Common use of Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen Clause in Contracts

Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen. (1) In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg der Alevitischen Gemeinde das Recht zur religiösen Betreuung. Sie ist auch zu religiösen Veranstaltungen, insbesondere zu den alevitischen Festtagen, berechtigt. Soweit sich Einrichtungen nicht in staatlicher Trägerschaft befinden, wird die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Gewährleistung der religiösen Betreuung hinwirken.

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Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen. (1) In öffentlichen Einrichtungen wie KrankenhäusernKrankenhäu- sern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg der Alevitischen Gemeinde das Recht zur religiösen Betreuung. Sie ist auch zu religiösen reli- giösen Veranstaltungen, insbesondere zu den alevitischen aleviti- schen Festtagen, berechtigt. Soweit sich Einrichtungen Einrichtun- gen nicht in staatlicher Trägerschaft befinden, wird die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Gewährleistung der religiösen Betreuung hinwirken.

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Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen. (1) In öffentlichen Einrichtungen wie KrankenhäusernKranken- häusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg der Alevitischen Gemeinde den islamischen Religions- gemeinschaften das Recht zur religiösen Betreuung. Sie ist auch sind zu Gottesdiensten und religiösen VeranstaltungenVeranstal- tungen, insbesondere zu den alevitischen islamischen Festtagen, berechtigt. Soweit sich Einrichtungen nicht in staatlicher staatli- cher Trägerschaft befinden, wird die Freie und Hansestadt Hanse- stadt Hamburg im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Gewährleistung der religiösen Betreuung hinwirken.

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Religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen. (1) In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten Justizvollzugs- anstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg der Alevitischen Gemeinde den islamischen Religionsgemeinschaften das Recht zur religiösen Betreuung. Sie ist auch sind zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen, insbesondere zu den alevitischen Festtagenislamischen Festta- gen, berechtigt. Soweit sich Einrichtungen nicht in staatlicher Trägerschaft befinden, wird die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf die Gewährleistung der religiösen Betreuung hinwirken.

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