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Japan Musterklauseln

JapanDie Schuldverschreibungen wurden und werden nicht gemäß dem japanischen Financial Instruments and Exchange Law (Law No. 25 of 1948) in der jeweils gültigen Fassung registriert, Wertpapiere dürfen weder unmittelbar noch mittelbar in Japan oder Personen aus Japan oder zu deren Gunsten oder Dritten zum unmittelbaren oder mittelbaren Angebot oder Verkauf in Japan oder an Personen aus Japan angeboten oder verkauft werden, außer sofern dies im Einklang mit allen, zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien der zuständigen japanischen Regierungsstellen oder Aufsichtsbehörden erfolgt. "Person aus Japan" im Sinne dieses Absatzes meint jede Person, die in Japan ansässig ist und umfasst Gesellschaften oder andere juristische Personen nach japanischem Recht. Keine Beratung
Japan. If the Territory is Japan, the MicroStrategy contracting entity on the order is MicroStrategy Japan Inc., with offices at Shin-Hanzomon Bldg, 0xx Xxxxx, 00-0 Xxxxxxx-xxx, Xxxxxxx-xx, Xxxxx 000-0000, Xxxxx and the following terms apply: (a) The Governing Law will be the law of Japan; and (b) any disputes, actions, claims or causes of action arising out of or in connection with this Agreement or the parties’ relationship under it will be subject to the exclusive jurisdiction of the courts of Japan; and (c) in the event of a conflict between the English-language version and the Japanese-language version of this Agreement, or between the English-language version and the Japanese- language version of an order, the English-language version will prevail.
Japan. (A) Bereitstellung lizenzierter und nutzerdefinierter Anwendungen für Endnutzer in Japan 5.1 Sie erkennen an und erklären sich damit einverstanden, dass Sie die alleinige Verantwortung für Folgendes tragen: (i) gegebenenfalls die Verbrauchssteuerpflicht in Bezug auf die Lieferung Ihrer lizenzierten und/oder nutzerdefinierten Anwendungen an Endnutzer durch iTunes KK in Ihrem Namen; (ii) die Einreichung von Verbrauchssteuererklärungen und die Zahlung der Verbrauchssteuer an die japanische Regierung, falls zutreffend; und (iii) die unabhängige Bestimmung Ihres Status als Steuerzahler und Ihrer Steuerzahlungsverpflichtungen in Absprache mit Ihrem eigenen Steuerberater sowie die Ernennung Ihres eigenen Steuerverwalters für Verbrauchssteuerzwecke. Wenn iTunes KK von der japanischen Steuerbehörde als Ihr Steuerverwalter in Japan aufgefordert wird, Ihre Steuern in Japan einzuziehen, zu zahlen oder einzureichen, kann iTunes KK Ihnen nicht helfen, und Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie so bald wie möglich Ihren eigenen Steuerverwalter ernennen. Ihre Überweisungszahlung gemäß Abschnitt 3.5 von Anhang 2 und Abschnitt 3.5 von Anhang 3 kann für Ihre anwendbaren lizenzierten oder nutzerdefinierten Anwendungen erst dann erfolgen, wenn Sie Ihren eigenen Steuerverwalter bestellen. 5.2 Die Provisionen, die iTunes KK den in Japan ansässigen Entwicklern berechnet, enthalten die Verbrauchssteuer. (B) Japanische Entwickler – Lieferung von lizenzierten und nutzerdefinierten Anwendungen an Endkunden und Kunden für den Vertrieb nutzerdefinierter Apps außerhalb Japans
Japan a) Für Xxxxxx, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Japan haben, gilt Folgendes: b) Ziffer 14. (Laufzeit, Beendigung) Ziffer 14.5b) wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: „14.5b) Im Falle einer Kündigung durch den Anbieter aus wichtigem Grund, den der Nutzer zu vertreten hat, ist der Anbieter berechtigt, vom Nutzer Schadensersatz für Schäden und Kosten zu verlangen, die dem Anbieter entstanden sind und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Kündigung der Nutzungsvereinbarung ergeben, in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht.“ c) Ziff. 16. (Haftung) Ziffer 16.2 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: „16.2 Für Sach- und/oder Vermögensschäden, die durch Fahrlässigkeit des Anbieters (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit) verursacht werden, haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Nutzer vertrauen darf.“ d) Ziff. 22. (Anwendbares Recht, Gerichtsstand) Ziff. 22.1 wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: 22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, wenn (i) der Nutzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder (ii) sein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Staat liegt, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Hat der Nutzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Japan, gilt ebenfalls die Anwendbarkeit deutschen Rechts, unbeschadet zwingender Bestimmungen des japanischen Rechts („Günstigkeitsprinzip“). „

