Beteiligungsrisiko Musterklauseln

Beteiligungsrisiko. Das Beteiligungsrisiko ist ebenfalls Bestandteil des Adressrisikos. Es bezeichnet die Gefahr, dass aus der Bereitstellung von Eigenkapital an Dritte Verluste entstehen. Darüber hinaus ist ein potenzieller Verlust auf- grund von sonstigen finanziellen Verpflichtungen Bestandteil des Beteiligungsrisikos, sofern er nicht bei den weiteren Risiken berücksichtigt wurde. Die NORD/LB besitzt ein historisch gewachsenes Beteiligungsportfolio mit einer Vielzahl von Beteiligungen, die in unterschiedlichen Branchen tätig sind. In der Regel dient das Ein- gehen von Beteiligungen der gezielten Stärkung der universellen Banktätigkeit sowie der Erfüllung von Ge- meinschaftsaufgaben aus der Landesbank- bzw. Sparkassenzentralbankfunktion. Im Beteiligungsportfolio der NORD/LB liegt der Schwerpunkt der Beteiligungen somit in den Branchen Kreditinstitute und Finanzdienst- leistungsunternehmen, aber auch im Bereich Immobilien. Ausfälle oder Bonitätsänderungen der Schuldner oder Wertveränderungen gestellter Sicherheiten für Ansprü- che der NORD/LB gegen Schuldner oder die Verwirklichung eines Beteiligungsrisikos können bei der NORD/LB zu Wertverlusten führen. Jeder Verlust infolge der Verwirklichung eines Adressrisikos hat einen entsprechenden negativen Effekt auf die Vermögenslage (inklusive Kapitalausstattung), die Ertragslage, die Liquiditätslage oder das Erreichen von strategischen Zielen des NORD/LB Konzerns. Die Wahrscheinlichkeit für eine Verwirklichung von Adressrisiken hängt auch von der Konjunktur – also der Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Umfelds der Emittentin – ab. Sie steigt deutlich in Zeiten einer wirt- schaftlichen Rezession. Bei entsprechend großem Umfang der verwirklichten Adressrisiken kann die Fähigkeit der Emittentin vorüber- gehend beeinträchtigt oder sogar dauerhaft aufgehoben sein, ihre Verpflichtungen aus den Wertpapieren zu erfüllen. Das kann sich – u.U. auch in erheblichem Umfang – nachteilig auf den Marktwert und die Liquidität der Wertpapiere auswirken. Verwirklichen sich Adressrisiken in erheblichem Umfang, kann dies für Anleger zu einem Totalverlust ihrer Anlage in die Wertpapiere führen.
Beteiligungsrisiko. Das Risiko aus einer Beteiligung (Beteiligungsrisiko) umfasst die Gefahr einer negati- ven Abweichung vom Erwartungswert einer Beteiligung. Diese negative Abweichung setzt sich zusammen aus den Wertänderungen einer Beteiligung an sich sowie der ne- gativen Abweichung zum erwarteten Ertrag (Ausschüttung). Das Risiko eines Nach- schusses besteht bei einzelnen Beteiligungen und ist vertraglich vereinbart. Je nach Beteiligungsart unterscheidet die Kreissparkasse Ludwigsburg nach dem Risiko - aus strategischen Beteiligungen, (Unternehmen innerhalb der S-Finanzgruppe, denen die Kreissparkasse Ludwigsburg Stammkapital unmittelbar oder mittelbar (in der Regel über den Sparkassenverband) zur Verfügung stellt oder Haf- tungsrisiken eingeht) - aus Funktionsbeteiligungen (Unternehmen die Leistungen anbieten, die durch die Kreissparkasse Ludwigsburg genutzt werden) und - aus Kapitalbeteiligungen/Finanzbeteiligungen (Beteiligungen mit dem Ziel, lau- fende Erträge oder Veräußerungsgewinne zu generieren bzw. zur Mittel- standsförderung). Unter Kapitalbeteiligungen ist auch unsere Beteiligung an S Wagnis- und Beteiligungskapital GmbH einzuordnen. Dabei bezieht sich das Beteiligungsrisiko nur auf die Beteiligungen mit Eigenkapital- bereitstellung und nicht auf Kredite an Beteiligungsgesellschaften, diese werden über das Adressrisiko abgebildet. Beteiligungen, die eindeutig einer anderen Risikoart oder -kategorie zugeordnet werden können, werden in dieser Risikoart oder -kategorie ab- gebildet. Das Risiko eines potenziellen Wertverlusts sowohl infolge von Ausfallereignissen oder Wertverlusten, auch aufgrund einer Un- oder Unterverzinslichkeit der Beteiligungen, können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kreissparkasse Ludwigsburg er- heblich negativ beeinflussen. Haupttreiber sind hierbei die strategischen Beteiligun- gen innerhalb des Sparkassenverbunds.

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  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Inte- ressenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechts- grundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versiche- rungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wider- ruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenver- arbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zu- lässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.