Regulatorische Risiken Musterklauseln

Regulatorische Risiken. Auswirkung gesetzlicher, steuerlicher und aufsichtsrechtlicher Entwicklungen ▇▇▇▇-▇▇▇▇▇ und EMIR
Regulatorische Risiken. 3.4.1. Unsicherer Regulatorischer Rahmen der Tokenisierung
Regulatorische Risiken. Die Emittentin unterliegt umfangreichen Regulierungen, die sich wahrscheinlich weiterhin ändern wer- den und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Geschäft, die Finanzlage und das Betriebser- gebnis der Emittentin haben könnten.
Regulatorische Risiken. Am 22. Juli 2013 ist das KAGB in Kraft getreten. Dieses enthält neben der Ver- pflichtung zur behördlichen Zulassung der jeweiligen Manager von Invest- mentgesellschaften (einer sogenann- ten Kapitalverwaltungsgesellschaft) besondere Anforderungen an die Or- ganisation der jeweiligen Investment- gesellschaft, der Kapitalverwaltungs- gesellschaft und an die Verwaltung der Investmentgesellschaft sowie der Ver- wahrstelle. Die Kapitalverwaltungsge- sellschaft verfügt über eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalver- waltungsgesellschaft nach Maßgabe der §§ 20, 22 KAGB. Sofern die Erlaub- nis zurückgenommen werden sollte, ist eine neue Kapitalverwaltungsge- sellschaft mit entsprechender Erlaub- nis zu bestellen oder – wenn sich kei- ne Kapitalverwaltungsgesellschaft mit entsprechender Erlaubnis findet – die Investmentgesellschaft abzuwickeln. Grundsätzlich besteht das Risiko, dass die Geschäftstätigkeit der Kapitalver- waltungsgesellschaft, die die Invest- mentgesellschaft initiiert hat, sowie der für die Investmentgesellschaft be- stellten Verwahrstelle aufgrund von Regulierungsvorgaben eingeschränkt oder vollständig untersagt wird. Zu- dem kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass der Investmentgesellschaft in diesem Fall keine andere Kapitalver- waltungsgesellschaft bzw. Verwahr- stelle im Sinne des KAGB zur Verfügung steht. Auch kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass die Investmentge- sellschaft bereits vor dem Ende der Laufzeit aufgrund von regulatorischen Anforderungen liquidiert werden muss und insgesamt sowohl höhere Kosten als geplant gezahlt werden müssen als auch lediglich verminderte oder keine Auszahlungen an die Anleger erfolgen können. Es besteht das Risiko, dass im Zusammenhang mit der Regulierung von geschlossenen Publikums-AIF neue Regulierungsvorschriften einge- führt oder bestehende geändert wer- den oder dass sich die Verwaltungs- praxis der BaFin bezüglich der bereits bestehenden Regulierung ändert. Hier- aus können nicht vorhergesehene Kos- ten resultieren. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass die vorgesehene Anlagestrategie der Investmentgesell- schaft nur erschwert oder gar nicht um- gesetzt werden kann. Generell bestehen auf allen Investiti- onsebenen Regulierungsrisiken hin- sichtlich des jeweiligen Geschäftsmo- dells der betreffenden Gesellschaft. Diese Risiken führen bei Eintritt zu er- höhten Kosten bzw. einer erschwerten oder nicht möglichen Umsetzung der jeweils geplanten Anlagestrategie. Die Verwirklichung vo...
