REGISTRIERUNGSDATEN Musterklauseln

REGISTRIERUNGSDATEN. 5.1. Um die Handelsplattform nutzen zu können, müssen Sie sich durch Angabe der erforderlichen Registrierungsdaten registrieren. 5.2. Sie stimmen zu und verpflichten sich, 5.2.1. wahrheitsgemäße, präzise, aktuelle und vollständige Registrierungsdaten im Registrierungsprozess anzugeben; 5.2.2. Ihre Registrierungsdaten zu pflegen und unverzüglich zu aktualisieren, um sie aktuell zu halten und durch Mailen über unsere "Kontakt" Seite auf unserer Webseite vollständig zu halten; und 5.2.3. uns über alle Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen und finanziellen Informationen und/oder finanziellen Bedingungen zu benachrichtigen, indem Sie uns über unsere "Kontakt" Seite auf unserer Webseite mailen. 5.3. Wir können mitunter, wie wir dies für angemessen erachten, verschiedene Prüfungen durchführen (einschließlich aber nicht begrenzt auf Identitätsprüfungen, Betrugspräventionsprüfungen und Prüfungen zu Ihrer aktuellen und vergangenen Investitionsaktivität). Ihre Registrierungsdaten oder sonstigen Informationen können zur Verhinderung von Geldwäsche sowie zur Verwaltung Ihres Xxxxxx verwendet werden. Sie berechtigen uns, Ihre Registrierungsdaten und andere Informationen im Rahmen der oben genannten Prüfungen hinsichtlich Ihres Antrags zu verwenden. Wir oder Vertreter, die in unserem Auftrag handeln, können Ihre Informationen an Konzerngesellschaften und andere Organisationen weitergeben (z.B.: Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden usw.). Wir verpflichten uns, Ihre Daten gemäß unserer Datenschutzbestimmungen in Abschnitt 8 zu verwenden. 5.4. Wir behalten uns das Recht vor, regelmäßig zusätzliche und aktuelle Unterlagen und/oder Daten von Ihnen zu verlangen, um sicherzustellen, dass unsere Unterlagen aktuell sind. Dies entbindet Sie nicht von Ihrer Pflicht uns über Änderungen Ihrer persönlichen Situation stets und unverzüglich zu informieren. 5.5. Sie stimmen zu, dass Ihr Antrag nicht akzeptiert wird, bis die erforderlichen Registrierungsdaten sowie die verschiedenen Identifikations- und Verifizierungsdokumente erhalten wurden und alle Überprüfungen zufriedenstellend abgeschlossen sind. Vor Abschluss des Kundenannahmeverfahrens steht Ihnen nur ein Konto zu Demonstrationszwecken zur Nutzung zur Verfügung. Zur Vermeidung von Missverständnissen: der Antrag kann auch nach Vorlage aller angeforderten Unterlagen abgelehnt werden. 5.6. Für den Fall, dass wir auf potenziell illegale Tätigkeiten oder nach unserer begründeten Auffassung auf Ungereimtheiten in Ihren Regis...
REGISTRIERUNGSDATEN. Mit der Registrierung des SOFTWAREPRODUKTS Vquadrat Veterinär erhalten Sie einen persönlichen Registrierungsschlüssel, der aus Ihrem Namen und einer daraus berechneten Registrierungsnummer besteht. Sie sind dazu berechtigt, Ihren Registrierungsschlüssel auf einem Computer zu benutzen. Sie sind nicht berechtigt, den Registrierungsschlüssel an einen anderen Benutzer zu verleihen, zu vermieten, zu verleasen oder anderweitig an ihn zu übertragen, es sei denn, dies geschieht als Teil einer dauerhaften Übertragung des SOFTWAREPRODUKTS Vquadrat Veterinär (wie oben beschrieben).
REGISTRIERUNGSDATEN. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Anmeldung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und diese Daten stets aktuell zu halten. Sind oder werden diese Daten im Verlauf der Vertragslaufzeit unrichtig, wird der Kunde diese in seinem Account unverzüglich aktualisieren bzw. korrigieren. Die Vertragskommunikation erfolgt in der Regel per E-Mail. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm in seinen Stammdaten angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist und dass er Einstellungen für seine Systeme und sein E-Mail-Postfach so vornimmt, dass er vertragsbezogene Nachrichten von etracker erhalten kann.

Related to REGISTRIERUNGSDATEN

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Ausführungsfristen (1) Zahlungsaufträge, die nach dem für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

  • Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.