Risikofaktoren in Bezug auf nicht nachrangige Schuldverschreibungen. Anleihegläubiger der nicht nachrangigen Schuldverschreibungen sind dem Risiko einer gesetzlichen Verlustbeteiligungspflicht ausgesetzt. Im Fall einer Insolvenz der Emittentin haben bestimmte Einlagen und bestimmte andere Forderungen einen höheren Rang als die Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen. (i) gedeckte Einlagen; und (ii) Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten; (i) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet; und (ii) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der EU zurückgehen würden, die sich außerhalb der EU befinden. (c) die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbundes und eines Kreditinstitute -Verbundes gemäß § 30a BWG, jeweils im demselben gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß; (d) gewöhnliche nicht besicherte Forderungen (wie zB Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen); und (e) unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß § 131 Abs 3 Z 1 bis 3 BaSAG erfüllen (sog "nicht bevorrechtigte nicht nachrangige (non-preferred senior) Schuldtitel"), dh Schuldtitel, die die folgenden Bedingungen erfüllen: (i) die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr; (ii) die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate; und (iii) in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang nach § 131 Abs 3 BaSAG hingewiesen. Daher sind in einem Konkursverfahren und vergleichbaren Verfahren (wie zB Abwicklungsverfahren), die in Bezug auf die Emittentin eröffnet werden, Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen nachrangig zu den in den Punkten (a) bis (c) angeführten Forderungen. Aus diesem Grund würden Zahlungen auf Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen nur dann geleistet, wenn und soweit die ihnen gegenüber vorrangigen Forderungen vollständig befriedigt wurden.
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Samples: Debt Issuance Program
Risikofaktoren in Bezug auf nicht nachrangige Schuldverschreibungen. Anleihegläubiger der nicht nachrangigen Schuldverschreibungen sind dem Risiko einer gesetzlichen Verlustbeteiligungspflicht ausgesetzt. Im Fall einer Insolvenz der Emittentin haben bestimmte Einlagen und bestimmte andere Forderungen einen höheren Rang als die Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen.
(i) gedeckte Einlagen; und (ii) Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten;
(i) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet; und (ii) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der EU zurückgehen würden, die sich außerhalb der EU befinden.
(c) die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbundes und eines Kreditinstitute -Verbundes Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG, jeweils im demselben gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß;
(d) gewöhnliche nicht besicherte Forderungen (wie zB Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen); und
(e) unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß § 131 Abs 3 Z 1 bis 3 BaSAG erfüllen (sog "nicht bevorrechtigte nicht nachrangige (non-preferred senior) Schuldtitel"), dh Schuldtitel, die die folgenden Bedingungen erfüllen: (i) die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr; (ii) die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate; und (iii) in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang nach § 131 Abs 3 BaSAG hingewiesen. Daher sind in einem Konkursverfahren und vergleichbaren Verfahren (wie zB Abwicklungsverfahren), die in Bezug auf die Emittentin eröffnet werden, Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen nachrangig zu den in den Punkten (a) bis (c) angeführten Forderungen. Aus diesem Grund würden Zahlungen auf Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen nur dann geleistet, wenn und soweit die ihnen gegenüber vorrangigen Forderungen vollständig befriedigt wurden.
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Risikofaktoren in Bezug auf nicht nachrangige Schuldverschreibungen. Anleihegläubiger der nicht nachrangigen Schuldverschreibungen sind dem Risiko einer gesetzlichen Verlustbeteiligungspflicht ausgesetzt. Im Fall einer Insolvenz der Emittentin haben bestimmte Einlagen und bestimmte andere Forderungen einen höheren Rang als die Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen.
(i) gedeckte Einlagen; und (ii) Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten;
(i) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet; und (ii) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der EU zurückgehen würden, die sich außerhalb der EU befinden.
(c) die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbundes und eines Kreditinstitute -Verbundes Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG, jeweils im demselben gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß;
(d) gewöhnliche nicht besicherte Forderungen (wie zB Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen); und
(e) unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß § 131 Abs 3 Z 1 bis 3 BaSAG erfüllen (sog "nicht bevorrechtigte nicht nachrangige (non-preferred senior) Schuldtitel"), dh Schuldtitel, die die folgenden Bedingungen erfüllen: (i) die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr; (ii) die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate; und (iii) in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang nach § 131 Abs 3 BaSAG hingewiesen. Daher sind in einem Konkursverfahren und vergleichbaren Verfahren (wie zB Abwicklungsverfahren), die in Bezug auf die Emittentin eröffnet werden, Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen nachrangig zu den in den Punkten (a) bis (c) angeführten Forderungen. Aus diesem Grund würden Zahlungen auf Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen nur dann geleistet, wenn und soweit die ihnen gegenüber vorrangigen Forderungen vollständig befriedigt wurden.
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Risikofaktoren in Bezug auf nicht nachrangige Schuldverschreibungen. Anleihegläubiger der nicht nachrangigen Schuldverschreibungen sind dem Risiko einer gesetzlichen Verlustbeteiligungspflicht ausgesetzt. Im Fall einer Insolvenz der Emittentin haben bestimmte Einlagen und bestimmte andere Forderungen einen höheren Rang als die Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen.
(i) gedeckte Einlagen; und (ii) Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten;
(i) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet; und (ii) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der EU zurückgehen würden, die sich außerhalb der EU befinden.
(c) die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbundes und eines Kreditinstitute -Verbundes Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG, jeweils im demselben gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß;
(d) gewöhnliche nicht besicherte Forderungen (wie zB Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen); und
(e) unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß § 131 Abs 3 Z 1 bis 3 BaSAG erfüllen (sog "nicht bevorrechtigte nicht nachrangige (non-preferred senior) Schuldtitel"), dh Schuldtitel, die die folgenden Bedingungen erfüllen: (i) die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr; (ii) die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate; und (iii) in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang nach § 131 Abs 3 BaSAG hingewiesen. Daher sind in einem Konkursverfahren und vergleichbaren Verfahren (wie zB Abwicklungsverfahren), die in Bezug auf die Emittentin eröffnet werden, Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen nachrangig zu den in den Punkten (a) bis (c) angeführten Forderungen. Aus diesem Grund würden Zahlungen auf Forderungen aus den nicht nachrangigen Schuldverschreibungen nur dann geleistet, wenn und soweit die ihnen gegenüber vorrangigen Forderungen vollständig befriedigt wurden.
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