Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Musterklauseln

Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich z.Zt. 39,8 Stunden, für Beamte 40 Stunden. Die Ruhe- pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet (vgl. § 7 Absatz 1 der Arbeitsvertragsordnung). Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird als Zeitraum ein Jahr zugrunde gelegt.
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. 1.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt a. für Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein 35 Stunden b. für Mecklenburg-Vorpommern 38 Stunden. 1.2.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zu- stimmung des Beschäftigten. Der Betriebsrat ist vorher zu informieren. Lehnen Beschäftigte die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entste- hen. 1.2.2 Beschäftigten, die vor ihrer Einstellung arbeitslos waren, darf eine solche Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit angeboten werden. Dies gilt auch für Beschäftigte, die gekündigt worden sind oder die vor der Ein- stellung in einem befristeten Arbeitsverhältnis standen. 1.2.3 Die Zahl der Beschäftigten im Sinne des § 1 Ziff. 1.2, mit denen gemäß Ziff. 1.2.1 dieser Vorschrift eine längere individuelle regelmäßige wö- chentliche Arbeitszeit vereinbart werden kann, darf 13 % aller Beschäf- tigten des Betriebes einschließlich der leitenden Angestellten und außer- tariflichen Beschäftigten nicht übersteigen. Bei der Berechnung der Quote sind ausgenommen: Auszubildende, Praktikanten, Beschäftigte in Heimarbeit und Beschäftig- te in ruhenden Arbeitsverhältnissen. 1.2.4 Bei der Vereinbarung einer Arbeitszeit bis zu 40 Stunden erhalten diese Beschäftigten eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung. Für Mecklenburg-Vorpommern gilt: Die Beschäftigten können einen Ausgleich der Differenz zur tariflichen Arbeitszeit nach Ziff. 1.1. b durch einen oder mehrere große Freizeitblö- cke im Laufe von zwei Jahren wählen. 1.2.5 Die vereinbarte verlängerte Arbeitszeit kann auf Wunsch des Beschäftig- ten oder Arbeitgebers mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten ge- ändert werden, es sei denn, sie wird einvernehmlich früher geändert. Das Arbeitsentgelt wird entsprechend angepasst. 1.2.6 Der Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat jeweils zum Ende eines Kalender- halbjahres die Beschäftigten mit verlängerter individueller regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit mit.

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