Rufnummernportabilität (MNP) Musterklauseln

Rufnummernportabilität (MNP). 9.1 Zur Mitnahme seiner Mobilfunkrufnummer in ein anderes Mobilfunknetz (MNP) muss der für die betrof- fene Mobilfunknummer registrierte Kunde frühestens 4 Monate vor, spätestens jedoch am 31. Tag nach Ver- tragsbeendigung den bei dem neuen Telekommunika- tionsdienstanbieter wirksam gestellten Portierungs- auftrag bei mobilcom-debitel eingereicht haben. Nach Fristablauf fällt die Rufnummer an mobilcom-debitel zurück. mobilcom-debitel weist darauf hin, dass es bei der Portierung zu Ausfallzeiten kommen kann. 9.2 Der Kunde verpflichtet sich, nach Portierung sei- ner Rufnummer, sämtliche noch offenen Forderungen der mobilcom-debitel, auch aus Nachberechnung von International Roaming und SMS, auszugleichen. Der Kunde verzichtet nach Portierung seiner Rufnummer auf anteilig zuviel gezahlte Grundgebühren sowie nicht verbrauchte Freiminutenkontingente und Mindestum- sätze. 9.3 Bei MNP zu anderen Telekommunikationsanbie- tern erhebt mobilcom-debitel eine Bearbeitungsgebühr, die sich aus der jeweils gültigen Tarif- und Preisliste ergibt.
Rufnummernportabilität (MNP). 9.1 Die Übertragung einer Mobilfunkrufnummer des Kunden von einem anderen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten oder zu einem Betreiber eines öffentlichen Telekommuni- kationsnetzes (im Folgenden: anderer Anbieter) zur mobilcom-debitel ist möglich, wenn die Portierungs- voraussetzungen vorliegen, insbesondere nachdem der andere Anbieter diese Rufnummer zur Mitnahme freigegeben hat. 9.2 Wir weisen darauf hin, dass ein bestehender Vertrag des Kunden mit dem anderen Anbieter von der Übertragung dieser Rufnummer unberührt bleibt. 9.3 Der Kunde kann jederzeit im laufenden Vertragsverhältnis mit seiner im „mobilcom-debitel“ Tarif eingerichteten Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Anbieter wechseln. Dazu muss er den aufnehmenden Anbieter mit der Übernahme der Rufnummer beauftragen (Portierungsantrag). mobilcom-debitel erhebt für die Übertragung dieser Rufnummer eine Bearbeitungsgebühr, über die der Kunde vorab informiert. Der bestehende „mobilcom- debitel“-Vertrag bleibt von der Portierung unberührt. Der Kunde ist daher weiter verpflichtet, die vereinbarten Entgelte bis zur Beendigung des Vertrages zu zahlen. 9.4 Zur Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Anbieter nach Vertragsende muss der Kunde für die zu portierende Xxxxxxxxxxxxxxx beim aufnehmenden Telekommunikationsanbieter einen Portierungsantrag stellen. Der wirksam gestellte Portierungsantrag muss mobilcom-debitel spätestens 90 Tage nach Vertragsbeendigung vorliegen.
Rufnummernportabilität (MNP). 9.1 Zur Mitnahme seiner Mobilfunkrufnummer zu anderen Anbietern von öffentlich zugänglichen Tele- kommunikationsdiensten oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze muss der für die betrof- fene Mobilfunknummer registrierte Kunde spätestens 90 Tage nach Vertragsbeendigung den bei dem aufneh- menden Telekommunikationsdienstanbieter wirksam gestellten Portierungsauftrag beim abgebenden Anbie- ter eingereicht haben. Der bestehende Vertrag zwischen dem Kunden und dem abgebenden Anbieter bleibt von der Portierung unberührt. 9.2 Der Kunde verzichtet nach Portierung seiner Ruf- nummer auf anteilig zuviel gezahlte Grundgebühren sowie nicht verbrauchte Freiminutenkontingente und Mindestumsätze. 9.3 Bei einer Rufnummernportierung zu anderen Telekommunikationsanbietern erhebt mobilcom-debitel eine Bearbeitungsgebühr, die sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste ergibt.