Regulatorische Risiken a) Künftige Entwicklung des Bankensektors und dessen Regulativen, wie z.B. Basel II, Basel III, MiFiD (Regulatorische Risiken) – Wettbewerbsrisiken b) Auf die Emittentin und einen Grofiteil der Netzwerkbanken ist Basel II zur Berechnung des notwendigen Eigenmittelbedarfs anwendbar. Es könnte das Risiko bestehen, dass die Basel II- Regelungen bei Änderung der für diese Berechnung relevanten Parameter zu einer deutlichen Erhöhung des Eigenmittelbedarfs führt. c) Durch die FMA könnten erhöhte Eigenmittelerfordernisse vorgeschrieben werden, wenn keine angemessene Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken vorliegt und auch nicht kurzfristig zu erwarten ist. d) Bei schwerwiegenden und/oder wiederholten Verstöfien gegen die regulatorischen Vorschriften in einer Jurisdiktion durch Unternehmen des RBI-Konzerns könnte das Risiko bestehen, dass die gewährte Banklizenz widerrufen oder eingeschränkt wird. e) Es können regulatorische Änderungen im Arbeitnehmerschutz, im Arbeitsrecht, bei Sozialleistungen, im Wettbewerbsrecht und bei Steuern eintreten. f) Die Einhaltung von immer strengeren Geldwäschebestimmungen verursacht wesentliche Kosten und Aufwand und die Nichteinhaltung ist mit Rechts- und Reputationsrisiken verbunden.
Regulatorische Risiken a) Risikoklasse hoch b) Risikoklasse mittel Gesetzgebungsrisiken c) Risikoklasse gering Steuerliche Risiken
Regulatorische Risiken. Das regulatorische Umfeld könnte sich verändern. Dies könnte zum Beispiel die Produktionsanlagen und -abläufe der Emittentin betreffen, mit der Folge, dass im Produktionsprozess veränderte Anforderungen erfüllen müssen. Ebenso kann dies die Produkte der Emittentin betreffen, sodass diese die notwendigen oder erwarteten Anforderungen nicht erfüllen. Dadurch könnten zusätzliche kostenträchtige Maßnahmen erforderlich sein, insbesondere durch Investitionen in die Produktionsanlagen und -abläufe. Ebenso könnte erforderlich sein, die Produktion weiter zu entwickeln und das Design zu verändern. Dies könnte zu notwendigen Investitionskosten und Produktionsausfällen führen. Zudem könnte die Emittentin nicht über die notwendige Liquidität verfügen und müsste eine Finanzierung aufnehmen. Dies könnte negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Citrin-Gruppe und der Emittentin haben. In der Folge könnte die Emittentin Ansprüche aus den Schuldverschreibungen der Anleihe CitrinSolar nicht oder nicht vollständig bei Fälligkeit erfüllen.
Regulatorische Risiken. Die Blockchain‐Technologie ermöglicht neue Formen der Interaktion, und es ist möglich, dass bestimmte Rechtsordnungen bestehende Vorschriften auf der Blockchain‐Technologie basierende Anwendungen an‐ wenden oder neue Vorschriften einführen, die der der‐ zeitigen Ausgestaltung der NFT zuwiderlaufen können. Dies kann u.a. zu wesentlichen Änderungen der NFT bis hin zu deren Verlust führen. Es besteht das Risiko, dass NFT in der Schweiz oder im Ausland reguliert werden oder unter der geltenden Gesetzgebung durch ein Ge‐ richt oder eine Aufsichts‐ oder Steuerbehörde eine nach‐ teilige Qualifikation oder Re‐Qualifikation der NFT er‐ folgt.
