Common use of Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung Clause in Contracts

Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung. Versicherer Vertragsgrundlage (1) Tod, schwere Unfallverletzung oder unerwartete schwere Erkrankungen eines Versicherten, seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, seines im gemeinschaftlichen Wohnsitz woh- nenden Lebensgefährten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder; (2) Impfunverträglichkeiten eines Versicherten; (3) Schwangerschaft einer Versicherten; (4) Schaden am Eigentum eines Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfest- stellung seine Anwesenheit notwendig ist; (5) Verlust des Arbeitsplatzes eines Versicherten aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; (6) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch einen Ver- sicherten, sofern dieser bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat. § 2 Leistungsumfang (1) bei Nichtantritt der Reise. (2) bei vorzeitigem Abbruch der Reise. a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rück- reisekosten und die hierdurch unmittelbar verur- sachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten. Voraussetzung ist, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind. Bei Er- stattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qua- lität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse ersetzt. Durch die Entschädigung der Kosten der vorzeitigen Rückreise entfällt der An- spruch auf die Erstattung der Kosten der ursprüng- lich geplanten Rückreise. b) Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen. (3) bei verspätetem Antritt der Reise.

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Samples: Sonderbedingungen Für Zusatzleistungen Der Exclusivecard, Sonderbedingungen Für Zusatzleistungen Der Exclusivecard

Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung. Versicherer VertragsgrundlageVertragsgrundlagen „Allgemeine Bedingungen für die Reiserücktrittskosten-Versicherung für Inhaber der GoldCard (ABRV)“ § 1 Gegenstand der Versicherung (Versicherungsfall) (1) Tod, schwere Unfallverletzung oder unerwartete schwere Erkrankungen eines Versicherten, seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, seines im gemeinschaftlichen Wohnsitz woh- nenden wohnenden Lebensgefährten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder; (2) Impfunverträglichkeiten eines Versicherten; (3) Schwangerschaft einer Versicherten; (4) Schaden am Eigentum eines Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfest- stellung Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist; (5) Verlust des Arbeitsplatzes eines Versicherten aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; (6) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch einen Ver- sichertenVersicherten, sofern dieser bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat. § 2 Leistungsumfang (1) bei Nichtantritt der Reise. (2) bei vorzeitigem Abbruch der Reise. a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rück- reisekosten Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verur- sachten verursachten sonstigen Mehrkosten des VersichertenVer­ sicherten. Voraussetzung ist, dass An- An­ und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind. Bei Er- stattung Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qua- lität Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten ein­ fachsten Flugklasse ersetzt. Durch die Entschädigung der Kosten der vorzeitigen Rückreise entfällt der An- spruch Anspruch auf die Erstattung der Kosten der ursprüng- lich ursprünglich geplanten Rückreise. b) Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen. (3) bei verspätetem Antritt der Reise. a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Hinreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten. Voraussetzung ist, dass An­ und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Hinreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse ersetzt. Erstattet werden die Kosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären. b) Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen. (4) bei nachträglicher Rückreise. (5) Kosten für ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis des Versicherungsfalles bis zum 2,3­fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). § 3 Versicherungssummen § 4 Selbstbehalt § 5 Leistungsvoraussetzungen § 6 Ausschlüsse (1) Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. (2) Nicht versichert sind a) Kosten für Eintrittskarten, Lizenzgebühren, Parkplatzgebühren und Skipässe, b) Gebühren für die Beschaffung von Reisedokumenten, z. B. Visum, ESTA, usw., c) Kreditkartengebühren, Bearbeitungsgebühren, d) Impfgebühren. (3) KRAVAG haftet nicht für die Gefahren des Kriegs, Bürgerkriegs oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszu­ stand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie. (4) KRAVAG ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den Versicherten der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder bei § 7 Obliegenheiten des Versicherten im Versicherungsfall (1) der KRAVAG den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder bei bereits angetretener Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren; (2) der KRAVAG jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihr alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stel­ len, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft im Sinne von § 1 unter Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen; (3) auf Verlangen der KRAVAG die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen (4) bei psychischen Erkrankungen der KRAVAG ein fachärztliches Attest einzureichen. § 8 Zahlung der Entschädigung Sonderbedingungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen

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Samples: Versicherungsleistungen Der Goldcard

Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung. Versicherer Vertragsgrundlage (1) Tod, schwere Unfallverletzung oder unerwartete schwere Erkrankungen Er- krankungen eines Versicherten, seines Ehegatten oder eingetragenen eingetrage- nen Lebenspartners, seines im gemeinschaftlichen Wohnsitz woh- nenden Lebensgefährten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, GroßelternGroß- eltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder; (2) Impfunverträglichkeiten eines Versicherten; (3) Schwangerschaft einer Versicherten; (4) Schaden am Eigentum eines Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis Ele- mentarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen Ver- mögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfest- stellung seine Anwesenheit notwendig ist; (5) Verlust des Arbeitsplatzes eines Versicherten aufgrund einer unerwarteten un- erwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; (6) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch einen Ver- sichertenVersicherten, sofern dieser bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat. § 2 Leistungsumfang (1) bei Nichtantritt der Reise. (2) bei vorzeitigem Abbruch der Reise. a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rück- reisekosten Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verur- sachten verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten. Voraussetzung ist, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind. Bei Er- stattung Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des TransportmittelsTransport- mittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qua- lität Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse ersetzt. Durch die Entschädigung Entschä- digung der Kosten der vorzeitigen Rückreise entfällt der An- spruch auf die Erstattung der Kosten der ursprüng- lich ursprünglich geplanten Rückreise. b) Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen. (3) bei verspätetem Antritt der Reise.

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Samples: Sonderbedingungen Für Zusatzleistungen

Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung. Versicherer Vertragsgrundlage (1) Tod, schwere Unfallverletzung oder unerwartete schwere Erkrankungen eines Versicherten, seines Ehegatten oder eingetragenen einge- tragenen Lebenspartners, seines im gemeinschaftlichen Wohnsitz woh- nenden wohnenden Lebensgefährten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder; (2) Impfunverträglichkeiten eines Versicherten; (3) Schwangerschaft einer Versicherten; (4) Schaden am Eigentum eines Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern so- fern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfest- stellung Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist; (5) Verlust des Arbeitsplatzes eines Versicherten aufgrund einer unerwarteten un- erwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; (6) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch einen Ver- sichertenVersicherten, sofern dieser bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat. § 2 Leistungsumfang (1) bei Nichtantritt der Reise. (2) bei vorzeitigem Abbruch der Reise. a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rück- reisekosten Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verur- sachten verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten. Voraussetzung ist, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind. Bei Er- stattung Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qua- lität gebuch- te Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse ersetzt. Durch die Entschädigung Ent- schädigung der Kosten der vorzeitigen Rückreise entfällt der An- spruch Anspruch auf die Erstattung der Kosten der ursprüng- lich geplanten ursprünglich ge- planten Rückreise. b) Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen. (3) bei verspätetem Antritt der Reise.

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Samples: Sonderbedingungen Für Zusatzleistungen

Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung. Versicherer Vertragsgrundlage (1) Tod, schwere Unfallverletzung oder unerwartete schwere Erkrankungen eines Versicherten, seines Ehegatten oder eingetragenen einge- tragenen Lebenspartners, seines im gemeinschaftlichen Wohnsitz woh- nenden wohnenden Lebensgefährten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder; (2) Impfunverträglichkeiten eines Versicherten; (3) Schwangerschaft einer Versicherten; (4) Schaden am Eigentum eines Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis (kein Leitungswasserschaden) oder vorsätzlicher vorsätzli- cher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfest- stellung Schadenfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist; (5) Verlust des Arbeitsplatzes eines Versicherten aufgrund einer unerwarteten un- erwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; (6) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch einen Ver- sichertenVersicherten, sofern dieser bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat. § 2 Leistungsumfang (1) bei Nichtantritt der Reise. (2) bei vorzeitigem Abbruch der Reise. a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rück- reisekosten Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verur- sachten verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten. Voraussetzung ist, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind. Bei Er- stattung Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qua- lität gebuch- te Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse ersetzt. Durch die Entschädigung der Kosten der vorzeitigen Rückreise entfällt der An- spruch auf die Erstattung der Kosten der ursprüng- lich geplanten Rückreise. b) Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene LeistungenReiseleistungen. Durch die Entschädigung der Kosten der vorzeitigen Rückreise durch KRAVAG oder einen Dritten entfällt der Anspruch auf die Erstattung der Kosten der ursprünglich geplanten Rückreise. (3) bei verspätetem Antritt der Reise. a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Hinreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten. Voraussetzung ist, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuch- te Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Hinreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse ersetzt. Erstattet werden die Kosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären. b) Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen. Durch die Entschädigung der Kosten der verspäteten Hinreise durch KRAVAG oder einen Dritten entfällt der Anspruch auf die Erstattung der Kosten der ursprünglich geplanten Hinreise. (4) bei nachträglicher Rückreise. (5) Kosten für ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis des Versi- cherungsfalles bis zum 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). § 3 Versicherungssummen § 4 Selbstbehalt § 5 Leistungsvoraussetzungen § 6 Ausschlüsse (1) Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. (2) Nicht versichert sind a) Kosten für Eintrittskarten, Lizenzgebühren, Parkplatzgebühren und Skipässe, b) Gebühren für die Beschaffung von Reisedokumenten, z. B. Visum, ESTA usw., c) Kreditkartengebühren, Bearbeitungsgebühren, d) Impfgebühren. (3) KRAVAG haftet nicht für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegs- werkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerk- zeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Ge- walthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie. (4) KRAVAG ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den Versicherten der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder bei der Buchung der Reise voraussehbar war oder der Versicherte ihn vorsätzlich herbeigeführt hat. § 7 Obliegenheiten des Versicherten im Versicherungsfall (1) der KRAVAG den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich mit- zuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder bei bereits angetretener Reise beim Reiseveranstalter zu stornie- ren; (2) der KRAVAG jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu ertei- len und ihr alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Ver- fügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krank- heiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft im Sinne von § 1 unter Beifügung der Buchungsunterlagen einzurei- chen; (3) auf Verlangen der KRAVAG die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann; (4) der KRAVAG bei psychischen Erkrankungen ein fachärztliches Attest eines Psychiaters einzureichen. § 8 Zahlung der Entschädigung Sonderbedingungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen Erläuterungen zum Versicherungsschutz