Rufnummernportabilität (MNP). 8.1 Die Übertragung einer Mobilfunkrufnummer des Kunden von einem anderen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikations- diensten oder zu einem Betreiber eines öffentli- chen Telekommunikationsnetzes (im Folgenden: anderer Anbieter) zur klarmobil ist möglich, wenn die Portierungsvoraussetzungen vorliegen, insbe- sondere nachdem der andere Anbieter diese Rufnummer zur Mitnahme freigegeben hat. 8.2 Wir weisen darauf hin, dass ein bestehender Vertrag des Kunden mit dem anderen Anbieter von der Übertragung dieser Rufnummer unberührt bleibt. 8.3 Der Kunde kann jederzeit im laufenden Ver- tragsverhältnis mit seiner im „klarmobil“- Tarif eingerichteten Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Anbieter wechseln. Dazu muss er den aufnehmenden Anbieter mit der Übernahme der Rufnummer beauftragen (Portierungsantrag). klarmobil erhebt für die Übertragung dieser Rufnummer eine Bearbeitungsgebühr, über die der Kunde vorab informiert wird. Der bestehende „mobilcom-debitel“-Vertrag bleibt von der Portie- rung unberührt. Der Kunde ist daher weiter ver- pflichtet, die vereinbarten Entgelte bis zur Beendi- gung des Vertrages zu zahlen. 8.4 Zur Mitnahme einer Mobilfunkrufnummer zu einem anderen Anbieter nach Vertragsende muss der Kunde für die zu portierende Mobilfunknum- mer beim aufnehmenden Telekommunikationsan- bieter einen Portierungsantrag stellen. Der wirk- sam gestellte Portierungsantrag muss klarmobil spätestens 90 Tage nach Vertragsbeendigung vorliegen.
Rufnummernportabilität (MNP). 8.1 Zur Mitnahme seiner Mobilfunkrufnummer zu anderen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze muss der für die betroffene Mobilfunknummer registrierte Kunde spätestens 90 Tage nach Vertragsbeendi- gung den bei dem aufnehmenden Telekommuni- kationsdienstanbieter wirksam gestellten Portie- rungsauftrag beim abgebenden Anbieter einge- reicht haben. Der bestehende Vertrag zwischen dem Kunden und dem abgebenden Anbieter bleibt von der Portierung unberührt. 8.2 Bei einer Rufnummernportierung zu einem anderen Telekommunikationsanbieter erhebt klarmobil eine Bearbeitungsgebühr, welche sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste ergibt. 9.1 klarmobil haftet für Vermögensschäden, die von klarmobil auf Grund einer fahrlässigen Verlet- zung der Verpflichtung als Anbieter von Tele- kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verursacht werden, nach den Regelungen des § 44a Telekommunikationsgesetz (TKG). 9.2 Im Übrigen haftet klarmobil bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit der klarmobil oder etwai- ge Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet klarmobil nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhal- tung der Kunde regelmäßig vertraut. Im letztge- nannten Fall haftet klarmobil jedoch nicht für den nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. Bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet klarmobil dem Kunden gegen- über unbegrenzt. Die Haftung nach den Vorschrif- ten des Produkthaftungsgesetzes bleibt unbe- rührt.

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Hinweise zum Datenschutz Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung MDT travel underwriting GmbH Xxxxxxx-xxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Telefon: +00 00 000000000 E-Mail: xxxx@xxx00.xx Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der o. g. Adresse oder unter: xxxxxxxxxxx@xxx00.xx Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir Ihre Daten für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmen- den Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten, um Ihnen die Police auszustellen oder eine Rechnung schicken zu können. Anga- ben in Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prüfen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche Leistungen Sie von uns erhal- ten. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungs- spezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfül- lung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesund- heitsdaten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategori- en, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann z. B. erforderlich sein: – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- brauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Dazu gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorga- ben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unsere Be- ratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.mdt-versi- xxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Haftung des Vermieters Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.