Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Emittentin Musterklauseln

Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Emittentin. Die Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts ist unabdingbar mit dem bewussten Eingehen von Xxxxxxx verbun- den. Als Risiko definiert der NORD/LB Konzern aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Möglichkeit direkter oder in- direkter finanzieller Verluste aufgrund unerwarteter negativer Abweichungen der tatsächlichen Ergebnisse von den prognostizierten Ergebnissen der Geschäftstätigkeit. Der NORD/LB Konzern führt mindestens einmal jährlich bzw. anlassbezogen einen mehrstufigen Prozess zur Herleitung eines Risikoinventars nach den gesetzlichen Vorgaben durch. Das Risikoinventar bildet die für den NORD/LB Konzern relevanten Risikoarten ab. Ergänzend erfolgt eine weitere Differenzierung zwischen we- sentlichen und nicht wesentlichen Risiken. Wesentlich sind in diesem Zusammenhang alle relevanten Risiko- arten, welche die Vermögenslage (inklusive Kapitalausstattung), die Ertragslage, die Liquiditätslage oder das Erreichen von strategischen Zielen des NORD/LB Konzerns wesentlich beeinträchtigen können. Als übergeordnete Kategorie für Zinsrisiken, Credit-Spread-Risiken, Währungsrisiken, Aktienkursrisiken und Volatilitätsrisiken nehmen Marktpreisrisiken einen hohen Stellenwert ein. Aufgrund der Positionierung der NORD/LB als Kreditbank nehmen Adressrisiken ebenfalls einen bedeutenden Stellenwert ein. Weitere we- sentliche Risikoarten sind das Liquiditätsrisiko, das Operationelle Risiko und das Geschäfts- und Strategische Risiko.
Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Emittentin. Die Emittentin ist in ihrer Expansionsstrategie darauf angewiesen, weitere Immobilienbestände zu angemessenen Konditionen zu erwerben und zu integrieren. Die FCR AG unterliegt dem Risiko von Fehleinschätzungen beim Erwerb neuer Immobilien. Die FCR-Gruppe unterliegt dem Risiko, keine Mieter zu finden sowie dem Risiko des Leerstandes von Bestandsflächen Die FCR-Gruppe unterliegt dem Mietausfall- und dem Mietminderungsrisiko. Die Emittentin unterliegt dem Risiko der Abwertung von Immobilien. Es besteht das Risiko, dass bei den Immobilien, die derzeit oder künftig im Eigentum der FCR AG oder deren Tochtergesellschaften stehen, unerwartete Kosten, wie etwa für die Instandsetzung- und Instandhaltung, für Entwicklungs- oder Sanierungsvorhaben und/oder die Modernisierung von Immobilien entstehen und/oder Verstöße gegen bauliche Anforderungen und/oder gegen Vorschriften der Bausicherheit auftreten. Es besteht das Risiko, dass Grundstücke, die früher, derzeit oder künftig im Eigentum der FCR- Gruppe standen oder stehen mit Altlasten, anderen schädlichen Bodenverunreinigungen, Schadstoffen oder Kriegslasten belastet sind, für deren Beseitigung erhebliche Kosten erforderlich wären. Die FCR-Gruppe unterliegt Risiken aus dem Wettbewerb mit anderen Wettbewerbern. Im Geschäftsbetrieb der Gesellschaft kommt Know-how zum Einsatz, das sich auf wenige Mitarbeiter verteilt. Ein Ausscheiden dieser Mitarbeiter kann wesentlich nachteilige Auswirkungen haben. Es besteht ein Blindpool-Risiko im Hinblick auf die geplante Verwendung des Emissionserlöses. Es ist nicht auszuschließen, dass die von der Gesellschaft abgeschlossenen Versicherungen im Schadensfall nicht ausreichen und erhebliche Kosten entstehen.
Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Emittentin. Die PNE-Gruppe unterliegt bei der Entwicklung und Projektierung von onshore-Windparks sowie Photovoltaikparks verschiedenen Risiken. Die PNE-Gruppe ist verschiedenen Risiken im Zusammenhang mit dem Eigenbetrieb von Windparks ausgesetzt. Die PNE-Gruppe ist Risiken im Zusammenhang mit - bestehenden oder künftig angestrebten - geschäftlichen Aktivitäten im Ausland und der Erschließung neuer geographischer Märkte ausgesetzt. Die Anzahl und Verfügbarkeit von Standorten, die für die Realisierung von Windparks sowie von Photovoltaikparks geeignet sind, ist begrenzt. Der allgemeine Marktpreis für Strom gewinnt voraussichtlich zunehmend an Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit von Windpark- und Photovoltaikprojekten und führt damit zu zusätzlichen Risiken hinsichtlich der Veräußerbarkeit von Windpark- und Photovoltaikprojekten. Die PNE-Gruppe ist auf die Hersteller von Windkraftanlagen und Photovoltaikanlagen als Lieferanten angewiesen; sie könnte zudem durch verspätete oder sonst nicht vertragsgemäße Lieferungen von Windkraft – bzw. Photovoltaikanlagen oder durch den Ausfall eines Lieferanten Nachteile erleiden. Der strategische Ansatz der PNE-Gruppe zur Erweiterung ihrer Geschäftstätigkeit könnte scheitern und im Hinblick auf diesen strategischen Ansatz getätigte Aufwendungen könnten sich als vergeblich erweisen. Gesundheitliche Risiken wie Epidemien oder Pandemien könnten Genehmigungsprozesse, Lieferungen von Windkraft- oder Photovoltaikanlagen oder Ersatzteilen sowie die Projektrealisierung verzögern und sich insgesamt wesentlich nachteilig auf die Geschäftstätigkeit auswirken. Etwaige künftige Akquisitionen der PNE-Gruppe könnten zum Eintritt unternehmerischer Risiken führen. Ein - auch nur relativer - Preisrückgang bei konventionellen Energieträgern oder anderen erneuerbaren Energien könnte die Nachfrage nach Wind – oder Photovoltaikparkprojekten nachteilig beeinflussen. Die PNE-Gruppe ist darauf angewiesen, dass sie für die Veräußerung von ihr projektierter oder bereits realisierter Windpark- oder Photovoltaikprojekte geeignete Investoren findet. Die Annahmen zu den an einem Standort vorherrschenden Windverhältnissen bzw. der Sonneneinstrahlung oder der dort realisierbaren Stromerzeugung können sich als unzutreffend erweisen oder es können zusätzliche Aufwendungen notwendig werden. Es könnte zu Verzögerungen oder Ausfällen im Zusammenhang mit Zahlungen kommen, welche der PNE-Gruppe erst einige Zeit nach Veräußerung eines Windpark- oder Photovoltaikprojekts un...
Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Emittentin. Die Emittentin unterliegt als wesentliche Risikoarten dem Marktpreisrisiko, dem Adressrisiko (Kreditrisiko und Beteiligungsrisiko), dem Liquiditätsrisiko und dem Operationellen Risiko. Risiken können sich auch aus dem Reputationsrisiko oder anderen speziellen Risiken, wie z.B. Risiken aufgrund der Coronavirus Sars-CoV-2 (COVID- 19) Pandemie, ergeben. Als Risiko definiert die Emittentin aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Möglichkeit direkter oder indirekter finanzieller Verluste aufgrund unerwarteter negativer Abweichungen der tatsächlichen Ergebnisse von den prognostizierten Ergebnissen der Geschäftstätigkeit. Regulatorische Risiken Die Emittentin unterliegt einer umfassenden Regulierung, die sich wahrscheinlich weiterhin ändern wird und die sich wesentlich nachteilig auf die Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken könnte.
Risiken im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Emittentin. Die Emittentin unterliegt als wesentliche Risikoarten dem Marktpreisrisiko, dem Adressrisiko (Kreditrisiko und Beteiligungsrisiko), dem Liquiditätsrisiko und dem Operationellen Risiko. Risiken können sich auch aus dem Reputationsrisiko oder anderen speziellen Risiken, wie z.B. Risiken aufgrund der Coronavirus Sars-CoV-2 (COVID- 19) Pandemie, ergeben. Als Risiko definiert die Emittentin aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Möglichkeit direkter oder indirekter finanzieller Verluste aufgrund unerwarteter negativer Abweichungen der tatsächlichen Ergebnisse von den prognostizierten Ergebnissen der Geschäftstätigkeit. Regulatorische Risiken Die Emittentin unterliegt einer umfassenden Regulierung, die sich wahrscheinlich weiterhin ändern wird und die sich wesentlich nachteilig auf die Geschäfts-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin auswirken könnte. Art und Gattung (ISIN siehe Abschnitt 1) Diese Schuldverschreibungen stellen verbriefte, unbesicherte, nicht nachrangige und bevorrechtigte ( preferred) Verbindlichkeiten der Emittentin dar. Es handelt sich um festverzinsliche Schuldverschreibungen. Währung, Stückelung, Nennwert, Anzahl der ausgegebenen Wertpapiere und Laufzeit der Schuldverschreibungen Die Schuldverschreibungen werden in Euro (EUR) begeben. Der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen beträgt bis zu EUR 50.000.000,--, die Anzahl der Schuldverschreibungen ist bis zu 50.000 und die angegebene Stückelung der Schuldverschreibungen ist EUR 1.000,-- Die Schuldverschreibungen haben eine feste Laufzeit, die , vorbehaltlich einer vorzeitigen Rückzahlung, am Fälligkeitstag (wie unten definiert) endet. Mit den Schuldverschreibungen verbundene Rechte Verzinsung Schuldverschreibungen Der Festzins-Zinssatz beträgt 0,675 % p.a. Datum des Zinsbeginns/Zinszahlungstag Festzins-Verzinsungsbeginn: 25. Februar 2021 Erster Festzins-Zinszahlungstag: 25. Februar 2022 Festzins-Zinszahlungstag: 25. Februar eines jeden Jahres Rückzahlung der Schuldverschreibungen Fälligkeitstag: 25. Februar 2033 Alle Zahlungen auf die Schuldverschreibungen erfolgen an das Clearing-System zur Gutschrift auf die Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearing-Systems.]

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.