Regulatorische Anforderungen. Nach § 1a Abs. 3 Nr. 6 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist das Medikationsmanage- ment eine pharmazeutische Tätigkeit, bei der die gesamte Medikation des Patienten – ein- schließlich der Selbstmedikation – wiederholt analysiert wird mit den Zielen, die Arzneimittel- therapiesicherheit und die Therapietreue zu verbessern, indem arzneimittelbezogene Prob- leme erkannt und gelöst werden. Nach § 3 Abs. 4 ApBetrO ist die Bewertung der Analyse und die Beratung im Rahmen des Medikationsmanagements ausschließlich dem Apotheker vorbehalten. Die Medikationsanalyse ist zentraler Bestandteil des Medikationsmanagements nach Apo- thekenbetriebsordnung. Sie kann aber auch als Einzelleistung und somit unabhängig vom Medikationsmanagement erbracht werden. Im Gegensatz zur Information und Beratung nach § 20 ApBetrO sind das Medikationsmanagement und damit die Medikationsanalyse zwar pharmazeutische Tätigkeiten, sie sind aber nicht bei der Abgabe der Arzneimittel zu erbrin- gen und sind somit auch nicht durch das Honorar der Apotheke nach § 3 Abs. 1 Arzneimit- telpreisverordnung abgedeckt. Bei der Durchführung der Medikationsanalyse sind die Bestimmungen des Datenschutz- rechts einzuhalten, insbesondere für ◼ die Einwilligung des Patienten in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbe- zogener Daten, ◼ den Grundsatz der Datenminimierung, ◼ die Entbindung von der Schweigepflicht gegenüber dem Arzt, ◼ die Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung der Daten bei Weitergabe an externe Arz- neimittelinformationsstellen und ◼ die Löschung der Daten.
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Samples: Vereinbarung Über Die Pharmazeutische Dienstleistung (Pdl), Vereinbarung Über Die Pharmazeutische Dienstleistung (Pdl) Der „erweiterten Medikationsberatung Bei Polymedikation“, Vereinbarung Über Die Pharmazeutische Dienstleistung (Pdl) Der „erweiterten Medikationsberatung Bei Polymedikation“