Risikofaktoren in Bezug auf den Rang der Schuldverschreibungen Musterklauseln

Risikofaktoren in Bezug auf den Rang der Schuldverschreibungen. 2.2.2.1 Risikofaktoren in Bezug auf hypothekarisch und öffentlich fundierte Pfandbriefe Anleihegläubiger der hypothekarisch und öffentlich fundierten Pfandbriefe sind dem Risiko einer gesetzlichen Verlustbeteiligungspflicht ausgesetzt, sofern und soweit ihre Ansprüche nicht vom jeweiligen Deckungsstock gedeckt sind. Im Fall einer Insolvenz der Emittentin haben Einlagen und bestimmte andere Forderungen einen höheren Rang als die Forderungen aus den hypothekarisch und öffentlich fundierten Pfandbriefen, wenn und sofern ihre Forderungen nicht vom jeweiligen Deckungsstock gedeckt sind. (i) gedeckte Einlagen; und (ii) Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten; (i) der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet; und (ii) Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der EU zurückgehen würden, die sich außerhalb der EU befinden. (c) die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbundes und eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG, jeweils im demselben gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß; (d) gewöhnliche nicht besicherte Forderungen (wie zB die Forderungen aus den hypothekarisch und öffentlich fundierten Pfandbriefen, die nicht vom jeweiligen Deckungsstock gedeckt sind); und (e) unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß § 131 Abs 3 Z 1 und 3 BaSAG erfüllen (sog "nicht bevorrechtigte nicht nachrangige (non-preferred senior) Schuldtitel"), dh Schuldtitel, die die folgenden Bedingungen erfüllen: (i) die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr; (ii) die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate; und (iii) in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang nach § 131 Abs 3 BaSAG hingewiesen. Daher sind in einem Konkursverfahren und vergleichbaren Verfahren (wie zB Abwicklungsverfahren), die in Bezug auf die Emittentin eröffnet werden, Forderungen aus den hypothekarisch und öffentlich fundierten Pfandbriefen, die nicht vom jeweiligen Deckungsstock gedeckt sind, nachrangig zu den in den Punkten (a) bis (c) angef...
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