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Reiserücktrittskosten-/Reiseabbruch-Versicherung. Versicherer Vertragsgrundlage (1) Tod, schwere Unfallverletzung oder unerwartete schwere Erkrankungen eines Versicherten, seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, seines im gemeinschaftlichen Wohnsitz woh- nenden Lebensgefährten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder;, (2) Impfunverträglichkeiten eines Versicherten; (3) Schwangerschaft einer Versicherten; (4) Schaden am Eigentum eines Versicherten infolge von Feuer, Elementarereignis (kein Leitungswasser- schaden) oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfest- stellung Schaden- feststellung seine Anwesenheit notwendig ist; (5) Verlust des Arbeitsplatzes eines Versicherten aufgrund auf- grund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung Kün- digung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; (6) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch einen Ver- sichertenVersicherten, sofern dieser bei Reisebuchung arbeitslos war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt zu- gestimmt hat. § 2 Leistungsumfang (1) bei Nichtantritt der Reise. (2) bei vorzeitigem Abbruch der Reise. a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rück- Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versi- cherten. Voraussetzung ist, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachs- ten Flugklasse ersetzt. b) Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Reiseleis- tungen. Durch die Entschädigung der Kosten der vorzeitigen Rückreise durch KRAVAG oder einen Dritten entfällt der Anspruch auf die Erstattung der Kosten der ursprünglich geplanten Rückreise. (3) bei verspätetem Antritt der Reise. a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Hin- reisekosten und die hierdurch unmittelbar verur- sachten ver- ursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten. Voraussetzung ist, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind. Bei Er- stattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte Qua- lität Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten ge- buchten Reise die Rückreise Hinreise mit Flugzeug erforderlich erforder- lich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse ersetzt. Durch Erstattet werden die Entschädigung Kosten bis zur Höhe der Kosten Stornokosten, die bei Nichtantritt der vorzeitigen Rückreise entfällt der An- spruch auf die Erstattung der Kosten der ursprüng- lich geplanten RückreiseReise angefallen wären. b) Aufwendungen des Versicherten für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene LeistungenReiseleis- tungen. Durch die Entschädigung der Kosten der verspäteten Hinreise durch KRAVAG oder einen Dritten entfällt der Anspruch auf die Erstattung der Kosten der ursprünglich geplanten Hinreise. (4) bei nachträglicher Rückreise. (5) Kosten für ärztliche Bescheinigungen zum Nach- weis des Versicherungsfalles bis zum 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). § 3 Versicherungssummen § 4 Selbstbehalt § 5 Leistungsvoraussetzungen § 6 Ausschlüsse (1) Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleit- personen sowie Kosten für die Überführung eines verstorbenen Versicherten. (2) Nicht versichert sind a) Kosten für Eintrittskarten, Lizenzgebühren, Park- platzgebühren und Skipässe, b) Gebühren für die Beschaffung von Reisedokumen- ten, z. B. Visum, ESTA usw., c) Kreditkartengebühren, Bearbeitungsgebühren, d) Impfgebühren. (3) KRAVAG haftet nicht für die Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegs- werkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben, politische Gewalthandlungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen und Kernenergie. (4) KRAVAG ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den Versicherten der Versicherungs- fall bei verspätetem Antritt Abschluss der Reise.Versicherung oder bei der Buchung der Reise voraussehbar war oder der Versicherte ihn vorsätzlich herbeigeführt hat. § 7 Obliegenheiten des Versicherten im Versicherungsfall (1) der KRAVAG den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig die (2) der KRAVAG jede gewünschte sachdienliche Aus- kunft zu erteilen und ihr alle erforderlichen Be- weismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit bzw. Schwanger- schaft im Sinne von § 1 unter Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen; (3) auf Verlangen der KRAVAG die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungs- fall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann; (4) der KRAVAG bei psychischen Erkrankungen ein fachärztliches Attest eines Psychiaters einzu- reichen. § 8 Zahlung der Entschädigung Sonderbedingungen zu den ABRV für gemietete Ferienwohnungen Erläuterungen zum Versicherungsschutz

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