Regulatorische Risiken. Variable Zinssätze, Swapsätze und andere Arten von Indizes, die als Basiswert bei Finanzinstrumenten, wie den Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen, verwendet werden, gelten als "Referenzwerte" (benchmarks) und sind Gegenstand jüngster nationaler, internationaler und sonstiger aufsichtsrechtlicher Regulierungen und Reformen von Referenzwerten. Zu den maßgeblichen Regulierungen für Referenzwerte in Europa gehört die Verordnung (EU) 2016/111 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (die "Referenzwert-Verordnung"), die am 29. Juni 2016 veröffentlicht wurde und seit 1. Januar 2018 anwendbar ist. Auf der Grundlage der Referenzwert-Verordnung ist seit dem 1. Januar 2020 die Zulassung oder Registrierung des Index-Sponsors (welcher in der Referenzwert- Verordnung Administrator genannt wird) bzw. des jeweiligen Referenzwerts erforderlich, wenn dessen Index im Rahmen eines Finanzinstruments, Finanzkontrakts oder Investmentfonds verwendet wird. Für sog. kritische Referenzwerte, die eine besondere Bedeutung aufgrund ihrer häufigen Verwendung haben, besteht ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2021. Zudem gilt für Referenzwerte, die von einem Administrator mit Sitz in einem Drittland bereitgestellt werden, ein Übergangszeitraum bis mindestens zum 31. Dezember 2023. Eine Verwendung liegt insbesondere durch Bezugnahme für die zu zahlenden Beträge vor. Im Zuge einer solchen Zulassung oder Registrierung, der Beaufsichtigung des Referenzwerts oder zukünftiger Änderungen der Referenzwert-Verordnung kann es zu Änderungen des Referenzwerts zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben durch den Index-Sponsor kommen. Die Umsetzung der Referenzwert-Verordnung sowie der internationalen Reformen kann im Einzelfall insbesondere dazu führen, dass der betroffene Referenzwert eine andere Wertentwicklung aufweist als in der Vergangenheit oder eingestellt werden muss. Die Bereitstellung und Verwendung eines den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechenden Referenzzinssatzes als Referenzwert kann entsprechend (i) bei neuen Finanzinstrumenten unzulässig sein und (ii) bei bestehenden Finanzinstrumenten nur noch bis zum Ende des Übergangszeitraums oder nur noch auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen. Der Eintritt dieser Risiken kann wesentliche negative Auswirkungen auf den ...
Regulatorische Risiken. Die Geschäftstätigkeit der Varengold Wertpapierhandelsbank AG wird insbesondere von der Bun- desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt. Eine Änderung der aufsichts- rechtlichen Anforderungen kann der Gesellschaft zusätzliche Verpflichtungen auferlegen. Unab- hängig von einer solchen unmittelbaren Änderung aufsichtsrechtlicher Anforderungen kann sich auch die aufsichtsrechtliche Verwaltungspraxis in Bezug auf die von der Gesellschaft angebote- nen Finanzprodukte wie auch des regulatorischen Umfeldes der Gesellschaft ändern. Die Ände- rung aufsichtsrechtlicher Anforderungen oder einer aufsichtsrechtlichen Verwaltungspraxis kann die rechtliche Zulässigkeit einzelner oder aller Geschäfte oder auch die Art der Abwicklung dieser Geschäfte in Frage stellen und zudem auch zu einem erheblichen Anstieg des Ver- waltungsaufwands führen. Insbesondere könnte die Vertriebsfähigkeit von Anlageprodukten durch neue Gesetze und Verordnungen in einer Weise verändert werden, dass diese Anlageprodukte für die Kunden der Gesellschaft unattraktiv werden. Dadurch könnten Geschäfte verloren gehen. Das regulatorische Umfeld im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Vertrieb von Kapitalanla- gen hat sich zudem bereits in der Vergangenheit nachhaltig verschärft und es sind weitere Ver- schärfungen aufgrund auf EU-Ebene bereits beschlossener, aber noch nicht in nationales Recht umgesetzter Richtlinien zu erwarten (z. B. MIFID-Richtlinie). Die Umsetzung dieser Regelungen könnte sich nachteilig auf die Geschäfts-, Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage der Gesellschaft auswirken. Dies gilt auch für die mit derartigen Änderungen einhergehenden erheblichen Bera- tungskosten in den Bereichen Recht, Steuern, Rechnungslegung, Interne Revision, Abwicklung und IT. Die Realisierung der vorgenannten Risiken könnte sich wesentlich nachteilig auf die all- gemeine Geschäftsentwicklung wie aber auch auf die allgemeine Vermögens-, Finanz- und Er- tragslage der Gesellschaft auswirken.