Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Ziffer 11.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (ein- schließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unter-versiche- rung vor (Unterversicherungsverzicht).
b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Ziffer 11.1 c) von den tatsächli- chen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Ver- sicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versiche- rungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein.
c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls laufenden Versicherungsperiode durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen erhöht wurde.
Unterversicherungsverzicht. Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
Unterversicherungsverzicht. Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand einer Unterversicherung verzichtet. Eine Unterversicherung besteht, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (siehe B 15.1) ist. Das kann dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung wegen Unterversicherung nach B 18.4 kürzt. Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach B 18.3 kein Abzug.
Unterversicherungsverzicht. Es wird kein Abzug wegen Unterversicherung gemäß § 12.5 VHB vorgenommen, wenn die Versicherungssumme mindestens 650 EUR pro qm-Wohnfläche beträgt.
Unterversicherungsverzicht. Wird die Versicherungssumme „Wert 1914“ richtig ermittelt, nehmen wir bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversi- cherung vor. Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn
Unterversicherungsverzicht. Bis zur vertraglich vereinbarten Höchstentschädigungssumme gilt grundsätzlich ein Unter- versicherungsverzicht als vereinbart.
1. Entschädigung bei versicherten OBJEKTEN und sonstigen versicherten Sachen.
1.1. wird bei Zerstörung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen der Neuwert zum Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt. Als Neuwert gelten die Kosten für die Wieder- beschaffung/Wiederherstellung von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand.
1.2. werden bei Beschädigung der versicherten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Schadenereignisses, höchstens jedoch der Neuwert der versicherten Sache unmittelbar vor Zeitpunkt des Schadenereignisses ersetzt.
1.3. Beträgt der Zeitwert der unter Pkt. 1 fallenden versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalles weniger als 40% des Neuwertes, erfolgt die Entschädigung maximal bis zum Zeitwert bei Eintritt des Versicherungsfalles. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung insbesondere Alter und Abnutzungsgrad.
1.4. Bei sonstigen Bauteilen, insbesondere Planen, Zelte, Folien sowie Kunststoffdächer (insbesondere Schutz- und Terassenüberdachungen) erfolgt die Entschädigung nach dem Verbau- bzw. Kaufdatum gemäß nachfolgender Staffelung. Der Nachweis des Verbau- bzw. Kaufdatums obliegt im Schadensfall dem Versicherungsnehmer. Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des Verbau- bzw. Kaufdatums nicht erbringen, wird für die Entschädigung sonstiger Bauteile ein Alter über 12 Jahre herangezogen. 0 bis 3 Jahre Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zum Neuwert bis 6 Jahre 80 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bis 9 Jahre 60 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten bis 12 Jahre 40 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten über 12 Jahre 20 % der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten
Unterversicherungsverzicht. In teilweiser Abänderung von Artikel 8, Punkt 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Unterversicherung sofern die korrekte m2-Angabe der verbauten Fläche angegeben wurde, die Wertanpassung vereinbart wurde und die Berechnung der Gebäudeversicherungssumme gemäß der Helvetia Summenermittlung − in der Ausstattungskategorie gut oder luxus erfolgt oder − in der Ausstattungskategorie norm erfolgt und der tatsächliche Neubauwert diese Versicherungssumme um nicht mehr als 20% übersteigt.
Unterversicherungsverzicht. Der Unterversicherungsverzicht wird grundsätzlich bis zur vereinbarten und im Versicherungs- schein angeführten Höchstentschädigungssumme gewährt.
1. Der Versicherer ersetzt im Versicherungsfall
1.1. bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert (§ 9) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
1.2. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (§ 9) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
1.3. bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.
Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer nimmt bei der Entschädigung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht), wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wohnfläche der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche entspricht.
Unterversicherungsverzicht. Die Regelungen der Ziffer 12.4 gelten nicht, wenn der Schaden den im Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigt.