekanntwerden, jedoch spätestens nach 30 Tagen der Lizenznehmerin schriftlich anzuzeigen. Ist die Software mangelhaft, so kann die Lizenzgeberin nachbessern oder Ersatz liefern. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig.
7.2 Unterlässt der Lizenznehmer die rechtzeitige, schriftliche Mängelrüge, entfallen seine sämtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber der Lizenzgeberin für offenkundige Mängel sowie für sonstige Mängel, die dem Lizenznehmer bei einer sofortigen Untersuchung der Produkte und Leistung hätten zur Kenntnis gelangen müssen.
7.3 Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Lizenznehmer berechtigt, nach seiner Xxxx eine angemessene Herabsetzung der Lizenzgebühr zu verlangen, die Rückabwicklung des Vertrages durchzusetzen oder die fristlose Kündigung auf einen beliebigen Termin auszusprechen. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen.
7.4 Etwaige Mängelansprüche des Lizenznehmers verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Software oder nach Erbringung der Lieferungen oder sonstigen Leistungen der Lizenzgeberin. Massgebend für den Beginn der Frist sind die Bestellbestätigung mit dem Downloadlink bzw. Ablieferungsbeleg bzw. die Abnahmeerklärung über die Funktionsprüfung bzw. der Tag der Erstellung der Dokumentation zur Funktionsfähigkeit der vom Lizenznehmer erbrachten Lieferung oder Leistung.
7.5 Befolgt der Lizenznehmer die Betriebs-, Installations- oder Wartungsanweisungen der Lizenzgeberin nicht oder nimmt der Lizenznehmer Änderungen an den Produkten vor, entfallen jegliche Mängelansprüche des Lizenznehmers gegenüber der Lizenzgeberin.
Mängel. 8.1 CABKA befasst sich unter anderem mit der Herstellung von Pro- dukten aus recycelten (Misch-) Kunststoffen. Diese Werkstoffe sind nicht sortenrein. Sie enthalten unterschiedlichste Kunststoff- bestandteile und auch andere Störstoffe. Trotz ständiger Quali- tätskontrollen unterliegen insbesondere die mechanischen Kennwerte der verarbeiteten recycelten Rohstoffe starken Schwankungen, bedingt durch schwankende Zusammenset- zung des Ausgangsmaterials. Dies gilt auch für den unterschied- lichen Gehalt an Fremdstoffen (Metalleinschlüsse, nicht aufge- schmolzene technische Kunststoffe, etc.) wodurch das Einzelge- wicht und die Farbe der Produkte schwanken können. Dem Kun- den sind diese Schwankungen bekannt. Er genehmigt dies aus- drücklich. Sämtliche dieser Rohstoffbesonderheiten gelten nicht als Mangel. Beim Kunden vorhandene Muster und Proben kön- nen deshalb nur als Beschaffenheitsbeispiele gelten.
8.2 Geringfügige, nicht erhebliche Abweichungen der Produkte, ins- besondere betreffend Maße und Farben, gegenüber Warenmus- tern, Katalogen, Prospekten und Preislisten etc. oder früher ge- lieferter Produkte gelten nicht als Mangel.
8.3 Der Kunde hat selbst zu prüfen, ob sich das bestellte Produkt für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet (s. dazu Ziff. 2.2).
8.4 Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrs- üblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar.
8.5 Baut der Kunde das Produkt in eine andere Sache ein oder bringt es an eine andere Sache an, und stellt sich heraus, dass das Produkt mangelhaft ist, so ersetzt CABKA die erforderlichen Auf- wendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder gelieferten man- gelfreien Produkts nur, wenn der Kunde das Produkt nach den Vorgaben (z.B. Verlege- und Einbauanleitung) von CABKA ein- gebaut hat.
8.6 Die nach Ziff. 8.5 erforderlichen Aufwendungen sind der Höhe nach begrenzt auf den Kaufpreis der mangelhaften Produkte.
8.7 CABKA behält sich vor, den Ausbau der mangelhaften Produkte und den Einbau der mangelfreien Produkte selbst vorzunehmen. Der Kunde darf den Ausbau der mangelhaften sowie den Einbau der mangelfreien Produkte nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung von CABKA vornehmen oder Dritte damit beauftragen.
8.8 Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellter Lie- ferware innerhalb von einem Jahr. Im Übrigen bleiben die §§ 444 und 479 BGB unberührt.
Mängel. Es gelten die gesetzlichen Rechte und Ansprüche bei Mängeln. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10.
Mängel. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Konnte der Vermieter aufgrund einer Unterlassung der Anzeige keine Abhilfe schaf- fen, so sind Ansprüche des Mieters nur dann gegeben, wenn diesen kein Verschulden trifft. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters bzw. bei Fällen, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehil- fe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sind vom Mieter Ansprüche geltend gemacht worden, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten, beginnend im Regelfall mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern ein Unfall poli- zeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst dann fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten. Die Verjährung verlängert sich hierbei bis zum Eingang der Verfahrensakte beim Ver- mieter zzgl. einer Bearbeitungszeit von einem Kalendermonat. Der Vermieter verpflichtet sich, sich nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.