RISIKOFAKTOREN BEZOGEN AUF DIE EMITTENTIN UND IHR MARKTUMFELD Musterklauseln

RISIKOFAKTOREN BEZOGEN AUF DIE EMITTENTIN UND IHR MARKTUMFELD. Vorrangige Offenlegung von Risikofaktoren, die die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Wertpapiere gegenüber den Anlegern nachzukommen. A) Risiken in Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie Risiken des gesamtwirtschaftlichen Umfelds B) Kreditrisiko (Bonitätsrisiko im Allgemeinen), das Gläubiger von RBI-Emissionen eingehen – Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen aus RBI- Emissionen C) Xxxxxxx, die das Geschäftsfeld, das allgemeine Wirtschaftsumfeld und die Märkte des RBI- Konzerns betreffen D) Länder-Risiko – dadurch bedingtes Ausbleiben von Zahlungen
RISIKOFAKTOREN BEZOGEN AUF DIE EMITTENTIN UND IHR MARKTUMFELD. Vorrangige Offenlegung von Risikofaktoren, die die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Wertpapiere gegenüber den Anlegern nachzukommen. Universalbank. A) Risiken in Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie Risiken des gesamtwirtschaftlichen Umfelds Risiken insbesondere im Zusammenhang mit der Krise in der Euro-Zone Maßnahmen, welche die RZB-Gruppe einschließlich des RBI-Konzerns implementiert bzw. zu implementieren beabsichtigt, um den erhöhten regulatorischen (Kapital-) Anforderungen zu genügen, können einen maßgeblich nachteiligen Effekt auf die Emittentin haben (siehe dazu auch Kapitel K)
RISIKOFAKTOREN BEZOGEN AUF DIE EMITTENTIN UND IHR MARKTUMFELD. Vorrangige Offenlegung von Risikofaktoren, die die Fähigkeit der Emittentin beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Wertpapiere gegenüber den Anlegern nachzukommen. A) Auswirkungen und Risiken der Finanz- und Wirtschaftskrise im Allgemeinen und im Gesamtkontext B) Das Bonitätsrisiko (Kreditrisiko) im Allgemeinen – Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen aus RBI-Emissionen Das BWG definiert in dessen § 2 das Kreditrisiko als jenes Risiko, das in der Gefahr eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls vertraglich vereinbarter Zahlungen besteht. Das Bonitätsrisiko ist also die Gefahr der wirtschaftlichen Verschlechterung eines Schuldners, welche die gänzliche oder teilweise Nichterfüllbarkeit von dessen (Geld-) Verpflichtungen zur Folge haben kann: in concreto z.B. die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Emittentin und die damit verbundene mögliche Unfähigkeit zur termingerechten oder endgültigen Erfüllung ihre Verpflichtungen wie Zinsenzahlung, Ausschüttungen, Tilgung, Dividendenzahlungen, etc. aus den Schuldverschreibungen. Alternative Begriffe für das Bonitätsrisiko sind u.a. das "Schuldner- oder Emittentenrisiko". Im Rahmen der in Abschnitt A) beschriebenen internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise und deren immer noch unabsehbaren Auswirkungen kommt der Beachtung und Beurteilung dieses Risikos auch weiterhin erhöhte Bedeutung zu. a) Verstärktes Bonitätsrisiko (Kreditrisiko/Ausfallsrisiko) bei Nachrangigen RBI-Emissionen im Besonderen b) Rating-Verschlechterung ("Downgrading") – nachteilige Auswirkung auf den Marktpreis von RBI- Emissionen Bei gerateten Emittenten/Emissionen besteht das Risiko, dass Rating-Agenturen das Rating aussetzen, downgraden oder gänzlich zurückziehen, was in concreto nachteilige Auswirkungen auf den Marktpreis von RBI-Emissionen haben kann. Zusätzlich führt ein Downgrading der Emittentin selbst oder einer ihrer Netzwerkbanken zur Verteuerung der Refinanzierungs-/Liquiditätskosten bis zu einer Liquiditätsverknappung (siehe unten). c) Profitabilität der Emittentin in Abhängigkeit von Refinanzierungsmöglichkeiten/Downgradings – Verteuerung der Refinanzierungskosten am Markt d) Liquiditätsrisiko – Nichterfüllbarkeit der gegenwärtigen oder zukünftigen Zahlungsverpflichtungen e) Zusätzliche Zahlungsverpflichtungen der Emittentin aufgrund der Zugehörigkeit zur Raiffeisen- Kundengarantiegemeinschaft Österreich (RKÖ) C) Branchenspezifisches sowie gesamtwirtschaftl...

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten im Einklang mit den höchsten europäischen und internationalen Standards, einschließlich der einschlägigen Übereinkünfte des Europarats, zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und von Experten umfassen.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger:

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.