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  • Exportkontrolle Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • Export 11.1 Alle Lieferungen und Leistungen werden vom Anbieter unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EG-Dual-Use-Verordnungen sowie der US- Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. 11.2 Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde die anfallenden Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist. 11.3 Beabsichtigt der Kunde die (Wieder-)Ausfuhr, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen, insbesondere der jeweiligen Außenwirtschaftsbehörde, einzuholen, bevor er die Produkte exportiert. Er wird sich eigenständig über die jeweils gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren und die (Wieder-)Ausfuhr eigenverantwortlich abwickeln. Der Anbieter hat insoweit keinerlei Auskunfts-, Beratungs-, oder Mitwirkungspflicht. 11.4 Verletzt der Kunde bei der (Wieder-)Aus- bzw. Einfuhr in ein anderes Land die für eine solche geltenden gesetzlichen Bestimmungen und wird der Anbieter deshalb von dem Ausfuhr- oder Einfuhrland oder einem Transitstaat aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Kunde, den Anbieter von allen insoweit entstehenden finanziellen Verpflichtungen freizustellen und ist dem Anbieter darüber hinaus für den aus der bestimmungswidrig erfolgten (Wieder-)Aus– bzw. Einfuhr entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

  • Spezielle Risiken der Anlagen Die Anlage in Investmentanteilen ist mit Risiken verbunden. Risiken, die sich im Wert der Investmentanteile widerspiegeln, können sich aus einer Vielzahl von Faktoren und ihrer Veränderung ergeben. Details zur Anlagepolitik und zu den Anlagegrundsätzen können dem jeweiligen Verkaufsprospekt eines Investment- vermögens entnommen werden. Regelmäßig behält sich die Kapitalverwaltungs- gesellschaft in den Anlagebedingungen das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Anlagen in Investmentanteilen sind keine Bankeinlagen und ihr Wert ist nicht durch die Bank, die USB oder die Einlagensicherung garantiert. Der Wert von Investmentanteilen unterliegt den Schwankungen des Markts, die zum vollständi- gen oder teilweisen Verlust des investierten Vermögens führen können. Weitere Informationen zu den Risiken der Vermögensverwaltung sowie der Anlage in Investmentfonds kann der Anleger der Broschüre „Basisinformationen zur Geld- anlage in Investmentfonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ entnehmen. Bei Portfolioanpassungen kann es zu Verzögerungen bei der Orderausführung kommen.

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Lizenz Vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung oder einem anwendbaren Auftragsformular dargelegten Geschäftsbedingungen erteilt Samsara dem Kunden (i) gemäß der Dokumentation, (ii) für die Anzahl und die Art der im betreffenden Auftragsformular angegebenen Samsara-Softwarelizenzen und die darin enthaltenen Funktionen, und (iii) ab dem anwendbaren Lizenzstartdatum bis zum im jeweiligen Auftragsformular angegebenen Lizenzablaufdatum oder der vorzeitigen Kündigung dieses Auftragsformulars oder dieser Vereinbarung eine nicht unterlizenzierbare, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, begrenzte und wiederrufbare Lizenz zur Nutzung der Samsara-Software und zum Zugriff auf diese. Die Support-Dienstleistungen und die SLA für die gehostete Software sind Bestandteil der erteilten Lizenz und abhängig von einer gültigen Lizenz. Die Firmware-Lizenz für jeden Hardware-Posten setzt voraus, dass der Kunde eine gültige Lizenz für die entsprechende Samsara-Software kauft und aufrechterhält. Weiterhin wird klargestellt, dass die Lizenz für die Samsara-Software, die in Verbindung mit einer Hardware-Einheit bereitgestellt wird, nur für die Verwendung mit dieser Hardware-Einheit gültig ist, es sei denn, die Hardware-Einheit wird gemäß den Hardware-Garantie- und den Rückgabe-Bestimmungen ersetzt. Samsara behält sich das Recht vor, jederzeit die Nutzung der Samsara-Software durch den Kunden zu prüfen und den Zugang des Kunden auf die Samsara-Software über den lizenzierten Anwendungsbereich („lizenzierter Anwendungsbereich“) (zum Beispiel den lizenzierten Funktionsbereich oder die lizenzierte Nutzerzahl, wie zutreffend) aufzuheben. Sollte der Kunde die Samsara-Software über den lizenzierten Anwendungsbereich hinaus verwenden wollen, muss der Kunde die entsprechenden Samsara-Software-Lizenzen erwerben und ggf. die entsprechende Hardware installieren, die diesen Anwendungsbereich beinhalten. Sollte Samsara feststellen, dass der Kunde die Samsara-Software über den lizenzierten Anwendungsbereich hinaus verwendet, behält sich Samsara das Recht vor, dem Kunden die entsprechenden Samsara-Software-Lizenzen, die diesen lizenzierten Anwendungsbereich umfassen, zu dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Listenpreis in Rechnung zu stellen, und der Kunde verpflichtet sich, diesen Betrag umgehend zu begleichen. Darüber hinaus erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass er während der geltenden Lizenzlaufzeit eines Bestellformulars kein Downgrade von einem Samsara Software-Lizenzplan auf einen niedrigeren Samsara Software-Lizenzplan vornehmen kann (z. B. ein Downgrade von einer „Enterprise“-Lizenz auf eine „Premier“-Lizenz).

  • RISIKOFAKTOREN Bei der Bewertung der unter diesem Prospekt angebotenen Veranlagungen sowie der Emittentin und ihrer Geschäftstätigkeiten und vor der Investition in die gegenständliche Veranlagung sollten gemeinsam mit den anderen in diesem Prospekt enthaltenen Angaben insbesondere die folgenden, aus Sicht der Emittentin wesentlichsten, spezifischen Risikofaktoren sorgfältig erwogen werden. Potenziellen Anlegern wird empfohlen, die mit den Veranlagungen verbundenen und in diesem Abschnitt zusammengefassten Risiken sorgfältig zu lesen. Falls eines oder mehrere der folgenden Risiken schlagend werden, können sie die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und/oder die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die Emittentin kann dadurch in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit geraten. Für die Anleger können wesentliche Verluste entstehen. Es kann auch zu einem Totalverlust der Investition von Anlegern in die Veranlagung unter diesem Prospekt kommen. Die folgende Darstellung ist auf jene Risikofaktoren beschränkt, die nach derzeitiger Auffassung der Emittentin ihre Fähigkeit wesentlich beeinträchtigen können, ihren Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nachzukommen. Weiters können zusätzliche Risiken, die der Emittentin zum derzeitigen Zeitpunkt unbekannt sind oder unwesentlich erscheinen, die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin erheblich nachteilig beeinflussen. Die nachfolgend beschriebenen oder auch weitere Risiken könnten auch kumulativ eintreten und dies könnte deren Auswirkungen weiter verstärken. Die nachfolgenden Risikofaktoren erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bevor potentielle Anleger eine Entscheidung hinsichtlich des Erwerbs der Veranlagung treffen, sollten sie eine gründliche eigene Analyse, insbesondere auch der finanziellen, rechtlichen, und steuerlichen Aspekte, durchführen, da die Beurteilung der Eignung eines Investments in die Veranlagung für den potentiellen Anleger sowohl von seiner entsprechenden Finanz- und Allgemeinsituation, als auch von den besonderen Bedingungen der jeweiligen Veranlagung abhängt. Bei mangelnder Erfahrung in Bezug auf Finanz-, Geschäfts- und Investmentfragen, die es den Anlegern nicht erlauben, solch eine Entscheidung zu fällen, sollte der Anleger fachmännischen Rat bei seinem Finanzberater einholen, bevor eine Entscheidung hinsichtlich der Eignung eines Investments in die Veranlagung gefasst wird. Die Veranlagungen sollten nur von Anlegern gezeichnet werden, die das Risiko des Totalverlusts des von ihnen eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten sowie allfälliger Finanzierungskosten tragen können. Zudem sollten Anleger den Grundsatz der Risikoverteilung beachten. Anleger sollten daher stets nur einen angemessenen Teil ihres Vermögens in die unter diesem Prospekt begebenen Veranlagungen investieren. Selbst bei hoher Risikobereitschaft eines Anlegers wird von einem kreditfinanzierten Kauf der Veranlagungen ausdrücklich abgeraten, da dieser aufgrund des Risikos eines Gesamtverlustes auch das wesentliche Risiko in sich birgt, den zur Finanzierung der Investition aufgenommenen Kredit nicht bedienen zu können. Die nachfolgend beschriebenen Risikofaktoren werden in Kategorien eingeteilt. Die Anordnung lässt keine Rückschlüsse auf die Relevanz des Risikofaktors zu und die Risikofaktoren werden nicht in der Reihenfolge ihrer Wesentlichkeit eingestuft.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).